Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 19.11.2002 - 27 U 86/02 - Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers

OLG Hamm v. 19.11.2002: Zu den Sorgfaltspflichten eines die Fahrbahn mit einem Fahrrad zu Fuß überquerenden Radfahrers


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer





Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2002 - 27 U 86/02) hat ausführlich zu den Sorgfaltspflichten Stellung genommen, die ein Fußgänger erfüllen muss, wenn er mit einem Fahrrad an der Hand eine Straße überqueren will:

"... 1. Das LG hat einen schuldhaften Verstoß des Bekl. gegen § 25 III StVO zu Unrecht verneint. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn an dafür nicht besonders vorgesehenen Stellen nur mit erhöhter Vorsicht überqueren; er hat auf den Fahrverkehr Rücksicht zu nehmen und diesem im allgemeinen den Vorrang einzuräumen. Er darf eine schmale Fahrbahn nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeugs erreichen. Er hat also darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert; so BGH, NJW 1984,50.

Dagegen ist das Überqueren der Fahrbahn in Etappen unter zeitweiligem Halten im Bereich der Mittellinie nicht stets zulässig, sondern grundsätzlich nur bei breiten, belebten Straßen, deren Querung sonst praktisch gar nicht möglich wäre; vgl. BGH, VersR 1966, 873/4; OLG Hamburg vom 10. 9. 1993 in VRS 87, 249 ff.

Letztlich kann dahin stehen, ob allgemein einem Fußgänger an der Unfallstelle die dem Bekl. vom LG auf Grund in Anspruch genommener eigener Ortskenntnis zugebilligte Überschreitung der nur 6 m breiten Fahrbahn "in Etappen" gestattet war. Der Bekl. wollte ursprünglich keine Fahrbahnquerung in Etappen, sondern ist dazu erst an der Mittellinie durch ein unerwartet schnell von rechts aufschließendes Fahrzeug gezwungen worden. Er jedenfalls musste, weil er ein Fahrrad an der Hand mit sich führte, das seine Beweglichkeit hinderte und insbesondere die Fahrbahn in Querrichtung weit mehr versperrte als sein Körper, nämlich zu etwa einem Drittel, entsprechend der eingangs zitierten Entscheidung des BGH sicher stellen, dass er die gesamte Fahrbahn vor Eintreffen eines Fahrzeugs geräumt haben würde.

Namentlich kann er sich nicht darauf berufen, das Fahrzeug von rechts habe auf Grund überhöhter Geschwindigkeit unerwartet seinen Weg über die jenseits der Mittellinie liegende Fahrbahnhälfte versperrt. Damit hätte er rechnen und bei der geforderten Beachtung des Verkehrs mit erhöhter Vorsicht die Geschwindigkeit jenes Fahrzeugs richtig einschätzen müssen. Wäre ihm das nicht möglich gewesen, hätte er eben wegen des mitgeführten Fahrrades von der Querung an dieser Stelle Abstand nehmen und die Straße an der nur ca. 100 m entfernt liegenden Ampelkreuzung überschreiten müssen.

Die Größe des durch das Fahrrad für den bevorrechtigten Verkehr in Fahrbahnlängsrichtung bereiteten Hindernisses begründet insoweit einen maßgeblichen Unterschied zu der o. g. Entscheidung des OLG Hamburg in VRS 87, 249, das für die dort verletzten Fußgänger einen Umweg von 200 m über den 100 m entfernten ampelgeschützten Überweg als nicht zumutbar erachtet hat."
Im konkreten Fall war ein Motorroller gegen das Fahrrad gestoßen, obwohl ausreichend Zeit und Platz vorhanden war, vor dem Fußgänger nach rechts auszuweichen. Das Gericht hat daher ein Mitverschulden des Motorroller-Fahrers und eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zugunsten des Fußgängers angenommen.



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