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OLG Saarbrücken Urteil vom 13.01.2004 - 3 U 244/03 - Zur Schadensteilung bei Unfall von wartepflichtigem Kfz und Radfahrer in verkehrter Fahrtrichtung

OLG Saarbrücken v. 13.01.2004: Zur Schadensteilung bei Unfall von wartepflichtigem Kfz und Radfahrer in verkehrter Fahrtrichtung


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 13.01.2004 - 3 U 244/03) hat entschieden:
Entscheidend für die Haftung des aus der untergeordneten Straße Kommenden ist im Falle einer Kollision mit einem - verbotswidrig - von rechts kommenden Radfahrer nicht die formale Frage, ob dieser vorfahrtberechtigt war oder nicht. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob er mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf (verbotswidrig) herannahende Radfahrer geachtet hat oder nicht. Diese Verpflichtung besteht in gleichem Umfang sowohl, wenn man ein Vorfahrtrecht des Radfahrers annimmt, als auch, wenn man ein solches verneint. Daher kann die Frage der Vorfahrtberechtigung für die Frage der Haftung letztlich offen bleiben. In diesen Fällen ist ohne nähere Beweisaufnahme allein auf Grund der unstreitigen Tatsachen eine Haftungsquotierung von 50:50 angemessen.


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am 12.06.2001, 11.00 Uhr, befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad den linken Radweg der S. Straße in H. stadtauswärts. Auf der anderen Fahrbahnseite befindet sich ein eigener Radweg. Der von der Klägerin stadtauswärts befahrene Radweg ist in diese Richtung nicht freigegeben.

Die Beklagte zu 1) kam mit ihrem Pkw, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus der Nebenstraße "A.F." und wollte nach rechts in die S. Straße einbiegen. Aufgrund eines Stoppschildes in der Straße "A.F." ist der Verkehr in der S. Straße bevorrechtigt. Wegen einer Bebauung an der Ecke zwischen beiden Straßen war die Sicht für beide Parteien in die jeweils andere Straße beeinträchtigt.

Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der Klägerin mit dem Pkw der Beklagten zu 1), bei dem sich die Klägerin verletzte.

Das Landgericht gab den Klageanträgen der Klägerin zu 25% statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin verurteilte das OLG die Beklagten zu 50%-igem Schadensersatz.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht ist von diesen Feststellungen ausgehend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu 1) den Schaden gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zu 75 % zu tragen hat. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Denn auch wenn man den Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang in vollem Umfang als zutreffend unterstellt, ergibt sich eine hälftige Haftungsverteilung und keine überwiegende Haftung der Beklagten.

a) Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist zu bei der Bestimmung der Haftungsanteile zu berücksichtigen, dass diese gegen § 8 Abs. 1 StVO bzw. § 1 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen hat, indem sie in die bevorrechtigte S. Straße eingebogen ist, ohne auf die von rechts herannahende Klägerin zu achten und diese hierdurch verletzt hat.

In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob das Vorfahrtsrecht der Klägerin dadurch entfallen ist, dass sie entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO den linksseitigen Radweg benutzt hat (so OLG Hamburg, VersR 1987, 106 ; OLG Celle, NJW 1986, 2065 (2066); OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 8 StVO, Rdnr. 30) oder ob ein solcher Verkehrsverstoß - anders als ein Befahren einer Einbahnstraße in falscher Richtung - das Vorfahrtsrecht unberührt lässt (so BGH, NJW 1986, 2651 ; OLG Hamm, zfs 1996, 284; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 ; AG Köln, VersR 1987, 698 (699)). Denn auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Vorfahrtsrecht entfällt, muss der in die an sich bevorrechtigte Straße Einfahrende jedenfalls damit rechnen, dass Radfahrer den Radweg in falscher Richtung befahren. Wenn er sich hierauf nicht einstellt, handelt er schuldhaft, d.h. er verstößt gegen § 1 Abs. 1 u. 2 StVO (vgl. BGH, NJW 1982, 334 ; NJW 1986, 2651 ; OLG Hamm, zfs 1996, 284; OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766); AG Köln, NJW 1982, 345 u. VersR 1987, 698 (699); Hentschel, aaO., § 8 StVO, Rdnr. 30 u. 52).

