Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 16.01.2006 (3 Ws (B) 582,05 - Zur prozessualen Behandlung eines in der Akte befindlichen Beweisfotos für die Täterschaft des Betroffenen

KG Berlin v. 16.01.2006: Zur prozessualen Behandlung eines in der Akte befindlichen Beweisfotos für die Täterschaft des Betroffenen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.01.2006 (3 Ws (B) 582,05) hat entschieden.
Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf ein bei der Akte befindliches Foto, so müssen die Urteilsgründe entweder Ausführungen zu der Qualität der Aufnahme oder eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Foto enthalten.


Siehe auch Lichtbildqualität - Radarfoto und Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel Folgendes ausgeführt:
"Das angefochtene Urteil leidet an sachlich-rechtlichen Mängeln. da die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. den Schuldspruch zu tragen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl Engelhardt in KK, StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 47 m. N.).

1. Das AG stützt seine Überzeugung. dass der Betr. zum Zeitpunkt des Vorfalls. bei dem mit einem Fahrzeug. dessen Halter er ist, ein Rotlichtverstoß begangen wurde. selbst das Tatfahrzeug geführt hat, auf von einer Überwachungskamera aufgenommene und im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbilder. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Darstellung. wie der Tatrichter zu diesem Schluss gekommen ist, genügt Jedoch. wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt. nicht den Anforderungen der obergerichtlichen Rspr. Danach ist zwar anerkannt, dass die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betr. mit dem auf einer fotografischen Aufnahme sichtbaren Fahrzeugführer von der Rechtsbeschwerde i. d. R. nicht beanstandet werden kann (vgl. BGHSt 29. 18: 41. 376, 381). Das Urteil muss indes entweder durch Ausführungen zur Qualität der Aufnahme(n). einer Beschreibung, der abgebildeten Person bzw. mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale oder indem es in den Gründen nach 71 Abs. 1 OWiG. 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild verweist, dem Rechtsmittelgericht die Prüfung ermöglichen. ob das Belegfoto generell zur Identifizierung geeignet ist (BGHSt 41. 376, 381 ff; std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 22. 9. 2004 - 3 Ws (B) 393/04 -, vom 10. 4. 2000 - 3 Ws (B) 115/00 - [Juris] und vom 3. 5. 1999 - 3 W s (B) 248/99 - [Juris]; vgl. auch OLG Stuttgart VRS 77. 365).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Beschreibung der Qualität oder des abgebildeten Inhalts des bzw. der für die Identifizierung in Betracht kommenden Fotos noch eine nach den genannten Vorschriften genügende Bezugnahme im Wege einer in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck gebrachten (vgl. Meyer-Goßner. StPO 48 Aufl. s 267 Rdn. 8 m. N.) prozessordnungsgemäßen Verweisung auf die Aufnahme(n) (vgl. zu Letzterem auch KG Beschlüsse vom 9. 3. 1998 3 s (B) 13 98 - [Juris] und vom 30. 4. 1997 - 3 Ws (B) 153/97 - [Juris]).

2 Bereits der aufgezeigte Mangel hat. da nicht ausgeschlossen werden kann. dass das angefochtene Urteil hierauf beruht. zu dessen Aufhebung in vollem Umfang und zur Zurückverweisung zu führen. ohne dass es noch des Eingehens auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde bedürfte."
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. ..."



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