Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955 - § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 3 StVG ist auch insoweit mit Art 3 Abs 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar

VGH München v. 17.01.2005: § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 3 StVG ist auch insoweit mit Art 3 Abs 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar


Der VGH München (Beschluss vom 17.01.2005 - 11 CS 04.2955) hat entschieden:
§ 4 Abs 3 Satz 1 Nr 3 StVG ist auch insoweit mit Art 3 Abs 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, als diese Vorschrift nicht nach dem Ausmaß der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr und der konkreten Gefährlichkeit der von ihm begangenen Rechtsverstöße differenziert und der Betroffene auf eine besonders lange unfallfreie Fahrpraxis verweisen kann.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Zum Sachverhalt: Der am 10. September 1923 geborene Antragsteller war seit dem 15. Mai 1956 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Vom 6. bis zum 20. Februar 1998 nahm er an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teil.

Am 15. Oktober 2003 enthielt das Verkehrszentralregister folgende ihn betreffende Eintragungen:
  1. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h auf einer Autobahn im Bereich von Frankfurt a. Main am 2. März 2000 um 12.44 Uhr (100,-- DM Geldbuße; 3 Punkte);

  2. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h in Mannheim am 6. Juni 2000 (100,-- DM Geldbuße; 1 Punkt);

  3. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h auf einer Autobahn im Bereich der Gemeinde Hagen am 5. September 2000 um 8.03 Uhr (76,69 EUR Geldbuße; 3 Punkte);

  4. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h auf einer Autobahn im Bereich von Osnabrück am 14. Dezember 2000 um 15.07 Uhr (640,-- DM Geldbuße, die wegen Verzichts auf ein Fahrverbot erhöht wurde; 3 Punkte);

  5. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h auf einer Autobahn im Bereich von Lengerich am 24. Januar 2001 um 18.34 Uhr (680,-- DM Geldbuße, die - bei ausnahmsweisem Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots - wegen zweier Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhöht wurde; 3 Punkte);

  6. Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am 31. Januar 2001 um 18.15 Uhr in Bremen (110,-- DM Geldbuße; 3 Punkte);

  7. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h am 16. Mai 2001 um 14.22 Uhr in Köln (125,-- DM Geldbuße, die wegen der Voreintragungen im Verkehrszentralregister erhöht wurde);

  8. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h am 28. Mai 2001 um 16.08 Uhr auf der Bundesstraße 9 in Goch (120,-- DM Geldbuße, die aufgrund von Eintragungen im Verkehrszentralregister erhöht wurde);

  9. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h in Mannheim am 27. September 2001 (60,-- EUR Geldbuße und ein Monat Fahrverbot; 3 Punkte);

  10. Überschreiten der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h am 2. Juli 2002 in Sprockhövel (140,-- EUR Geldbuße und ein Monat Fahrverbot; 3 Punkte);

  11. unterlassenes Anlegen des Sicherheitsgurts während einer Fahrt am 5. November 2002 um 9.40 Uhr in München (40,-- EUR Geldbuße).
Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2001 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt, da bis dahin mit zehn Punkten zu bewertende, von ihm begangene Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr in das Verkehrszentralregister eingetragen worden seien.

Durch Schreiben vom 8. April 2002 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, da seine im Verkehrszentralregister eingetragenen Zuwiderhandlungen insgesamt 18 Punkte ergäben, die wegen des vom Antragsteller 1998 besuchten freiwilligen Aufbauseminars auf 14 Punkte reduziert würden. Gleichzeitig wurde der Antragsteller u. a. darauf hingewiesen, dass er bei weiteren Verstößen und beim Erreichen von 18 Punkten mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen müsse.

Einer ihm am 25. Juni 2002 ausgestellten Bescheinigung zufolge nahm der Antragsteller vom 7. bis zum 22. Juni 2002 an einer verkehrspsychologischen Beratung teil.

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2004 zu der Absicht angehört hatte, ihm gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, machte dieser u. a. mit ausführlicher Begründung geltend, er sei während der vergangenen zehn Jahre jährlich mindestens 100.000 km mit dem Auto unterwegs gewesen. In seiner Person lägen deshalb besondere Umstände vor, die nur auf einen ganz geringen Teil der Führerscheinbesitzer in Deutschland zuträfen.

