Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 11.12.1991 - 5 A 462/90 - Allein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer BAK von 2,22% besteht kein hinreichender Anlaß für eine MPU

VG Bremen v. 11.12.1991: Allein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer BAK von 2,22% besteht kein hinreichender Anlaß für die Einholung eines Gutachtens über die Kraftfahreignung des Fahrers


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 11.12.1991 - 5 A 462/90) hat entschieden:
Allein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer BAK von 2,22% besteht kein hinreichender Anlaß für die Einholung eines Gutachtens über die Kraftfahreignung des Fahrers.


Siehe auch Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Zum Sachverhalt: Der 1936 geborene Kl. wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3, in deren Besitz er seit 1962 ist. Am 12. 5. 1988, dem Feiertag „Himmelfahrt”, kam der Kl. bei einer „Vatertagstour” mit dem Fahrrad auf der B.-Straße zu Fall, weil er mit seinem Lenker gegen den Lenker eines neben ihm fahrenden Radfahrers geraten war. Der KI. hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,22 Prom. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit erging am 9. 8. 1988 ein Strafbefehl über DM 450 gegen den Kl.

Unter dem 7. 9. 1989 forderte das Stadt- und Polizeiamt den Kl. auf, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Das daraufhin erstellte Gutachten vom 12. 3. 1990 führt aus: Es sei zu erwarten, daß der Kl. zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluß führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kfz der Klasse 3 in Frage stellten, lägen noch nicht vor. Im wesentlichen stützt sich dieses Ergebnis auf die Ausführungen des Kl. zu seinem Trinkverhalten und den dazu im Widerspruch stehenden verkehrsmedizinischen Untersuchungsbefunden sowie den Blutalkoholgehalt von 2,22% am Himmelfahrtstag. Der hohe Blutalkoholwert und die verkehrsmedizinischen Untersuchungsbefunde wiesen jeweils auf mißbräuchlich überhöhte Alkoholkonsumgewohnheiten hin. Dem Kl. ermangele es an Problembewußtsein und der Fähigkeit zur Selbstbeobachtung und realistischen Selbsteinschätzung seiner Trinkgewohnheiten. Mit seinem eigenen Fehlverhalten setze er sich nur unzureichend auseinander. Für eine grundlegende Verhaltensänderung fehle dem Kl. die Motivation, so daß ein erneutes alkoholbedingtes Fehlverhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Nach Anhörung des KI. entzog das Stadt- und Polizeiamt ihm mit Verfügung vom 4. 4. 1990 die Fahrerlaubnis. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Erweist sich ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kfz, ist die Fahrerlaubnis gem. § 4 I StVG zu entziehen. Die Fahrerlaubnis muß, aber darf auch nur dann entzogen werden, wenn die Nichteignung erwiesen ist. Der Kl. ist nicht ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift. ... Dies ergibt sich aus folgendem:

Die einmalige Fahrradfahrt in alkoholisiertem Zustand am sog. Vatertag im Jahre 1988 allein kann die Nichteignung des Kl. nicht begründen. Davon geht ersichtlich auch die Bekl. aus, die allein aus dem Umstand, daß sich der 1(1. mit einem BAK-Wert von 2,22% auf dem Fahrrad auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befunden hat, zutreffend nicht den Schluß gezogen hat, bei ihm sei zu befürchten, er werde sich nach zuviel Alkoholgenuß an das Steuer eines Kfz setzen.

Die Bekl. hat den Vorfall vom 12. 5. 1988 zu Unrecht zum Anlaß genommen, den Kl. zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung aufzufordern. Nach § 15b II 1 StVZO kann die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Umständen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder anderer Sachverständigenbeurteilungen anordnen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Eignung zum Führen eines Kfz fehlt. Ein solcher Anlaß ist beim Kl. nicht gegeben. In seinem Falle war die Gutachtenaufforderung vom 7. 9. 1989 unberechtigt, weil Eignungszweifel sich jedenfalls nicht aus dem Vorfall vom 12. 5. 1988 herleiten lassen.

