Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung - Zur Deckung bei Tateinheit von allgemeiner Vorsatztat und Verkehrsstraftat

Rechtsschutzversicherung - Zur Deckung bei Tateinheit von allgemeiner Vorsatztat und Verkehrsstraftat


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Zum Problem, wann beim Vorwurf einer strafrechtlichen, nur vorsätzlich verletzbaren Norm dennoch Kostenschutz zu gewähren ist, weil es sich um eine verkehrsrechtliche Angelegenheit handelt, führt Harbauer, ARB, § 4, Rd.-Nrn. 204, 205 u.a. aus:
"An sich nichtverkehrsrechtliche Delikte des allgemeinen Strafrechts können als "verkehrsrechtliche Vorschrift" im Sinn des Abs. 3b behandelt werden, also auch bei dem Vorwurf vorsätzlichen Handelns unter Versicherungsschutz stehen, wenn die dem VN hierbei vorgeworfene Handlung gleichzeitig einen verkehrsrechtlichen Straftatbestand im Sinn der Rdnr. 200 (Tateinheit gem. § 52 StGB) oder den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 21 OWiG) erfüllt. Bei Zusammentreffen einer Straftat mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist es nicht notwendig, dass in der Anklageschrift oder im Urteil die Bestimmung des Ordnungswidrigkeitenrechts ausdrücklich angegeben ist. Es genügt, wenn die Handlung, die dem VN als Straftat vorgeworfen wird, sachlich gleichzeitig eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist. Als solche - nur bei vorsätzlichem Handeln strafbare - Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts, gegen die in Tateinheit mit einer verkehrsrechtlichen Bestimmung verstoßen werden kann oder die mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit zusammentreffen können, kommen insbesondere infrage Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113, 114 StGB), Körperverletzung (§§ 223, 224 ,226 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB) und Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB).


Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 b in solchen Fällen ist jedoch immer, dass dem VN vorgeworfen wird, in innerem Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die nichtverkehrsrechtliche Vorschrift gleichzeitig gegen eine verkehrsrechtliche Bestimmung verstoßen und damit die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gefährdet zu haben."