Durch Bescheid vom 24. März 2004, dem Antragsteller zugestellt am 26. März 2004, entzog ihm die Antragsgegnerin mit Wirkung ab der Zustellung des Bescheids die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und gab ihm bei Meidung eines Zwangsgeldes von 1.000,-- EUR auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab der Zustellung des Bescheids, abzugeben.

Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Antragsgegnerin eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vor, der zufolge gegen den Antragsteller am 18. März 2002 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 100,-- EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurden, da er am 18. Januar 2002 um 13.02 Uhr auf der Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Bochum die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten hatte.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde des Antragstellers.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil diese Norm das Ausmaß der Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr unberücksichtigt lässt. Eine solche Unterscheidung wäre nicht nur praktisch undurchführbar, da sich die Fahrleistung einer Person nicht zuverlässig erfassen lässt; für sie besteht auch sachlich keine Veranlassung. Zwar trifft es zu, dass ein "Vielfahrer" selbst dann, wenn er sich die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen angelegen sein lässt, in erhöhtem Maße Gefahr läuft, Ordnungswidrigkeiten (z.B. fahrlässige Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu begehen, die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach sich ziehen. Dem gesteigerten Risiko solcher Kraftfahrer, Punkte zu sammeln, die zu Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG führen, steht jedoch der Umstand gegenüber, dass sie wegen ihrer besonders umfangreichen Teilnahme am Straßenverkehr auch ein entsprechend größeres Gefahrenpotential darstellen. Das erhöhte Risiko von Vielfahrern, Dritte im Straßenverkehr zu schädigen, wird nicht stets durch einen Zuwachs an Erfahrung ausgeglichen. Eine überdurchschnittlich umfangreiche Fahrpraxis kann vielmehr auch mit Gewöhnungs- und Abstumpfungserscheinungen einhergehen, die ggf. einen Verlust an Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit hinsichtlich der Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften zeitigen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erfahrung zahlreicher folgenlos gebliebener Verkehrsverstöße einen "negativen Lerneffekt" hervorrufen kann, da der solchermaßen Handelnde erfahrungsgemäß darauf vertraut, auch künftige Zuwiderhandlungen würden weder Unfälle noch Sanktionen nach sich ziehen.

Zu Recht nicht mehr zurückgekommen ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auf sein früheres Vorbringen, seine umfangreiche Teilnahme am Straßenverkehr mache es ihm praktisch unmöglich, einen Zeitraum beanstandungsfrei zu überstehen, so dass aufgelaufene Punkte nicht getilgt werden könnten (vgl. S. 5 oben seines Schreibens an das Verwaltungsgericht vom 29.6.2004). Nur nachrichtlich - und ohne dass es im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf im Beschwerdeverfahren noch ausschlaggebend ankommen könnte - ist deshalb anzumerken, dass die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, wonach beim Vorhandensein weiterer, noch nicht tilgungsreifer Entscheidungen Eintragungen im Verkehrszentralregister auch dann nicht getilgt werden, wenn die für Ordnungswidrigkeiten ansonsten geltende Tilgungsfrist von zwei Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG) bereits abgelaufen wäre, auch insoweit sachlich gerechtfertigt ist, als sie sich zu Ungunsten von Kraftfahrern auswirkt, die in überdurchschnittlich großem Maß am Straßenverkehr teilnehmen. Denn die Pflicht des Staates, die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zu schützen, erfordert es, verkehrsbezogene Zuwiderhandlungen von Personen, die wiederholt nachteilig in Erscheinung treten, über längere Zeit hinweg zu registrieren, um auf diese Weise eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Fahreignung des Betroffenen zu erlangen. Nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG werden im Übrigen Eintragungen, die Ordnungswidrigkeiten (mit Ausnahme solcher nach § 24 a StVG) zum Gegenstand haben, spätestens nach fünf Jahren getilgt, sofern nicht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe betroffen ist (vgl. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG).

Keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt es auch dar, dass § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG eine Verringerung der sich aus dem Verkehrszentralregister ergebenden Punktezahl wegen des Besuchs eines Aufbauseminars oder wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässt, da für diese Beschränkung ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Begeht ein Verkehrsteilnehmer nach der Absolvierung solcher Maßnahmen nämlich erneut Verkehrsverstöße, die zum Anfall von Punkten in relevantem Umfang führen, so zeigt das, dass das Seminar bzw. die Beratung bei ihm erfolglos geblieben sind. Angesichts des in der Person eines solchermaßen unbeeinflussbaren Fahrerlaubnisinhabers begründeten Gefahrenpotentials und angesichts der Tatsache, dass es bei Erwachsenen allenfalls nach längerer Zeit zu einem Einstellungswandel bzw. zu einer Verhaltensänderung kommt, besteht in derartigen Fällen keine Veranlassung, dem Betroffenen bereits innerhalb weniger Jahre erneut die Möglichkeit zur Punktetilgung zu eröffnen.

b) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist auch insoweit mit höherrangigem Recht - namentlich dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - vereinbar, als diese Vorschrift bei Erfüllung ihrer Tatbestandsvoraussetzungen den Entzug der Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Denn der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Personen, die 18 oder mehr Punkte angehäuft haben, in aller Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Diese Annahme rechtfertigt sich zum einen aus dem Umstand, dass - zumal unter Berücksichtigung des sich aus § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden "Tilgungsautomatismus" - 18 Punkte nur dann erreicht werden, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit entweder mehrere gravierende Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften hat zuschulden kommen lassen (selbst Delikte wie Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheit im Verkehr, denen in aller Regel erhebliches kriminelles Unrecht innewohnt, werden nach Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur mit sieben Punkten bewertet), oder er - wie der Antragsteller - in erheblicher Zahl mittelschwere oder minder gravierende Verstöße begangen hat. Hinzu kommt, dass eine Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erst dann entzogen werden darf, wenn gegen den Betroffenen zuvor die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ergriffen wurden. Wurden diese vorgeschalteten "Warnstufen" nicht durchlaufen, kann es nach § 4 Abs. 5 StVG nicht zu einem auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entzug der Fahrerlaubnis kommen.

Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der letztgenannten Bestimmung mit Augenmaß vorgegangen ist und sich diese Vorschrift - jedenfalls in aller Regel - nur zu Lasten solcher Personen auswirkt, deren weitere Teilnahme am Straßenverkehr "für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde" (so die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BTDrs. 13/6914, S. 50), verdeutlicht der Umstand, dass von den etwa 50 Millionen Personen, die bei Schaffung dieses Gesetzes in Deutschland eine Fahrerlaubnis innehatten, nur ca. 12 % im Verkehrszentralregister eingetragen waren, und dass von diesen 12 % wiederum nur 0,3 % 18 oder mehr Punkte erreichten (vgl. Jagow, DAR 1998, 186/189). Angesichts dieses verschwindend geringen Anteils von Kraftfahrern, denen die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen ist, kann keine Rede davon sein, der Gesetzgeber habe insoweit eine Regelung geschaffen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht lasse. Die vorgenannten Zahlen widerlegen zugleich die der Argumentation des Antragstellers der Sache nach zugrunde liegende Unterstellung, für einen "Vielfahrer" sei die Erreichung der 18-Punkte-Grenze mehr oder minder nahe liegend, wenn nicht sogar zwangsläufig. Denn eine Jahresfahrleistung von 100.000 oder mehr Kilometern, wie er sie für sich behauptet, steht keineswegs singulär da, sondern wird auch von zahlreichen anderen Fahrzeuglenkern erreicht oder übertroffen; zu verweisen ist vor allem auf die große Gruppe der Lastkraftwagen-, Omnibus- und sonstigen Berufskraftfahrer sowie auf die Personen, die - wie z.B. Handelsvertreter - mindestens in ebenso großem Umfang wie der Antragsteller mit dem Auto unterwegs sind.

Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es ferner vereinbar, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG - anders als § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB - keine Einzelfallprüfung vorschreibt. Denn angesichts der nach dem Vorgesagten mit 18 Punkten bereits hoch angesetzten Eingriffsschwelle im Verbund mit den obligat vorgeschalteten zweifachen Warnmaßnahmen und der Möglichkeit des Betroffenen, Punkte sowohl allein aufgrund Zeitablaufs als auch durch eigene Maßnahmen zu tilgen, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Personen, bei denen es gleichwohl zum Anfall von 18 oder mehr Punkten gekommen ist, zumindest in aller Regel zur Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer ungeeignet sind. Das Strafgericht, das auf der Grundlage des § 69 StGB über den Entzug einer Fahrerlaubnis zu befinden hat, findet demgegenüber nicht notwendig einen gleichermaßen aussagekräftigen Sachverhalt vor, so dass bei Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht auf eine individuelle Vergewisserung darüber verzichtet werden kann, wie sich die Fahreignung des Betroffenen darstellt.

