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OLG Brandenburg Beschluss vom 16.11.2006 - Az. 12 W 27/06 - Berechnung des hypothetischen Zukunftseinkommens

OLG Brandenburg v. 16.11.2006: Berechnung des hypothetischen Zukunftseinkommens eines unfallverletzten Jurastudenten


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 16.11.2006 - Az. 12 W 27/06) hat entschieden:
Unter Berücksichtigung der heutigen Arbeitsmarktgegebenheiten kann bei der Annahme eines hypothetischen Einkommens eines Jurastudenten höchstens von einem monatlichen Nettoeinkommen für eine Bürotätigkeit von 1.600,00 € ausgegangen werden.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller machte den Ersatz des Schadens geltend, der ihm dadurch entstanden sei, dass er infolge der fehlerhaften Behandlung durch die Antragsgegnerin seine Ausbildung als Jurastudent nicht habe beenden und nicht wie geplant eine Tätigkeit als Volljurist habe aufnehmen können. Der Antragsteller hat im Oktober 1992 zum Wintersemester 1992/1993 ein Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin aufgenommen.

Im Dezember 1996 meldete er sich im 8. Semester zum so genannten "Freischussexamen", bei dem er die geforderte durchschnittliche Mindestpunktzahl von 3,5 nicht erreichte.

Im März 1999 meldete sich der Antragsteller nach eigenem Bekunden erneut zur ersten juristischen Staatsprüfung an, meldete sich jedoch im Mai 1999 wieder ab. Nachdem er sich im Mai 1999 exmatrikulieren ließ, wurde der Antragsteller im August 1999 zum Wehrdienst einberufen.

Zur Begründung des geltend gemachten Erwerbsausfallschadens trug der Antragsteller vor:
Ohne den Unfall mit der Folge der Einlieferung in das Klinikum der Antragsgegnerin hätte er sich im September 2000 erneut zum ersten Staatsexamen angemeldet und dieses im Dezember 2000 bis Juni 2001 erfolgreich abgelegt. Er habe sich während seiner Wehrdienstzeit ständig auf das Examen vorbereitet und für mehrere Stunden am Tag eine juristisch qualifizierte Tätigkeit als Sachbearbeiter ausgeübt. Da er bei dem durchgeführten Freiversuch nur knapp die Minimalpunktzahl verfehlt habe und er ständig an Klausurenkursen und Repetitorien teilgenommen habe, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Examen nicht erfolgreich absolviert hätte. Während der sechsmonatigen Wartezeit auf das Referendariat hätte er arbeiten und dabei ein Einkommen von monatlich 1.800,00 € netto erzielen können. Während der Dauer des Referendariats von genau zwei Jahren hätte er ein Einkommen von monatlich 1.100,00 € netto erzielt. Spätestens ab dem 01.04.2004 hätte er eine Anstellung als Rechtsanwalt mit einem Einkommen von 3.000,00 € durchschnittlich erzielen können. Daraus ergebe sich ein fiktives Einkommen bis einschließlich August 2005 in Höhe von 88.200,00 €, auf das das erhaltene Versorgungskrankengeld in Höhe von 44.547,32 € anzurechnen sei, so dass ein Schadensbetrag in Höhe von 43.652,68 € verbleibe. ...
Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend,
die schwere Ellenbogenverletzung des Antragstellers hätte auch ohne die fehlerhafte Behandlung einen langwierigen Heilungsverlauf nach sich gezogen, so dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, sich bereits ab Ende Juni 2000 auf das erste juristische Staatsexamen vorzubereiten. Der Lebenslauf des Antragstellers zeige, dass dieser sich bereits zum Unfallzeitpunkt anderweitig beruflich orientiert habe. Hierfür spreche bereits die im Jahre 1999 erfolgte Exmatrikulation. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, das aufgrund der wirtschaftlichen Lage in allen Bereichen Stellen abgebaut würden, so dass Umsätze und Gewinne der Rechtsanwaltskanzleien bereits seit Jahren tendenziell rückläufig seien und Anfangsgehälter, wie vom Antragsteller vorgetragen, nicht zu erzielen seien. Da der Antragsteller weder überdurchschnittliche juristische Fähigkeiten noch sonstige überdurchschnittliche Qualifikationen dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass er selbst bei erfolgreich absolviertem Examen arbeitslos geblieben wäre.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der Klage die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 30.652,68 € begehrt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt,
es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Studium mit dem ersten Staatsexamen tatsächlich erfolgreich abgeschlossen hätte und in einem juristischen Beruf hätte tätig werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach Beendigung des Grundwehrdienstes noch ernsthaft vorgehabt habe, das erste Staatsexamen abzulegen, nachdem der Antragsteller nach Ablegung des Freiversuches Anfang des Jahres 1997 keinen weiteren Prüfungsversuch unternommen habe und sich im Jahre 1999 habe exmatrikulieren lassen. Es sei nicht dargelegt, wie er sich vor seiner Einberufung zur Bundeswehr konkret auf die Prüfung vorbereitet habe und warum er nach Ableistung des Wehrdienstes im Dezember 2000 zu einer konkreten Vorbereitung in der Lage gewesen wäre, nachdem er im Sommer 1999 aus Angst wegen ungenügender Vorbereitung die Meldung für die Prüfung zurückgezogen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller sich beruflich umorientiert hätte und eine andere Tätigkeit aufgenommen hätte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach § 287 ZPO sei zu Gunsten des Antragstellers von der Aufnahme einer Bürotätigkeit nach BAT IV b ab September 2001 auszugehen, was einem Nettolohn von ca. 1.600,00 € monatlich für einen Zeitraum von 47 Monaten entspreche. Danach ergebe sich bis einschließlich Juli 2005 ein Erwerbsschaden in Höhe von 30.652,68 €. ...
Mit seinem am 27.06.2006 beim Landgericht eingegangen, als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des geltend gemachten Erwerbsausfallschadens nicht von der Möglichkeit ausgegangen sei, dass er nach bestandenem Examen in einem juristischen Beruf hätte tätig werden können. Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag, er habe regelmäßig die juristischen Repetitorien durchgearbeitet und nehme mit durchschnittlichem bis überdurchschnittlichem Erfolg an den angebotenen Klausurenkursen teil. Er ist der Ansicht, weitere Nachweise für eine gewissenhafte Examenvorbereitung könne er nicht erbringen. Der Ablegung der juristischen Staatsprüfung stünden letztlich nur technische Schwierigkeiten entgegen, da er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, eine Examenklausur in fünf Stunden lösen zu können.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO einen höheren ersatzfähigen Erwerbsschaden nicht dargelegt.