Entscheidend für die Haftung des aus der untergeordneten Straße Kommenden ist im Falle einer Kollision mit einem von rechts kommenden Radfahrer also nicht die formale Frage, ob dieser vorfahrtberechtigt war oder nicht. Vielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob er mit der hinreichenden Aufmerksamkeit den rechts von ihm gelegenen Radweg beobachtet und auf (verbotswidrig) herannahende Radfahrer geachtet hat oder nicht. Diese Verpflichtung besteht in gleichem Umfang sowohl, wenn man ein Vorfahrtrecht des Radfahrers annimmt, als auch, wenn man ein solches verneint. Daher kann die Frage der Vorfahrtberechtigung für die Frage der Haftung letztlich offen bleiben (so wohl auch OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ).

b) Auf Seiten der Klägerin ist dagegen zu berücksichtigen, dass diese entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO in unerlaubter Weise den linksseitigen Radweg benutzt hat (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ; LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 ; Hentschel, aaO., § 2 StVO, Rdnr. 67a u. 67b).

Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang, ob das Gebot des § 2 Abs. 4 Satz 2 u. 3 StVO, den rechten Radweg zu benutzen, lediglich den gleichgerichteten Verkehr schützen soll, wie es das Landgericht angenommen hat, oder auch den Querverkehr. Es geht nämlich vorliegend nicht um die Frage, ob die Klägerin ihrerseits der Beklagten zu 1) gegenüber schadensersatzpflichtig ist, sondern um ihr Mitverschulden. Insoweit reicht es jedoch aus, dass sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGHZ 9, 316 ; BGH, VersR 1979, 369 ; OLG Stuttgart, VRS 66, 92 ; Hentschel, aaO., § 9 StVG, Rdnr. 5).

Ein derartiges Verhalten ist vorliegend zu bejahen. Denn die Klägerin hat dadurch, dass sie nicht nur verbotswidrig auf dem linken Radweg gefahren ist, sondern auch derart in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dass sie von einem - unvorsichtig - nach rechts abbiegenden Fahrzeug erfasst werden konnte, in ganz erheblicher Weise gegen die zu ihrem eigenen Schutz anzuwendende Sorgfalt verstoßen. Denn der Unfall hat auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1), also nicht auf dem Bürgersteig, stattgefunden, was der Zeuge H. ausdrücklich bestätigt hat (Bl. 62 d.A.). Ein von rechts heranfahrender Radfahrer muss aber damit rechnen, dass ein wartepflichtiger, nach rechts abbiegender Pkw-Fahrer sein Augenmerk vornehmlich auf den von links herannahenden Verkehr richtet, da normalerweise nur aus dieser Richtung bevorrechtigte Fahrzeuge zu erwarten sind, die ihm gefährlich werden können (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 ; OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79); LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 ). Dies gilt auch beim Vorhandensein eines Radweges, da Radfahrer bei vorschriftsmäßiger Fahrt normalerweise aus Sicht des Einbiegenden ebenfalls nur von links auf die Kreuzung zufahren. Zwar darf dieser sich hierauf nicht im Sinne des Vertrauensgrundsatzes verlassen. Umgekehrt aber darf auch der vorschriftswidrig fahrende Radfahrer seinerseits nicht darauf vertrauen, dass der Wartepflichtige auch darauf achtet, ob Radfahrer von rechts kommen.

Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass das Mitverschulden der Klägerin darin zu sehen ist, dass diese überhaupt in den Einmündungsbereich eingefahren ist und nicht schon so weit vor diesem Bereich angehalten hat, dass sie keinesfalls von einem abbiegenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Sie hätte dies jedenfalls nicht in verbotswidriger Richtung auf dem Radweg tun dürfen, sondern vielmehr um die Ecke über den Bürgersteig zu Fuß nach Verkehr Ausschau halten müssen. Erst nachdem sie festgestellt hätte, dass nicht mit dem Herannahen eines Fahrzeugs zu rechnen und daher eine gefahrlose Überquerung des Einmündungsbereichs möglich war, hätte sie gegebenenfalls ihre Fahrt fortsetzen dürfen. Sie hätte jedenfalls anhalten und so weit vom Einmündungsbereich entfernt warten müssen, dass es ausgeschlossen war, dass sie von einem unaufmerksam nach rechts abbiegenden Kraftfahrer erfasst worden wäre (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 ). Die Klägerin hat jedoch diese Sorgfalt nicht angewandt, sondern sie ist in den Einmündungsbereich derart eingefahren, dass es zu einer Kollision kam.

c) Gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB trägt unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Beklagte zu 1) nicht die Alleinverantwortung für das Zustandekommen des Unfalls.