Bislang nimmt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, der die Kammer folgt, das Vorliegen folgender Umstände zum Anlaß, berechtigte und damit weiter aufklärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung anzunehmen:
  • Einmaliges Führen eines Kfz unter erheblichem Alkoholeinfluß (BVerwG, Urt. v. 15. 7. 1988, BVerwGE 80, 43 = NZV 1988, 238 = NJW 1989, 116 = StVE § 4 StVG Nr. 22)

  • oder eine wiederholte Auffälligkeit mit jeweils hohen Blutalkoholwerten beim Führen von Fahrrädern in zeitlich kurzem Abstand (BVerwG, NZV 1989, 205 = NJW 1989, 1623 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85).
Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß nach neueren medizinischen Untersuchungen bei Personen, die relativ hohe BAK-Werte erreichen - nach dem Urteil des BVerwG, vom 15. 7. 1988 bei über 1,6 Prom. -, der Verdacht einer dauerhaft geprägten Alkoholproblematik besteht, und die Rückfallgefahr bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern, die mit einem derartigen Blutalkoholwert noch ein Kfz gefahren haben, sehr hoch ist, und zwar auch dann, wenn es sich um die erste Auffälligkeit dieser Art handelt (s. BVerwG, Urt. v. 15. 7. 1988, aaO; Schneider, 24. VGT 1986, S. 337 ff., Stephan, BA 1988, 201 ff.; Kunkel, DAR 1987, 38).

Eine in kurzem zeitlichen Abstand wiederholte Teilnahme in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad im Straßenverkehr gibt ebenfalls Anlaß, an der Kraftfahreignung zu zweifeln (BVerwG, NZV 1989, 205 = NJW 1989, 1623 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85 für BAK-Werte von 2,61%o und 1,94%). Diese Zweifel sind deshalb berechtigt, weil für die behördliche Beurteilung der Kraftfahreignung von Bedeutung sein kann, daß jemand - auch ohne ein Kfz zu führen - in kürzerem Zeitabstand mehrfach mit hohen Blutalkoholwerten am Straßenverkehr teilgenommen hat. Eine zweimalige Auffälligkeit dieser Art zeigt bereits eine erhöhte Rückfallneigung, so daß der Rückschluß auf eine erneute Straßenverkehrsteilnahme unter erheblichem Alkoholeinfluß naheliegt. Dazu kommt, daß in den Fällen wiederholter Straßenverkehrsteilnahme mit abnorm hohen BAK-Werten mit dem Fahrrad häufig auf eine Straßenverkehrsteilnahme in alkoholisiertem Zustand mit einem Kfz zu befürchten ist.

In diesen Fällen ist es zwar gerechtfertigt, eine Eignungsuntersuchung anzuordnen, es ist bei einer derartigen Konstellation allerdings gutachterlich gerade zu klären, ob der oder die Betreffende in der Lage ist, den Genuß von größeren Mengen Alkohols und das Führen von Kraftfahrzeugen strikt zu trennen (BVerwG, NZV 1989, 205 = NJW 1989, 1623 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 85).

Inwieweit bereits eine einmalige Straßenverkehrsteilnahme mit einem BAK-Wert über 1,6% auf dem Fahrrad die Anordnung einer gutachterlichen Untersuchung rechtfertigen kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht gerichtlich entschieden worden. Rechtskräftig ist jedoch mit Urteil des VG Bremen vom 12. . 1991 (4 A 463/90) der Fall entschieden worden, daß bei einer Person, die mit einem BAK-Wert von 2,16% zu Fuß auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angetroffen wird, kein hinreichender Anlaß zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung besteht, sofern nicht im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, die den Verdacht rechtfertigen, die Person werde unter Alkoholeinfluß auch ein Kfz führen.

Untersuchungen dazu, inwieweit bei Personen, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad unter hohem Blutalkohol am Straßenverkehr teilnehmen, damit zu rechnen ist, daß sie in einem solchen Zustand auch ein Kfz führen werden, gibt es nämlich nicht. Insoweit lassen sich auch keine Rückschlüsse aus den o. g. Abhandlungen von Schneider, Stephan und Kunkel ziehen. Soweit nach diesen Untersuchungen allerdings bei Vorliegen einer Alkoholproblematik generell von einer erhöhten Rückfallgefährdung gleichartigen alkoholbedingten Fehlverhaltens allgemein ausgegangen werden kann, läßt sich dem für Personen, die nicht mit einem Kfz auffällig geworden sind, gerade in bezug auf die Befürchtung einer Teilnahme am Straßenverkehr in stark alkoholisiertem Zustand speziell mit einem Kfz nichts entnehmen. Ebensowenig könnten daraus etwa Schlußfolgerungen für eine erhöhte Bereitschaft zur Begehung von Eigentumsdelikten nach Alkoholkonsum durch den Kl. gezogen werden.

Der hohe Blutalkoholgehalt des Kl. von 2,22% am 12. 5. 1988 mag auf eine Alkoholproblematik hindeuten. Mangels entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse kann dies allein wie auch die einmalige Trunkenheitsfahrt des Kl. mit dem Rad jedoch nicht als hinreichender Anlaß für die Einholung einer gutachterlichen Beurteilung der Kraftfahreignung des Kl. angesehen werden. In seinem Fall sprechen nämlich sämtliche übrigen Umstände gegen eine etwaige Befürchtung, er werde den Alkoholkonsum nicht vom Führen eines Kfz trennen können.

