Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil v. 15.01.2004 - 14 U 91/03 - Kfz-Führer müsen rechts keinn Platz für überholende Radfahrer frei lassen

OLG Celle v. 15.01.2004: Auch wenn Radfahrer bei genügendem Platz rechts überholen dürfen, so muss ein Kfz-Führer doch nicht von vornherein rechts genug Platz dafür freilassen


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer





Auch wenn Radfahrer bei genügendem Platz rechts überholen dürfen, so muss ein Kfz-Führer doch nicht von vornherein rechts genug Platz dafür freilassen. Dies hat das OLG Celle (Urteil v. 15.01.2004 - 14 U 91/03) entschieden.

" ... Ohne Erfolg versucht der 1(1. schließlich ein Verschulden des Bekl. zu 1 damit zu begründen, dass er sich nach dem Überholen zu weit rechts auf der Fahrspur eingeordnet habe, weshalb ihm kein Platz für ein Ausweichmanöver verblieben sei. Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gem. § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. Selbst wenn man einen Verstoß des Bekl. zu 1 gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme konstruieren wollte, wäre dieser für den Unfall nicht kausal geworden. Der Kl. ist ungebremst auf den Pkw des Bekl. zu 1 aufgefahren, hat also überhaupt nicht reagiert, obwohl in Anbetracht des Seitenabstandes zwischen dem Pkw und der Gosse von ca. einem Meter eine Ausweichmöglichkeit nach rechts bestanden hätte (s. unter l c). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass der Kl. bei einem größeren Seitenabstand rechts mit einem Ausweichmanöver reagiert hätte."