Ist die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis zu beurteilen, so gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, VersR 1995, 422, 424; BGH, VersR 1995, 469, 470; BGH NJW 1998, 1633, 1634). Dies gilt insbesondere insoweit, als der Geschädigte, etwa weil er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. In einem solchen Fall ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die überwiegend für einen Erfolg oder für einen Misserfolg in seiner Tätigkeit sprechen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und der Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NJW 1998, 1634, 1636).

Im Streitfall rechtfertigt die zu treffende Prognose nicht die Annahme, dass der Antragsteller ohne das Schadensereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ein Einkommen erzielt hätte, das über dem vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten monatlichen Nettoeinkommen von 1.600,00 € monatlich liegt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller ohne das schädigende Ereignis - wie er behauptet - sich zeitnah im September 2000 zur ersten juristischen Staatsprüfung angemeldet und im Dezember 2000 die schriftlichen Examenklausuren abgelegt und das Examen bestanden hätte, auch wenn nach den hier vorliegenden Umständen durchaus Anhaltspunkte gegeben sind, die einen solchen Verlauf nicht unbedingt nahe legen.

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er ohne das schädigende Ereignis in naher Zukunft die erste juristische Staatsprüfung absolviert und auch bestanden hätte, hat der Antragsteller jedenfalls keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, nach denen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach bestandenem Examen ab dem 01.04.2004 eine juristische Tätigkeit ausgeübt hätte, die es ihm ermöglicht hätte, ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 € zu erzielen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Erfolg bei einem bestandenen Examen, hat der Antragsteller keine Tatsachen dafür vorgetragen, die dafür sprechen, dass er mit einem durchschnittlichen Examen als Berufsanfänger sogleich ein monatliches Nettoeinkommen in der geltend gemachten Höhe erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Arbeitsmarktentwicklung gerade in den juristischen Tätigkeiten hält es der Senat für wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller, wie von ihm vorgetragen, innerhalb von drei Monaten eine Arbeitsstelle gefunden hätte, bei der ein derartiges Nettoeinkommen zu erzielen wäre.

Dass er über besondere Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, die eine solche Annahme rechtfertigen würden, wie z.B. Auslandsaufenthalte während des Studiums, Sprachkenntnisse oder eine besondere fachspezifische Ausrichtung, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Allein die Tätigkeit während seines Wehrdienstes erscheint hierfür nicht ausreichend. Sonstige Nachweise, die eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung der juristischen Qualifikation des Antragstellers ermöglicht hätten, wie z.B. Hausarbeiten, Klausuren oder Seminarscheine, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Schließlich hat er für seine Behauptung, dass für ihn ein Anfangsgehalt von monatlich 2.500,00 bis 3.500,00 € netto zu erzielen gewesen wäre, auch keinen geeigneten Beweis angetreten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, selbst wenn er zeitnah das erste Staatsexamen bestanden hätte und nach einer Wartefrist von nur sechs Monaten den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert hätte, ein höheres Nettoeinkommen als das von dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Einkommen von monatlich 1.600,00 € erzielt hätte. Soweit der Antragsteller vorträgt, er hätte in der Wartezeit eine Besoldung nach BAT IV a oder IV b bis 1.800,00 € netto monatlich erzielen können, fehlt es an jeglichen weiteren Ausführungen dazu, um welche Tätigkeit es sich dabei gehandelt hätte. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Nettoeinkommens während des Referendariats von 26.400,00 € und eines fiktiven Nettoeinkommens nach bestandenem Examen von monatlich 1.600,00 € für die Dauer von 17 Monaten ergibt sich allenfalls ein fiktives Einkommen in Höhe von 53.600,00 €, von dem das dem Antragsteller gezahlte Versorgungskrankengeld abzuziehen wäre. Dieser Betrag liegt damit weit unterhalb des Umfangs, in dem das Landgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat. ..."



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