Ungeachtet dessen enthält auch das Straßenverkehrsgesetz Vorkehrungen, um atypischen Fallgestaltungen gerecht werden zu können, "die die Ungeeignetheitsvermutung nicht rechtfertigen" (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BTDrs. 13/6914, ebenda). § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG ermächtigt zu diesem Zweck den Verordnungsgeber, den nach Landesrecht zuständigen Stellen die Befugnis zuzuerkennen, Ausnahmen u. a. von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zuzulassen. Sollten tatsächlich Konstellationen vorstellbar sein, in denen sich trotz des Anfalls von 18 oder mehr Punkten die Ungeeignetheit einer Person, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen lässt, so könnte deshalb nicht eingewandt werden, das Gesetz ordne für solche Fälle unausweichlich eine unverhältnismäßige, sachlich ungerechtfertigte Rechtsfolge an. Die im Schrifttum vereinzelt und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, RdNr. 14 zu § 4 StVG; Ziegert, Zeitschrift für Schadensrecht 1999, 4/5) teilt der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht.

Von der Ermächtigungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG hat der Verordnungsgeber, soweit die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in Frage stehen, allerdings keinen Gebrauch gemacht. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV gestattet es den nach Landesrecht zuständigen Stellen nur, Ausnahmen von den Vorschriften "dieser Verordnung" zu genehmigen. Auch soweit man § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als Wiederholung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG getroffenen Regelung ansehen wollte, würde das nichts daran ändern, dass die letztgenannte Bestimmung der Verwaltung unabhängig von § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV den Rechtsbefehl erteilt, Personen, die 18 oder mehr Punkte angesammelt haben, die Fahrerlaubnis zu entziehen; einen Dispens von dieser sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge ermöglicht § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV bereits seinem Wortlaut nach nicht (so im Ergebnis auch Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2000, Anm. 19.e zu § 4 StVG unter ausführlicher Erörterung der Problematik). Dieser Umstand lässt indes die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als solchen mit höherrangigem Recht unberührt, da der Gesetzgeber nach dem Vorgesagten seinerseits alle Vorkehrungen getroffen hat, um etwaige Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot zu vermeiden.

2. Wie angesichts der unterbliebenen Ausfüllung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG durch den Verordnungsgeber zu verfahren wäre, wenn § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG im Einzelfall tatsächlich eine Rechtsfolge nach sich ziehen sollte, die unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht hinnehmbar wäre (vgl. neben der bei Gehrmann, NJW 1998, 3534/3539, erörterten, aus der richterlichen Pflicht zur Kontrolle untergesetzlicher Normen herzuleitenden Möglichkeit einer Korrektur der in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommenen Punktebewertung die sich aus § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG und aus § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG i.V.m. §§ 48 f. BZRG ergebende behördliche Befugnis, die Tilgung von Eintragung. Denn der Antragsteller hat entgegen der Obliegenheit, die sich für ihn aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, nicht dargetan (und erst recht nicht nachgewiesen), dass die Anhäufung von 18 und mehr Punkten durch ihn nicht den Schluss rechtfertigt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist, oder dass sonst eine atypische Sachverhaltsgestaltung vorliegt, angesichts derer die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergebende Rechtsfolge unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht hingenommen werden kann.

Für seine Behauptung, er nehme seit mehr als vierzig Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teil, ist der Antragsteller jeden Nachweis schuldig geblieben. Aber auch wenn er diese Einlassung belegt hätte, könnte aus langjähriger Unfallfreiheit nicht hergeleitet werden, dass seine zahlreichen Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht mit einem Gefahrenpotential einhergehen, angesichts dessen seine Eignung zur motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr verneint werden muss. Denn selbst wenn trotz seiner nicht rechtskonformen Fahrweise bisher noch niemand durch ihn zu Schaden gekommen sein sollte, so würde das nicht gewährleisten, dass die Verkehrsteilnehmer, die sich mit seinem Fahrverhalten konfrontiert sehen, auch künftig in gleicher Weise Glück haben werden. Da die Bejahung einer Gefahr nicht voraussetzt, dass sie sich bereits realisiert hat, steht der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, dem Befund, dass er aufgrund von in jüngerer Zeit begangenen Verfehlungen aktuell zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, nicht entgegen (so auch OVG Greifswald vom 13.8.2003 Az. 1 M 80/03, zit. nach Juris).