Fährt ein Kraftfahrzeugführer in eine bevorrechtigte Straße mit Radweg ein, ohne auf Radfahrer zu achten, die sich ihm auf verbotswidrige Weise von rechts nähern, so ist im Regelfall eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter gegeben (vgl. Hentschel, aaO., § 8 StVO, Rdnr. 52 m.w.N.). Deren Höhe ist nach dem Einzelfall zu bestimmen, wobei sowohl eine hälftige Haftungsverteilung (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 (1433); AG Köln, VersR 1987, 698 (699)) als auch eine überwiegende Haftung des Führers des einbiegenden Kraftfahrzeugs (vgl. LG Hannover, NJW-RR 1988, 866 (2/3)) in Betracht kommt. In einigen Fällen wurde in der Rechtsprechung auch von einer überwiegenden Haftung des Radfahrers ausgegangen (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 (766) (3/5); OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79) (Alleinhaftung); LG Nürnberg-Fürth, DAR 1993, 265 (Alleinhaftung)).

Im vorliegenden Fall ist eine hälftige Haftung anzunehmen. Das Landgericht hat die hierfür ausschlaggebenden Tatsachen nicht hinreichend gewürdigt und daher das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Nicht hinreichend berücksichtigt hat das Landgericht den Umstand, dass die Klägerin nicht bedacht hat, dass wartepflichtige Fahrzeugführer ihr Augenmerk an der Kreuzung beim Rechtsabbiegen vornehmlich nach links richten, so dass die Möglichkeit besteht, dass diese von rechts herankommende Radfahrer übersehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 ; OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 78 (79); LG, Hannover, NJW-RR 1988, 866 ). Die Klägerin hätte daher, wie bereits ausgeführt, besonders vorsichtig sein und es unter allen Umständen vermeiden müssen, in den Einmündungsbereich einzufahren. Dadurch dass sie dies nicht getan hat, sondern verkehrswidrig und sorglos so weit in den Einmündungsbereich gefahren ist, dass es zur Kollision kam, hat sie in grober Weise gegen ihre eigenen Interessen verstoßen und deshalb den Unfall objektiv in hohem Maße mitverursacht (vgl. OLG Bremen, VersR 1997, 765 ; LG Nürnberg-Fürth, DAR 1993, 265 ).

Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Abwägung zu einseitig den Umstand in den Mittelpunkt gestellt, dass seiner Auffassung nach das Vorfahrtrecht der Klägerin durch das vorschriftswidrige Benutzen des linken Radwegs nicht entfallen war. Wie bereits ausgeführt, ist letztlich für die Verursachung des Unfalls nicht die Verletzung der Vorfahrt als solche maßgeblich, sondern die Unaufmerksamkeit der Beklagten zu 1) beim Einbiegen nach rechts. Die Beklagte zu 1) hätte - ob sie wartepflichtig war oder nicht - sorgfältig darauf achten müssen, ob sich ihr von rechts verbotswidrig ein Fahrrad näherte. Weil sie genau dies nicht getan hat, ist es zum Unfall gekommen. Diese Pflicht bestand also unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass das Vorfahrtrecht der Beklagten zu 1) entfallen war oder nicht.

Im Rahmen des § 9 StVG kommt es aber - ebenso wie gemäß § 17 StVG - in erster Linie auf das objektiv ursächliche Verhalten der Unfallbeteiligten und nicht auf den Grad des subjektiven Verschuldens an (vgl. BGH, NJW 1969, 790 ; NZV 1998, 148 ; Hentschel, aaO., § 9 StVG, Rdnr. 7). Das Verschulden ist lediglich insoweit relevant, als es ein die Betriebsgefahr erhöhender Faktor ist (vgl. BGH, MDR 1965, 878 ; Hentschel, aaO., § 9 StVG, Rdnr. 7). Der formale Aspekt der Vorfahrt ist aber im vorliegenden Fall allenfalls ein Maßstab dafür, wie hoch das subjektive Verschulden der Beklagten zu 1) zu gewichten ist. Der Abbiegevorgang als solcher stellt sich jedoch in beiden Fällen als gleich gefährlich dar.

Auf Grund der objektiven Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist daher unabhängig von der Frage der Vorfahrtverletzung von einer hälftigen Haftung auszugehen (so auch OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ; AG Köln, VersR 1987, 698 (699), die trotz Annahme der Vorfahrt von einer hälftigen Mithaftung des Radfahrers ausgehen). Dies hat das Landgericht verkannt, indem es in den Mittelpunkt seiner Überlegungen die Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1) gestellt und diesbezüglich ausgeführt hat, sie habe im Verhältnis zum Vorfahrtberechtigten eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen und sie habe als Wartepflichtige vorsichtiger und misstrauischer sein müssen, so dass ihr Verschulden schwerer wiege als das der Klägerin. Das Landgericht hat also im Rahmen seiner Argumentation zentral auf die subjektive Seite abgestellt. Dasselbe gilt bezüglich des vom Landgericht herangezogenen Umstands, dass an der Kreuzung ein Stoppschild installiert war und die Beklagte zu 1) daher zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war.

