Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen Urteil vom 10.04.1987 - 5 S 9/87 - Die Radioumbaukosten gehören zum quotenbevorrechtigten Schaden

LG Aachen v. 10.04.1987: Zu den erstattungsfähigen Fahrzeugschäden gehören grundsätzlich auch die Kosten für den Einbau eines Autoradios


Hinsichtlich der Umbau- bzw. Umrüstkosten (z.B. für einen Radioeinbau) hat das Landgericht Aachen (Urteil vom 10.04.1987 - 5 S 9/87) entschieden:
Zu den erstattungsfähigen Fahrzeugschäden gehören grundsätzlich auch die Kosten für den Einbau eines Autoradios.


Siehe auch Umbaukosten / Umrüstungskosten / Umlackierung und Schadenspositionen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei den kongruenten Schäden, auf die das Quotenvorrecht Anwendung findet, sind auch die Kosten der Selbstbeteiligung, Ab- und Anmeldekosten und die Umrüstkosten zu berücksichtigen. Auch diese Kosten zählen zu den von der Kaskoversicherung umfaßten unmittelbaren Sachschäden. Daß der nach § 13 Abs. 1 AKB zu ermittelnde Schaden in der Regel nicht in voller Höhe an den VN ausgezahlt wird, sondern um die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Abzüge, insbesondere die Selbstbeteiligung, die Anmelde- und Abmeldekosten und die Umrüstkosten, gekürzt wird, ändert nichts an der Tatsache, daß es sich auch insoweit um kongruente Schäden handelt. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden i. S. von § 67 Abs. 1 S. 2 VVG nicht wesentlich darauf an, welche Schäden der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag und den diesen ergänzenden AKB tatsächlich erstattet oder zu erstatten verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeugs berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung i. S. von § 249 S. 2 BGB aufzuwenden (vgl. BGH VersR 82, 283 - NJW 82, 827 (828). § 13 AKB will im Wege der konstitutiven Beschränkung der Versicherungsleistung versicherungswirtschaftlich verschiedene Formen der Selbstbeteiligung des VN festlegen, nicht aber die Grenzen des versicherten Risikos, das in der Gefahr der Beschädigung des Kfz in seiner Sachsubstanz zu sehen ist, vertraglich bindend festlegen (vgl. BGH VersR 79, 640 = NJW 79, 2313; 82, 283 (284) = NJW 82, 827 (828). Die Bekl. sind insoweit verpflichtet, dem Kl. zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs auch die Kosten für den Umbau des Radiogeräts zu ersetzen, ohne daß es des Nachweises bedarf, ob tatsächlich ein Umbau erfolgte. ..."