Die Gefahr, dass Dritte als Folge der notorischen Missachtung verkehrsrechtlicher Bestimmungen durch den Antragsteller zu Schaden kommen könnten, besteht umso mehr, als es sich bei den von ihm begangenen Verstößen keineswegs um Vorfälle handelt, denen kein (nennenswertes) Gefährdungsmoment innewohnte. Zwar bewegen sich die ihm anzulastenden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Mehrzahl der Fälle in einem Bereich, der noch nicht als ausgeprägte Raserei qualifiziert werden kann. Einer Einschränkung bedarf diese Aussage zum einen indes hinsichtlich der am 24. Januar 2001 begangenen Ordnungswidrigkeit. Wenn der Antragsteller damals mit knapp 140 km/h auf einem Autobahnabschnitt unterwegs war, für den eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h galt, so dokumentiert dieses Verhalten, stellt man die Verlängerung des damit einhergehenden Bremsweges in Rechnung, eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dieser Größenordnung lässt sich auch nicht mehr mit dem Argument entschuldigen, selbst ein gewissenhafter Autofahrer könne die exakte Einhaltung vorgegebener Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht immer gewährleisten. Gleiches gilt für die Missachtung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die sich der Antragsteller am 27. September 2001 in Mannheim hat zuschulden kommen lassen: Wer mit 80 km/h durch eine geschlossene Ortschaft fährt, wie er das damals getan hat, nimmt z.B. billigend in Kauf, dass er sein Auto mit erhöhter Wahrscheinlichkeit vor Kindern, die plötzlich die Fahrbahn betreten, nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen kann. Ebenfalls von ausgeprägter Verantwortungslosigkeit zeugt es, wenn der Antragsteller am 2. März 2000 einen Autobahnabschnitt, für den eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h galt, mit knapp 90 km/h passierte: Derart einschneidende Beschränkungen werden erfahrungsgemäß nur für Autobahnstrecken verfügt, auf denen (wie z.B. an Baustellen) ein außerordentlich hohes Unfallrisiko besteht.

Dass den Darstellungen des Antragstellers, mit denen er die Gefährlichkeit seiner Verkehrsverstöße zu verharmlosen suchte, nicht vorbehaltlos gefolgt werden kann, belegt der Umstand, dass entgegen der Behauptung, die er auf Seite 4 Mitte seines Schriftsatzes an das Bundesverfassungsgericht vom 16. März 2003 aufgestellt hat, sich jedenfalls die große Mehrzahl der Vorfälle, derentwegen es zu Eintragungen im Verkehrszentralregister kam, nicht während der Nachtzeit ereignete (vgl. die in Teil I dieses Beschlusses angegebenen Uhrzeiten der Zuwiderhandlungen). Ebenfalls unzutreffend ist ausweislich der aus Teil I dieses Beschlusses ersichtlichen Tatorte die auf Seite 2 Mitte des Schreibens des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 4. Februar 2004 gegebene Darstellung, die ihm entgegengehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen hätten sich ausschließlich auf Autobahnen zugetragen.

Die gesetzliche Wertung, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der 18 oder mehr Punkte hat auflaufen lassen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, ist im Fall des Antragstellers umso mehr gerechtfertigt, als die Prognose, ob er künftig in rechtskonformer, nicht gefahrenträchtiger Weise am Straßenverkehr teilnehmen wird, dezidiert ungünstig ausfällt. Das folgt nicht nur daraus, dass weder das 1998 absolvierte Aufbauseminar noch das Fahrverbot, das am 5. Februar 2002 gegen ihn verhängt wurde, noch die verkehrspsychologische Beratung, der er sich im Juni 2002 unterzog, bei ihm einen Verhaltenswandel bewirkten (auch nach der letztgenannten Maßnahme beging er noch zwei mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße). Mindestens ebenso schwer fällt ins Gewicht, dass ausweislich der eigenen Kundgaben des Antragstellers in der Zukunft zweifelsfrei mit einer Fortsetzung des Fehlverhaltens zu rechnen wäre, das er in der Vergangenheit an den Tag gelegt hat. Denn der Antragsteller hat in aller Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er die von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten einerseits als unvermeidlich (und aus diesem Grunde als entschuldbar) ansieht, und dass es ihm andererseits an jeder Einsicht in die Gefährlichkeit seiner fortwährenden Rechtsverletzungen gebricht.

