Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung - Vorläufige Deckungserteilung für Verkehrsstrafsache, jedoch rückwirkender Deckungsverlust bei späterer Vorsatzverurteilung

Rechtsschutzversicherung - Vorläufige Deckungserteilung für Verkehrsstrafsache, jedoch rückwirkender Deckungsverlust bei späterer Vorsatzverurteilung


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Das Problem des Kostenschutzes richtet sich in Fällen, in denen es nicht um den Vorwurf einer Straftat des allgemeinen Strafrechts, sondern des spezielleren Verkehrsrechtsschutzes geht, nach § 4 Abs. 3 Buchst. b ARB, wo es heißt:
"Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen,

  1. ...

  2. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift erfüllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat. ..."

Da bedeutet, dass in diesen Fällen der Rechtsschutzversicherer zunächst einmal eine sog. eingeschränkte Deckungszusage erteilen muss, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Vorsatzverurteilung erfolgt. Solange dies nicht der Fall ist, hat der VN Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag, also z.B. auch auf Vorschusszahlungen auf die zu erwartenden Anwaltskosten. Wird das Verfahren eingestellt, bzw. wird lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt, besteht endgültig Kostenschutz. Erfolgt später doch eine Vorsatzverurteilung, muss der VN (nicht etwa der Anwalt) erhaltene Vorschussbeträge an den Rechtsschutzversicherer zurückzahlen.