"Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich nach § 158c Abs. 3. § 158c Abs. 4 findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen."Da eine Aufklärung des Kunden über eine Verstoß gegen die Verwendungsklausel in der Praxis kaum jemals vorkommen wird bzw. der Kunde bei entsprechender Kenntniserlangung sicherlich in der Regel von der Probefahrt Abstand nehmen wird, ist er durch die dargestellten Grundsätze entweder weitgehend gegen unübersehbare wirtschaftliche Risiken geschützt bzw. verdient bei entsprechender Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung keinen entsprechenden Schutz.