Dass er sich der gewissenhaften Beachtung von Verkehrsvorschriften enthoben wähnt, belegt u. a. sein Schreiben an die Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001, in dem er seine Fahrweise dahingehend schildert, sie sei "natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet". Die gleiche verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und der mangelnde Wille, sich rechtstreu zu verhalten, manifestieren sich in der Erklärung, ein Vielfahrer werde "natürlich nicht mehr aus reinem Formalismus konstant auf den Tachometer schauen, um bei Geschwindigkeitsbegrenzungen mit absoluter formalistischer Art die Geschwindigkeit einzuhalten" (vgl. S. 3 seines Schreibens an das Bundesverfassungsgericht vom 16.3.2003). In dieselbe Richtung deutet es, wenn er im Schriftsatz vom 9. Juli 2001 Geschwindigkeitsüberschreitungen um 20 bis 30 km/h dem "variablen Bereich" zuordnete und er die von ihm begangenen Zuwiderhandlungen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht als "lächerliche formale Geringfügigkeiten" abtat (vgl. S. 4 unten der Antragsschrift vom 16.3.2003). Dass sich an dieser Fehlhaltung bis in die jüngere Zeit hinein nichts geändert hat, belegt das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 29. März 2004, in dem in Bezug auf seine Verfehlungen erneut von "lächerlichen Ordnungswidrigkeiten" die Rede ist.

Angesichts dieser beredten Selbstzeugnisse des Antragstellers erübrigte es sich, die am Ende des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2004 enthaltene Anregung aufzugreifen und von ihm eine Erklärung darüber anzufordern, ob er seine Geschwindigkeitsüberschreitungen bedauert oder nicht und ob er in Zukunft ein regelgerechtes Verhalten an den Tag zu legen beabsichtige, zumal einer solchen - erst auf Aufforderung hin erfolgenden - Kundgabe vor dem Hintergrund der dargestellten Verlautbarungen des Antragstellers schwerlich irgendeine Relevanz für die Überzeugungsbildung des Gerichts zuerkannt werden könnte. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits am 2. August 2001 gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich ausgeführt hatte, er wolle "im eigenen Interesse künftig die Verkehrsvorschriften genauer … beachten", ohne dass diese Bekundung in seinem späteren Verhalten irgendeinen Niederschlag fand.

Hat der Antragsteller aber nicht nur keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, die dem § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zugrunde liegende Vermutung zu widerlegen, sondern bekräftigen seine eigenen Einlassungen im Gegenteil diese Annahme des Gesetzgebers, so ist der Umstand, dass die Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei der Bewertung verkehrsrechtlicher Verstöße mit Punkten nicht nach dem individuellen Grad der Gefährlichkeit der jeweiligen Zuwiderhandlung differenziert, zumindest im gegebenen Fall ohne Belang. Denn Anlass, die Berechtigung der Vergabe einer bestimmten Punktzahl für einen Verstoß in Frage zu ziehen, oder der vollziehenden Gewalt aufzugeben, z.B. gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG die vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister anzuordnen, bestünde allenfalls dann, wenn § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG dazu führen würde, dass eine Person die Fahrerlaubnis verlöre, deren Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen trotz ihrer Belastung mit 18 oder mehr Punkten aufgrund besonderer Umstände nicht außer Zweifel steht.

Ist der Entzug der Fahrerlaubnis im Fall des Antragstellers aber zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter - nämlich des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Sachgüter Dritter - erforderlich und verhältnismäßig, so wird er hierdurch auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Das gilt umso mehr, als kein unmittelbar berufsbezogener, sondern ein die Modalitäten der Berufsausübung nur indirekt berührender Eingriff inmitten steht.

Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt aus den erörterten Gründen ebenfalls dazu, es bei der in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vorgenommenen Wertung des Gesetzgebers zu belassen. ..."



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