Ferner kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall - ebenso wie in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1432 ) - angesichts ihres konkreten Verhaltens nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz auf Grund ihres eventuellen Vorfahrtrechts berufen, wenn auch aus anderen Gründen. Die Klägerin hat zwar nicht versucht, nach rechts auf die Fahrbahn auszuweichen, um noch vor einem Hindernis die Einmündung passieren zu können. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass unstreitig die Sicht beider Unfallbeteiligter in die jeweils andere Straße durch die Eckbebauung behindert war (Bl. 60 d.A.). Daher konnte die Klägerin nicht erwarten, dass ein heranfahrender Wartepflichtiger sie unschwer erkennen konnte und ihr Vorfahrtrecht achten würde. Sie musste vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, dass sie nicht rechtzeitig gesehen wurde (so auch LG Nürnberg-Fürth, DAR 1993, 265 , welches auf Grund dessen sogar zu einer Alleinhaftung des Radfahrers kommt).

Das Verschulden der Beklagten zu 1) hat nach alledem zwar die Betriebsgefahr ihres Pkw's erhöht, jedoch nicht so sehr, dass diese gegenüber dem den Unfall mit verursachenden Verschulden der Klägerin so weit überwiegen würde, dass eine Haftung der Beklagten von mehr als 50 % gerechtfertigt wäre.

d) Dahinstehen kann es schließlich, ob sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Fahren befand und ggf. "recht flott" fuhr oder ob die Beklagte zu 1) - entsprechend ihrer Behauptung - das Fahrzeug gerade angehalten hatte, um die bevorrechtigte Straße einzusehen. Ebenso kann es dahinstehen, ob sich die Kollision ereignete, als die Klägerin - nach ihrem Vortrag - stand, oder ob sich die Klägerin im Fahren befunden hatte.

In beiden Fällen trifft nämlich die beiden Unfallbeteiligten derselbe Verschuldensvorwurf. Hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten zu 1) bleibt es auch dann, wenn diese vor der Kollision angehalten haben sollte, bei dem Vorwurf, dass diese so weit in den Einmündungsbereich vorgefahren war, dass sie eine Kollision mit einem verbotswidrig von rechts kommenden Radfahrer nicht ausschließen konnte. Es ist daher auch in diesem Fall ein Vorfahrtsverstoß oder zumindest ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gegeben. Die Klägerin trifft umgekehrt auch dann der Vorwurf, den linken Radweg unerlaubt benutzt und dabei unter Missachtung der in eigenen Angelegenheiten erforderlichen Sorgfalt zu weit in den Einmündungsbereich eingefahren zu sein, wenn man davon ausgeht, dass sie bei der Kollision bereits gestanden hat. Der maßgebliche Vorwurf betrifft nämlich nicht das Fahren als solches, sondern das Einfahren in den Einmündungsbereich in verbotswidriger Richtung.

Schließlich kann es dahinstehen, ob sich die Klägerin selbst bei der Kollision auf dem Radweg oder, wie von ihr bei ihrer persönlichen Anhörung vorgetragen, auf dem Bürgersteig befand. Zumindest befand sich das Fahrrad der Klägerin derart auf der Fahrbahn bzw. dem Radweg, dass es von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) erfasst werden konnte, was dann den Sturz der Klägerin zur Folge hatte. Dass die Beklagte zu 1) auf den Bürgersteig gefahren wäre, ist jedenfalls durch die Aussage des Zeugen H. widerlegt (Bl. 62 d.A.).

Auch an dem Abwägungsmaßstab würde sich auf Grund des Fahrverhaltens des jeweiligen Unfallbeteiligten nichts ändern, da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass hierdurch die Schwere der Verletzungen der Klägerin beeinflusst wurde.

Daher bedarf es weder der Vernehmung der von den Beklagten benannten weiteren Zeugen noch einer Ortsbesichtigung oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die von ihnen beantragte Beweiserhebung alle diesbezüglichen Behauptungen bestätigen würde, würde sich an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern, dass das von den Beklagten ohnehin eingeräumte hälftige Mitverschulden auch auf Grund der unstreitigen Umstände bereits feststeht. ..."