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Hypothetisches Zukunftseinkommen und Prognosebildung - BGH v. 06.07.1993 und v. 17.01.1995

Hypothetisches Zukunftseinkommen und Prognosebildung - BGH v. 06.07.1993 und v. 17.01.1995


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens




Der BGH hat stets betont, dass bei der Prognosebildung über einen fiktiven Erwerbsschaden vom Gericht keine zu hohen Beweisanforderungen gestellt werden dürfen (insbesondere auch dann, wenn es sich um Geschädigte mit sehr wechselhaftem Erwerbsleben oder um Existenzgründer handelte); so hat er in BGH (Urteil vom 17.01.1995 - VI ZR 62/94)l unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung bekräftigt:
"An die Darlegung der erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens dürfen jedoch bei einem Verletzten, der im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand und in besonderem Maße mit der Schwierigkeit belastet ist, eine verlässliche Prognose für die Fortentwicklung seines zur Zeit des Schadensereignisses noch wenig strukturierten Erwerbslebens zu ermöglichen, keine hohen Anforderungen gestellt werden."

siehe hier einen vollständigeren Auszug aus dem Urteil


In der Entscheidung BGH (Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92) wird ausgeführt:
Bei der Geltendmachung von unfallbedingtem Verdienstausfall eines selbständig Tätigen dürfen die Anforderungen an die Darstellung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit die Revision allerdings grundsätzliche Bedenken gegen die Anforderungen erhebt, welche von der Rechtsprechung des erkennenden Senats - insbesondere in der in BGHZ 54, 45, 55 f. abgedruckten Entscheidung - an die Darlegung des Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen gestellt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Anforderungen folgen zwingend daraus, dass das Gesetz nur in ausdrücklich bezeichneten, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen eine abstrakte Schadensberechnung zulässt.

Indes hat das angefochtene Urteil diese Anforderungen überspannt. Der Senat hat in dem genannten Urteil sowie in mehreren anderen Entscheidungen (z.B. Senatsurteile vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837, 838; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179 und vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973) dargelegt, dass auch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zwar eine abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulässig ist, sondern es der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung bedarf, hieran jedoch wegen der Schwierigkeit, welche die Darstellung der hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebs bereitet, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht. Soweit es meint, die Klägerin habe außer einem Hinweis auf den in den Monaten Januar bis Mai 1984 erzielten Gewinn und dessen Hochrechnung nichts vorgetragen, rügt die Revision mit Recht, dass zu diesem Punkt erheblicher Vortrag der Klägerin übergangen worden ist.

Allerdings war entgegen der Auffassung der Revision die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht schon deshalb veranlasst, weil die Klägerin eine Bilanz vorgelegt hat. Die Revision will dies aus dem Senatsurteil vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 - VersR 1967, 83 - LM Nr. 1 a zu § 842 BGB folgern, weil dort wegen der Weigerung des Klägers, eine Bilanz vorzulegen, die Klage abgewiesen worden sei. Indessen kann hieraus nicht mit der Revision der Umkehrschluss gezogen werden, dass allein die Vorlage einer Bilanz ausreiche, um dem Gericht, sei es auch unter Einschaltung eines Sachverständigen, hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Höhe des Erwerbsschadens zu geben. Wie der Senat im Urteil vom 31. März 1992 - aaO ausgeführt hat, kann die Vorlage einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung vielmehr nur dann genügen, wenn auf ihrer Grundlage - ggf. unter Heranziehung zusätzlicher Umstände - die künftige Geschäftsentwicklung mit der nach § 252 BGB, § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann.

Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur zukünftigen Geschäftsentwicklung nicht für ausreichend gehalten hat. Die Klägerin hat nämlich jedenfalls im Berufungsrechtszug vorgetragen und durch Zeugnis ihres Ehemannes sowie Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass ihr Ehemann in den ersten fünf Monaten des Jahres 1984 mit den Schwedenhauselementen der Firma J. einen Gewinn von ca. 60.000 DM erwirtschaftet habe und dass er einen vergleichbaren Gewinn ohne das Unfallereignis auch in der Folgezeit erzielt haben würde. Hierzu hat sie dargelegt und durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestellt, dass die Firma B., deren Tätigkeit von der M + M GmbH insoweit fortgesetzt worden sei, schon in den Jahren vor 1984 mit der Firma J. zusammengearbeitet und mit den gleichen Schwedenhauselementen einen Gewinn im gleichen Volumen erzielt habe und dass die Firma J. sich bei Gründung der M + M GmbH bereit erklärt habe, diese weiterhin mit Aufträgen zu versorgen, wie es in den ersten Monaten nach Firmengründung bis zum Unfallereignis auch geschehen sei.

Dieser Sachverhalt bot entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass infolge des unfallbedingten Ausfalls von Hans M. ein Verdienstausfall entstanden sein konnte. Zudem ist es, worauf die Revision ausdrücklich hinweist, wenig wahrscheinlich, dass Hans M. bzw. die M + M GmbH ohne diesen Ausfall ab Juni 1984 keinerlei Gewinn mehr erzielt haben würden, obwohl mehrere Geschäftsbeziehungen angebahnt und teilweise auch bereits in Angriff genommen worden waren. War mithin nach dem Klägervortrag davon auszugehen, dass es Hans M. gelungen war, vor dem Schadensereignis eine berufliche Existenz aufzubauen und aufrecht zu erhalten, so begegnet es schon von daher durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht jeglichen Verdienstausfall - selbst in Höhe eines Existenzminimums - infolge des Unfalls verneint hat (Senatsurteil vom 31. Januar 1989 - VI ZR 10/88 - NJW-RR 1989, 606). Im Rahmen seiner Verpflichtung, bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht gehalten, zunächst Hans M. als Zeugen zu vernehmen und - falls durch seine Aussage die Darstellung der Klägerin bestätigt wurde - erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten zur Höhe des entgangenen Gewinns einzuholen. ..."



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