Das Verkehrslexikon

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OLG Bremen Urteil vom 11.02.1997 - 3 U 69/96 - Radfahrer auf linkem nicht freigegebenen Radweg in falscher Fahrtrichtung verliert das Vorfahrtrecht OLG Bremen v. 11.02.1997: Ein Radfahrer auf linkem nicht freigegebenen Radweg in falscher Fahrtrichtung verliert das Vorfahrtrecht

Das OLG Bremen (Urteil vom 11.02.1997 - 3 U 69/96) hat entschieden, dass der den Radweg in verkehrter Richtung befahrende Radfahrer gegenüber dem aus der wartepflichtigen Seitenstraße kommenden Kfz.-Führer kein Vorfahrtrecht zustehe, und ausgeführt:
Radfahrer, die entgegen StVO § 2 Abs 4 S 2 einen für die Gegenrichtung nicht freigegebenen links neben der Fahrbahn einer Hauptstraße verlaufenden Radweg befahren, haben gegenüber aus untergeordneten Nebenstraßen von rechts einbiegenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt.


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Aus den Entscheidungsgründen:

"Entgegen der Ansicht des LG ist der Bekl. zu 1 keine Vorfahrtverletzung gegenüber dem Kläger anzulasten. Zwar ist die S-Straße gegenüber der P-Straße vorfahrtberechtigt. Das bezieht sich aber nicht auf den vom Kl. benutzten Radweg ... Der BGH (Zivilsenat) hat in NJW 1982, 334 (Einbahnstraßenfall) ausgeführt, dass derjenige, der auf einer Straße fährt, die u.a. in der befahrenen Richtung nicht dem Verkehr zur Verfügung steht, keine Vorfahrt hat. Ein Recht zur Vorfahrt sei begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (ebenso Jagusch / Hentschel, StrVRecht, 33. Aufl., § 8 Rdnr. 36 a; OLG Celle (Strafsenat) NJW 1986, 2065; OLG Celle (Zivilsenat) Urt. v. 28.02.1991; LG Fulda Urt. v. 28.06.1991; a.A. BGH (Strafsenat) NJW 1986, 2691; OLG Hamm ZfS 1996, 284 und NZV 1992, 364, jw. m. w. Nachw.).

Der Senat hält die Ansicht des BGH (Strafsenat) und der ihm anschließenden Meinungen für inkonsequent."
Das OLG Bremen meint aber in diesem Zusammenhang, dass auch dann, wenn dem Radfahrer kein Vorfahrtrecht zustehe, auf Seiten des Kfz.-Halters ein Verschulden des Führers des Kfz., der verkehrswidrig von rechts kommende Radfahrer nicht in Rechnung stelle, in Form leichter Fahrlässigkeit sowie die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen seien; demzufolge haftet der Radfahrer zu 3/5 und der Kfz.-Halter und -führer zu 2/5.