Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.03.1981 - 32 C 2689/80 - Keine Besprechungsgebühr für Telefonat des Anwalts mit dem behandelnden Arzt

AG Frankfurt am Main v. 20.03.1981: Keine Besprechungsgebühr für Telefonat des Anwalts mit dem behandelnden Arzt


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Hinsichtlich eines Gespräches des unfallregulierenden Anwalts mit dem Arzt des Mandanten bezüglich des Vorliegens von Dauerfolgen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 20.03.1981 - 32 C 2689/80) die Entstehung einer Besprechungsgebühr abgelehnt:
Ein anwaltlich vertretener Unfallverletzter hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Besprechungsgebühr, wenn sein Anwalt bei dem behandelnden Arzt Rückfrage wegen etwaiger Dauerfolgen hält, da diese Frage persönlich durch den Geschädigten erfolgen und an den Anwalt weitergegeben werden kann.

In der Entscheidung heißt es hierzu noch erläuternd:
"Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGebO steht dem Prozessbevollmächtigten der Kl. nicht zu. Zum einen war eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt für den Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich, da diesem das ärztliche Zeugnis des Dr. M. von der Bekl. überlassen worden war und der Arzt in diesem Attest auch bezüglich eventueller dauernder Unfallfolgen in eindeutiger Weise Stellung genommen hat. Jedoch kann diese Frage dahingestellt bleiben; denn in jedem Fall stellt die Führung eines derartigen Gesprächs einen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung des Geschädigten dar.

Die Kl. wäre durchaus in der Lage gewesen, den behandelnden Arzt anlässlich einer Behandlung über eventuelle Dauerfolgen der Verletzung zu befragen und das Ergebnis dieser Besprechung an ihren Prozessbevollmächtigten weiterzuleiten. Es war keinesfalls erforderlich, dass dieser selbst sich mit dem Arzt in Verbindung setzte."