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Amtsgericht Göttingen Urteil vom 12.03.1980 - 21 C 29/80 - Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr

AG Göttingen v. 12.03.1980: Der Anspruch auf Zahlung einer Besprechungsgebühr setzt die Führung eines sachbezogenen und verfahrenfördernden Gesprächs voraus; eine Anfrage wegen der Schadenregulierung genügt nicht


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Das Amtsgericht Göttingen (Urteil vom 12.03.1980 - 21 C 29/80) hat entschieden:
Der Anspruch auf Zahlung einer Besprechungsgebühr setzt die Führung eines sachbezogenen und verfahrenfördernden Gesprächs voraus; eine Anfrage wegen der Schadenregulierung genügt nicht.

Zum Sachverhalt: In einer Haftpflicht-Schadensache fragte am 11.10.1979 eine Angestellte des von der Kl. beauftragten Anwaltsbüros telefonisch wegen der Schadenregulierung bei dem bekl. VU an und drohte für den Fall nicht unverzüglicher Erledigung Klage an. Das bekl. VU regulierte darauf den Schaden, weigerte sich aber, eine Besprechungsgebühr zu zahlen. Es vertrat die Ansicht, der Anruf bei ihm habe reinen Erinnerungscharakter gehabt, vollständige Zahlung habe es nicht zugesichert. Das AG hat die Klage auf Zahlung einer Besprechungsgebühr abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Anspruch scheitert daran, dass keine Verhandlung oder Besprechung i. S. des § 118 Abs. 2 Ziff. 1 BRAGebO, sondern eine bloße Nachfrage vorliegt. Es ist in Rechtsprechung (OVG Berlin VersR 75, 194; LG München I VersR 68, 483 und 754 (755) und Literatur (Gerold/Schmidt, Komm. zur BRAGebO 6. Aufl. 1977 § 118 Anm. 6; Hartmann, Kostengesetze 19. Aufl. 1977 § 118 BRAGebO Anm. 3) anerkannt, dass die Entstehung einer Besprechungsgebühr ein sachbezogenes und verfahrenförderndes Gespräch voraussetzt. Die verfahrenfördernde Wirkung kann hier allerdings nicht geleugnet werden; denn es wurde ein Rechtsstreit um die Schadenregulierung vermieden. Für die Bejahung eines sachbezogenen Gesprächs ist eine streitige Erörterung notwendig, in der Argumente und Gegenargumente ausgetauscht werden (LG Berlin VersR 71, 726; AG München VersR 73, 954; Riedel/ Sußbauer, BRAGebO 4.Aufl. 1978 § 118 Anm. 24 i.A. an LG Berlin aaO).

Der Gegenmeinung, die auf eine streitige Erörterung verzichtet, kann nicht gefolgt werden (AG Köln AnwBl 76, 172; Gerold/Schmidt aaO § 118 Anm. 6; Hartmann aaO § 118 BRAGebO Anm. 3). Der Begriff der Verhandlung oder Besprechung ist in Anlehnung an § 31 I Ziff. 2 BRAGebO zu interpretieren (LG München l VersR 68, 483 und 754 (755). Eine Verhandlung gem. § 31 BRAGebO setzt aber eine Erörterung des Sach-und Streitstands voraus; ansonsten gilt § 33 BRAGebO. Der Unterschied ist nur der, dass jene im streitigen Verfahren erfolgt, während § 118 BRAGebO auf Fälle im vorprozessualen Stadium zugeschnitten ist.

Zutreffend wird in der Rechtsprechung (OVG München NJW 77, 267) bei der Abgrenzung zwischen Verhandlung und Besprechung einerseits und Nachfrage andererseits auf Eigenart und Inhalt des Gesprächs, insbesondere auf die dabei erforderliche geistige Leistung, abgestellt. Bei den Telefonaten ging es allein um die Frage der sofortigen Zahlung, also um eine einfache Tatsachenfeststellung, die von einer Angestellten durchgeführt wurde, jedoch nicht um eine Erörterung des Rechtsstands selbst in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht. In der zusätzlich übermittelten Klagandrohung mag zwar keine Nachfrage im engsten Sinn dieses Wortes gelegen haben. Doch ist dieser Ausdruck hier nicht isoliert zu betrachten, sondern unter Berücksichtigung der Begriffe Verhandlung bzw. Besprechung, die nach dem Gesetzestext erkennbar den Gegensatz zur bloßen Nachfrage bilden sollen. Daraus folgt, dass auch eine bedingte Klagandrohung noch in den Bereich vergleichbar der Nachfrage fällt. ..."







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