Das Verkehrslexikon

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Erörterungen mit dem Kfz-Sachverständigen über den Fahrzeugschaden und die weitere Regulierung lösen eine Besprechungsgebühr aus

Rechtsprechung: Erörterungen mit dem Kfz-Sachverständigen über den Fahrzeugschaden und die weitere Regulierung lösen eine Besprechungsgebühr aus


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Erteilt der mit der Unfallregulierung beauftragte Rechtsanwalt des Geschädigten in einem (Telefon-) Gespräch mit dem Sachverständigen den Besichtigungsauftrag und gibt dabei die Mandanten- und Fahrzeugdaten bekannt und erörtert mit dem SV, dass vorliegend nach dessen Gutachten abgerechnet werden solle, so entsteht hierfür eine Besprechungsgebühr gem. § 118 I Nr. 2 BRAGO (AG Karlsruhe VersR 1988, 972 u. 1166; AG Donaueschingen VersR 1987, 393). Auch in seinem Urteil VersR 1988, 1081 (Urt. v. 06.11.1986 - 8 C 266/86) hat das AG Karlsruhe festgestellt:
"Der Kl. hat darüber hinaus auch Anspruch auf eine Gebühr nach § 118 Nr. 2 BRAGebO. Eine solche Gebühr ist aufgrund der Verhandlungen des Prozeßbevollmächtigten des Kl. mit dem Sachverständigen und dem Autohaus entstanden. Für das Entstehen einer Gebühr nach § 118 Nr. 2 BRAGebO genügen Verhandlungen über tatsächliche Fragen. Dabei muß die Erörterung dieser Fragen nicht der Förderung des Rechtsstreits dienen und auch keinen Austausch von Argumenten oder Gegenargumenten zum Gegenstand haben (vgl. Gerold / Schmidt BRAGebO § 118 Anm. 6)."
Und das AG Bergisch-Gladbach VersR 1975, 1161 (Urt. v. 20.03.75 - 16 C 123/74) hat hierzu ausgeführt:
"Dem Anwalt, der im Zug der ihm anvertrauten Schadenregulierung, im Einverständnis seines Mandanten mit dem technischen Kfz-Sachverständigen fernmündliche Erörterungen darüber führt, ob statt der zunächst vorgesehenen Teillackierung zweckmäßigerweise eine Ganzlackierung zu erfolgen hat, steht für seine Bemühungen eine Besprechungsgebühr aus § 118 I 2 BRAGebO zu, die der Ersatzpflichtige als Teil der von ihm nach § 249 BGB geschuldeten Leistung zu erstatten hat. Der Gegenstandswert für die Ermittlung dieser Gebühr entspricht der Summe aller vom Ersatzpflichtigen aus Anlaß des konkreten Schadenfalles geleisteten Zahlungen."