Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Ob eine Besprechungsgebühr für Telefonate m it dem Zentralruf der Autoversicherer entsteht, ist strittig

Rechtsprechung: Ob eine Besprechungsgebühr für Telefonate m it dem Zentralruf der Autoversicherer entsteht, ist strittig


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Nach weit verbreiteter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung steht die Besprechungsgebühr dem Anwalt auch bei telefonischen zwecks Sachförderung im Einverständnis mit dem Auftraggeber durchgeführten Erörterungen mit einem Dritten zu, wobei "Dritter" im Sinne des § 118 I Nr. 2 BRAGO auch der Zentralruf der Autoversicherer ist (vgl. beispielhaft Hartmann, KostG, Anm. 3 d zu § 118 BRAGO; Riedel-Süßbauer-Fraunholz, Rd.-Nr. 28 zu § 118 BRAGO; AG Offenbach AnwBl. 82, 28; AG Marl AnwBl. 83, 96; AG Karlsruhe AnwBl. 83, 471; AG München AnwBl. 85, 279; AG Frankfurt/M. AnwBl. 86, 209; Herbert Schmidt in seiner ablehnenden Anmerkung zu LG Hagen AnwBl. 82, 541; Chemnitz in seiner ebenfalls ablehnenden Anmerkung zu OLG München AnwBl. 83, 573).

Abgelehnt wird die Entstehung einer Besprechungsgebühr durch Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer z.B. von OLG München AnwBl. 1983, 573; VersR 1985, 1198; AG Deggendorf VersR 1983, 1086; AG Köln VersR 1987, 393; AG Offenbach VersR 1988, 1057; AG Duisburg VersR 1986, 72; AG Oberhausen VersR 1986, 300; AG Michelstadt VersR 1988, 702; AG Offenbach VersR 1988, 1057.