Das Verkehrslexikon

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Wann werden Punkte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht?

Wann werden Punkte aus dem Verkehrszentralregister gelöscht?


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein




Abgesehen vom Abbau von Punkten durch Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung werden Punkte auch dann gelöscht,
  • wenn die der Punktebewertung zu Grunde liegende Eintragung im Verkehrszentralregister gelöscht wird oder

  • wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Strafverfahren oder im Verwaltungsverfahren entzogen wird oder

  • wenn gegen den Betroffenen in einem Strafverfahren eine sog. isolierte Sperre angeordnet wird.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bestimmt hierzu:
"Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre ( § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs ) angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3 ) teilgenommen hat."

Nicht gelöscht werden die Punkte also dann, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis wegen der Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar erfolgt; das gilt sowohl für das Aufbauseminar im Rahmen des Punktsystems wie auch für das besondere Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällig gewordene Kfz-Führer.

Aber auch dann, wenn die Fahrerlaubnis nicht durch die Verwaltungsbehörde entzogen, sondern durch Verzicht des Fahrerlaubnisinhabers fortfällt, erfolgt keine Löschung der Punkte. Dies sollte bei einem freiwilligen Verzicht bedacht werden, der oftmals wegen der günstigeren Gebührenregelung einer Entziehung vorgezogen wird (allerdings kommt es in der Praxis vor, dass die Verwaltungsbehörde diesem Konflikt dadurch Rechnung trägt, dass sie in einem öffentlich-rechtlichen Vergleich mit dem Betroffenen gleichzeitig den Entzug, den Erlass der Gebühren und den Rechtsmittelverzicht gegen den Entzug regelt).

Für Punkte, die auf Eintragungen aus der Zeit vor dem 01.01.1999 beruhen, ist noch folgendes zu beachten:

§ 65 Abs. 9 StVG ordnet an:
"Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; ..."
Dies bedeutet für diese Alteintragungen, dass zwischen der Löschung von Punkten und der weiteren Verwertung der den Punkten zu Grunde liegenden Eintragungen bei der Bewertung der Fahreignung des Betroffenen unterschieden werden muss.

Hierzu hat das OVG Schleswig (Urteil vom 14.04.2011 - 2 LB 27/10) festgestellt:
Gem. § 65 Abs. 9 StVG werden die Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01.01.2004 "nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zu 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrszulassungsordnung" getilgt. Ferner dürfen die Entscheidungen "nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Dieser Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.

Da nach damaligem Recht z B. ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis die Tilgung von Eintragungen nicht hinderte, sind bei Alteintragungen die Tilgungsfristen des alten § 13a Abs. 1 StVZO unmodifiziert durch andere Eintragungen - außer Strafurteilen - anzuwenden (für Ordnungswidrigkeiten sind die längsten Tilgungsfristen von 5 Jahren ja zwischenzeitlich abgelaufen). Da in vielen Fällen für Strafurteile nur eine fünfjährige Tilgungsfrist galt, sind oftmals bei der Punktebewertung - im Gegensatz zur Verwertung bei der Beurteilung der Fahreignung - gar keine Punkte aus Alteintragungen mehr vorhanden.

Dies ist sowohl bei der Beurteilung des Erreichens der Eingriffsschwellen wie auch beim Erreichen der 18-Punkte-Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beachten.

Zur nur teilweisen Entziehung der Fahrerlaubnis und dazu, dass nach einer positiven MPU sowie der Teilnahme an einem Aufbauseminar "kein Neuanfang" mit einem leeren Punktekonto möglich ist, hat das VG Sigmaringen v. 08.12.2003 entschieden:
  1. Der Entzug nur einer von mehreren Fahrerlaubnisklassen führt nicht um Erlöschen der Punkte

  2. Ein Erlöschen der Punkte findet nicht statt, wenn eine Entziehungsverfügung nach einer positiven MPU und Teilnahme an einem Aufbauseminar im Widerspruchsverfahren zurückgenommen wird.


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