Das Verkehrslexikon

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Die Versicherungsbestätigung gem. § 29a StVZO (sog. Doppelkarte) und Fahrten zur Zulassungsstelle

Die Versicherungsbestätigung gem. § 29a StVZO (sog. Doppelkarte) und Fahrten zur Zulassungsstelle


Siehe auch
Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung



Die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr ist an das Bestehen eines Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes im Sinne des § 1 PflichtVG gebunden. Da jedoch die Annahme des Antrags des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages in der Regel einige Bearbeitungs- und Entscheidungszeit erfordert, die Verhältnisse jedoch oftmals eine Ingebrauchnahme des Kfz schon vor dem Annahmezeitpunkt erfordern, kann jeder Haftpflichtversicherer für den Zwischenzeitraum bereits eine vorläufige Deckung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gewähren.

Dies geschah bis längstens zum 31.03.2003 durch die sog. Doppelkarte und seitdem durch eine Versicherungsbestätigung gem. Muster 6 und 7 zu § 29a StVZO. Der Wortlaut einer erteilten Versicherungsbestätigung darf nicht verändert werden.


Ein gewisses Dilemma ergab sich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen aus zwei nicht völlig deckungsgleich gefassten Bestimmungen:

Einerseits erlaubt § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO:

   "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; ..."

Andererseits bestimmt § 9 Satz 1 KfzPflVersVerordnung:

   "Sagt der Versicherer durch Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung vorläufigen Deckungsschutz zu, so ist vorläufiger Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges ... an bis zur Einlösung des Versicherungsscheins zu gewähren."

Um hier für die Beteiligten Klarheit zu schaffen, sollten die vorläufigen Deckungszusagen eine entsprechende Formulierung enthalten, wie z. B.:

   "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO"

Diese Klausel ist im Muster 6 bereits enthalten, darf aber im Einzelfall vom Versicherer bei entsprechender abweichender Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer gestrichen werden; geschieht dies, dann sind die Fahrten nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO nicht versichert (insofern besteht auch kein Versicherungsvertrag) und somit strafbar.

Man kommt jedoch auch mit folgender Überlegung dazu, den Haftpflichtversicherungsschutz für die Fahrten nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO - zumindest für den Tag der Zulassung selbst - als gegeben anzusehen: Die Formulierung, dass der Versicherungsschutz "vom Tag der Zulassung an" bestehen soll, meint den Zulassungstag ab 00:00 Uhr, so dass Versicherungsschutz ab Mitternacht besteht (Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 3 zu § 9 KfzPflVersVO).

Da durch die Erteilung der vorläufigen Deckung - die im Innenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden ohnehin an keine bestimmte Form gebunden ist, ja sogar mündlich durch einen Abschlussagenten zugesagt werden kann - ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, kommt eine Strafbarkeit nach § 6 PflichtVG auch nicht in Betracht.

Mit der Annahme des Antrags des Kunden auf Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen kommt dann dieser Vertrag zustande, der seinerseits ja auch wieder einen Beginnzeitpunkt enthält. Ohne weitere gesetzliche Regelungen würden nun die beiden Verträge (Hauptvertrag und Vertrag über die vorläufige Deckung) nebeneinander bestehen. Um hier Klarheit zu schaffen bestimmt § 1 Abs. 4 AKB:

   "Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat."

Wurde während des Zeitraums bis zum rückwirkenden Außerkrafttreten des vorläufigen Versicherungsschutzes das Kfz im öffentlichen Straßenverkehr gebraucht, so lag darin - weil ja ein Versicherungsvertrag bestand und die Strafbestimmung restriktiv ausgelegt werden muss - kein gem. § 6 PflichtVG strafbares Verhalten (BGH DAR 1985, 259 f. = VRS 69, 143 ff. = NJW 1986, 439 f. (Beschl. v. 16.04.1985 - 4 StR 755/84).

Händigt ein Versicherer eine Blanko-Versicherungsbestätigung (also eine "Doppelkarte" ohne Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers) aus und wird dann ein Kfz von einer anderen Person mit dieser Blanko-Bestätigung zugelassen, so kommt gleichwohl der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung zustande (Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 2 zu § 9 KfzPflVersVO).

Wird jedoch die Versicherungsbestätigung gestohlen und zur missbräuchlichen Verwendung für eine Kfz-Zulassung verwendet, besteht kein Versicherungsschutz, weil zwischen Dieb und Versicherungsunternehmen keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen. Da in einem solchen Fall auch keine äußerer Rechtsschein erzeugt wurde, auf Grund dessen außenstehende Dritte auf das Bestehen von Versicherungsschutz vertrauen durften, entsteht auch im Schadensfall kein Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflichtVG (Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 20 zu § 9 KfzPflVersVO).

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