Der Kl. hat glaubhaft dargetan, keinen Pkw zu halten, und seit über 10 Jahren so gut wie nie einen Pkw überhaupt zu führen. Er beabsichtigt, dies auch in Zukunft so beizubehalten. Nach dem Konsum von Alkohol hat er sich nach seiner glaubhaften Aussage noch nie an das Steuer eines Kfz gesetzt und hat auch nicht vor, dies zu tun. Auch wenn die hohe Dunkelziffer alkoholbedingter straßenverkehrsrechtlicher Delikte in Rechnung gestellt wird, kommt der Tatsache, daß die Trunkenheitsfahrt des Kl. mit dem Fahrrad am sog. „Vatertag” seine einzige Auffälligkeit war und geblieben ist, für die Richtigkeit der klägerischen Angaben eine gewisse Indizwirkung zu. Die besonderen Umstände ermöglichen es, im Falle des Kl. ausnahmsweise auch sein straßenverkehrsrechtlich relevantes Verhalten nach Erlaß des Widerspruchsbescheides in die Gesamtbeurteilung seiner Kraftfahreignung einzubeziehen, weil sich die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung dadurch noch erhärten (BVerwG, NVwZ 1990, 654 = NZV 1990, 405 L).

Auch aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 12. 3. 1990, das der Kl. beigebracht hat, ohne berechtigten Anlaß für dessen Anordnung gegeben zu haben, ergeben sich keine konkreten Anknüpfungspunkte für die Annahme, beim Kl. bestehe der Verdacht, er werde sich nach Alkoholgenuß im Zweifel nicht gegen, sondern für das Autofahren entscheiden.

Die Brauchbarkeit des Gutachtens ist bereits deshalb sehr zweifelhaft, weil die Untersuchung von einer unzutreffenden Ausgangsfragestellung geleitet wird, nämlich der Frage, ob der Kl. auch künftig ein Kfz unter Alkoholeinfluß führen werde. Obgleich der Kl. tatsächlich dergleichen erkennbar noch nicht getan hat, suggeriert diese Fragestellung eine begangene Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz. Dieses Vorverständnis ist nicht ohne Einfluß auf die Untersuchung selbst geblieben. Demzufolge enthält das Gutachten auch gerade keine Ausführungen zu der Frage, ob der Kl. Alkoholgenuß und das Führen von Kfz zu trennen vermag. Die im Gutachten getroffenen Bewertungen der kl. Angaben zu seinem Alkoholkonsum können insoweit nicht weiterführen, zumal bereits der BAK-Wert des KI. am 12. 5. 1988 von 2,22%. eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung erkennen läßt. Ebenfalls der Feststellung, daß dem Kl. im Hinblick auf den Alkoholkonsum die Motivation für eine grundlegende Verhaltensänderung fehle, kann keine Aussagekraft im hiesigen Verfahren beigemessen werden, weil er wußte offenkundig bislang gerade zwischen Alkoholgenuß u. dem Führen eines Kfz zu trennen, auch wenn es ihm - wie oben dargestellt - möglicherweise allein aus den objektiven Umständen heraus bereits weitgehend an Gelegenheiten fehlt.

An der mangelnden Verwertbarkeit des Gutachtens ändert auch die von der Bekl. noch im gerichtlichen Verfahren beigebrachte ergänzende Stellungnahme des medizinisch-psychologischen Instituts vom 27. . 1991 nichts. Sie bleibt viel zu allgemein, als daß daraus den Kl. individuell betreffende Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Daß häufig ein mißbräuchlich hoher Alkoholkonsum eine Trennung der Verhaltensbereiche „Trinken” und „Fahren” in Frage stellt, und daß der Kl. ein problematisches Verhältnis zum Alkohol haben mag, rechtfertigt im Einzelfall gerade nicht die generelle Schlußfolgerung von einem Alkoholproblem auf das individuelle Fehlen des Vermögens, die Bereiche „Trinken” und „Fahren” zu trennen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß es gerade dem Kl. nicht gelänge, diese Verhaltensbereiche zu trennen, sind auch nach der ergänzenden Stellungnahme nicht ersichtlich.

Nach alledem ist das vorliegende Gutachten vom 12. 3. 1990 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 27. . 1991 für die Beurteilung der Kfz-Eignung des Kl. nicht verwertbar. Von einer weiteren medizinisch-psychologischen Begutachtung des Kl. konnte abgesehen werden, weil nach den Gesamtumständen im Falle des Kl. kein Anlaß besteht, begründete Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu hegen. ..."