Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Erkelenz (Urteil vom 02.02.1996 - 8 C 476/95) haften eine schwer betrunkene Radfahrerin (3,38 Prom.), die bei Dunkelheit mit ihrem Rad quer auf der Straße steht, und ein Pkw-Fahrer, der kurz nach Verlassen einer Ortschaft mit ca. 60 km/h (Verletzung des Sichtfahrgebots) fährt, jeweils zur Hälfte.