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Amtsgericht Bad Homburg Urteil vom 24.05.2006 - 2 C 2224/05 - Zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts seitens des Unfallgeschädigten als Grundlage des Kostenersatzes

AG Bad Homburg v. 24.05.2006: Zur Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts seitens des Unfallgeschädigten als Grundlage des Kostenersatzes


Das Amtsgericht Bad Homburg (Urteil vom 24.05.2006 - 2 C 2224/05) hat entschieden:
Bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen erstreckt sich die Ersatzpflicht nach § 249 BGB nur dann auch auf die Rechtsanwaltskosten, wenn juristische Beratung zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist (Autovermietung), es sich um einen einfach gelagerten Unfall handelt und der Schaden anstandslos reguliert wird.


Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Zum Sachverhalt: Die klagende Autovermietung verlangte nach einem Auffahrunfall mit unstreitiger Haftung der Bekl. Ersatz von Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. kann von der Bekl. nicht die Erstattung der ihr nach dem Verkehrsunfall am 1. 10. 2004 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 241,30 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangen. Sie hat gegenüber der Bekl. keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 I StVG, 823 I BGB i. V. m. 249 BGB.

Die Ersatzpflicht nach § 249 BGB erstreckt sich bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen nur dann auch auf Rechtsanwaltskosten, wenn juristische Beratung zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist, es sich um einen einfach gelagerten Unfall handelt und die Schadensregulierung anstandslos erfolgt.

Die Kl. ist geschäftlich gewandt. Sie betreibt eine gewerbliche Autovermietung, so dass sie zu einer Vielzahl von Personen und Gesellschaften Rechtsbeziehungen unterhält. Daher ist sie befähigt im Geschäftsverkehr aufzutreten. Dem steht nicht entgegen, dass die sie weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über juristisch geschultes Personal verfügt.

Die Haftung der Bekl. für den Unfall vom 1. 10. 2004 war dem Grunde nach unstreitig. Es handelt sich um einen einfachen Auffahrunfall. Der Unfallhergang war eindeutig. Die Fahrerin des bei der Bekl. versicherten Fahrzeugs fuhr gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug der Kl. Die Haftungsfrage ist daher auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar.

Dem widerspricht nicht, dass es sich bei Verkehrsunfällen, in die ein Mietfahrzeug involviert ist, um Fälle der Drittbeteiligung, auf Grund des Mietverhältnisses zwischen Mietwagenunternehmen und Fahrzeugmiete handelt. Wenn seitens des Fahrzeugmieters ein ordnungsgemäßes Verhalten vorliegt, ist auch hier die Haftungsfrage eindeutig. Warum die Kl. nicht auf die Schilderung des Fahrzeugmieters vertrauen durfte, ist nicht ersichtlich.

Die Tätigkeiten, die die Prozessbevollmächtigten der Kl. im Rahmen der Schadensregulierung entwickelt haben insbesondere die Ermittlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners, sind für das Ergebnis, ob juristische Beratung erforderlich war, unbeachtlich, es handelte sich gerade nicht um juristische Tätigkeiten. Anrufe bei dem Zentralruf der Versicherer erfordern keinerlei juristische Kenntnisse, Halter und Fahrerin des anderen Fahrzeugs waren bereits aus der Schadensmeldung bekannt. Abzustellen ist allein auf die Schwierigkeit der Haftungsfrage.

Die Verzögerung der Schadensregulierung ist nicht auf ein Verhalten des Bekl. zurückzuführen. Nachdem die Bekl. von dem Schaden Kenntnis erlangte, zahlte sie die Schadenssumme, mit Ausnahme eine Mietausfallschadens und eines Teils der Unkostenpauschale, auf die die Kl. in der Folge verzichtete. ..."







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