Das Verkehrslexikon

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Auf die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die entsprechende Prozessgebühr des anschließenden Rechtsstreits gem. § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen

Auf die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die entsprechende Prozessgebühr des anschließenden Rechtsstreits gem. § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen



Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Ist ein Teil des Schadens außergerichtlich reguliert und ein anderer Teil gerichtlich geltend gemacht worden, so muss zum einen beachtet werden, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal erhalten darf (§ 13 II und V BRAGO), und zum anderen, dass die für die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Gebühren gem. § 118 II BRAGO (soweit sie deckungsgleich sind) auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet werden müssen.

Daraus folgt: Der Geschädigte kann vom Schädiger sofort nach außergerichtlicher Zahlung eines Teils seines Schadens die dieser Zahlung entsprechenden Gebühren gem. § 118 BRAGO abrechnen (diese Gebühren können ihm ungeachtet des Ausgangs eines sich wegen weiterer Teilforderungen anschließenden gerichtlichen Verfahrens nicht mehr genommen werden).

Gewinnt der Geschädigte später auch im gerichtlichen Verfahren (voll oder teilweise), dann muss er im Kostenfestsetzungsverfahren hinnehmen, dass die außergerichtlichen Gebühren auf die gerichtlichen angerechnet werden (dies kann vom Kostenschuldner auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, vgl. Klimke VersR 1975, 290).

Die Anrechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Summe der jeweils deckungsgleichen Gebühren (also Geschäfts- und Prozessgebühr, Besprechungs- und Verhandlungsgebühr) aus ihren jeweiligen Teilstreitwerten zusammen nicht mehr ergeben dürfen als die entsprechenden gerichtlichen Gebühren aus dem Gesamtstreitwert, der sich aus der Addition des außergerichtlich regulierten Teilschadens zu dem gerichtlich anhängig gemachten Teilschaden ergibt (zum Vorgehen vgl. Klimke VersR 1975, 290).

Auch das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.10.1975 - 12 U 1191/75) hat festgestellt:
  1. ...

  2. ...

  3. Auf die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist die entsprechende Prozessgebühr des anschließenden Rechtsstreits gem. § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.

  4. Die Anrechnungsvorschrift gem. § 118 Abs. 2 BRAGO gilt auch, wenn nur ein Teilbetrag nach außergerichtlicher Behandlung bezahlt ist und der Rest eingeklagt wird.