Das Verkehrslexikon

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Welche Sachverständigen-Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen?

Welche Sachverständigen-Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen?


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Ist der Geschädigte rechtsschutzversichert, so steht ihm nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) ein Erstattungsanspruch wegen der Kosten eines von ihm außergerichtlich beauftragten Sachverständigen nur dann zu, wenn es sich um einen Anspruch aus dem Gebiet des Vertragsrechtsschutzes handelt. Es muss in diesem Fall auch ein vereidigter Sachverständiger beauftragt werden (allerdings lassen die meisten Versicherer begründete Ausnahmen zu).

Bei sonstigen Ansprüchen, die nicht auf Vertrag beruhen (z.B. aus unerlaubter Handlung oder nach dem Straßenverkehrsgesetz, also auch bei Verkehrsunfällen usw.), werden außergerichtliche Sachverständigenkosten von der Rechtsschutzversicherung nicht getragen. In diesen Fällen muss entweder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder das Risiko bezüglich zusätzlicher Sachverständigenkosten vom Anspruchsteller übernommen werden.


Sodann werden die Kosten eines Sachverständigen dann übernommen, wenn dieses für die Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.

Erweist es sich also als notwendig, in einer Unfallsache z. B. ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, so muss der Geschädigte dies aus eigener Tasche bezahlen, es sei denn, gegen ihn wird aus Anlass dieses Vorfalls wegen einer ihm vorgeworfenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ermittelt; letzterenfalls kann er, wenn er vom Rechtsschutzversicherer für dieses Verfahren Deckung erhalten hat, auch ein unfallanalytisches SV-Gutachten beauftragen, sofern er dies für die Verteidigung - und nicht etwa nur für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Gegner bzw. dessen Versicherung benötigt.