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Die Tätigkeit eines Spezialisten für ein Rechtsgebiet ist schwierige anwaltliche Tätigkeit

Rechtsprechung: Die Tätigkeit eines Spezialisten für ein Rechtsgebiet ist schwierige anwaltliche Tätigkeit


Siehe auch Rahmengebühren und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Wird ein Anwalt als Spezialist auf einem - entlegenen - Spezialgebiet tätig, dann ist diese Tätigkeit als schwierig einzustufen (AG Hünfeld JurBüro 1970, 97).

Auch wenn der Anwalt Spezialist auf einem bestimmten Gebiet ist, bleibt das Gebiet als solches schwierig, und es ist nicht zulässig, die Erhöhung der Gebühr mit der Begründung zu verneinen, für die Mehrzahl der Anwälte die Sache zwar schwierig, für diesen Anwalt als Spezialisten aber nicht (LG Karlsruhe AnwBl. 1973, 367; LG Freiburg AnwBl. 1965, 184; AG Köln AnwBl. 1978, 63.

Siehe hierzu beispielhaft OLG Jena (Beschluss vom 02.02.2005 - 9 Verg 6/04):
"... Nach allgemeiner Auffassung meint das Merkmal des Umfangs den zeitlichen Aufwand, während das der Schwierigkeit auf die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit abhebt (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 14, Rn. 50; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn. 3 jeweils mit Nachw.). Dabei besteht Einigkeit, dass die Schwierigkeit einer Tätigkeit einerseits aus den erhöhten Anforderungen abzuleiten sein kann, die eine im Einzelfall auftretende Rechtsfrage an den Anwalt stellt, insbesondere soweit sie für die Rechtspraxis noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Mayer/Kroiß, Nr. 2400 VV, Rn. 24). Darüber hinaus gehen die Rechtsprechung und das Schrifttum jedoch davon aus, dass die Schwierigkeit einer Angelegenheit auch schon daraus resultieren kann, dass ein nur im Allgemeinen komplizierte Rechtsfragen aufwerfendes entlegenes Spezialgebiet betroffen ist, ohne dass es davon abhängt, ob der Streitfall tatsächlich zur Prüfung schwieriger Rechtsfragen nötigt (vgl. KG VIZ 1993, 128; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., S. 1206; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 12, Rn. 35). Die Rechtsprechung hat einen abstrakt gesteigerten Schwierigkeitsgrad beispielsweise den Bereichen des Arzthaftungsrechts (vgl. OLGR Düsseldorf OLGR 1992, 347, 348) oder des Lebensmittelrechts (vgl. LG Heilbronn AnwB1 1978,29, 30) zuerkannt. Verneint hat die Rechtsprechung diese Eigenschaft etwa für das Kassationsrecht (vgl. KG VIZ 1993, 128) und das Kriegsdienstverweigerungsrecht (vgl. BVerwGE 62, 196, 199). Jedenfalls ist das Merkmal der "Schwierigkeit" in den Gebührenrahmentatbeständen nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung nicht aus der Warte des jeweiligen Spezialisten, sondern aus der eines Allgemeinanwalts zu bestimmen (vgl. VGH Kassel MDR 1992, 910; OLG Frankfurt MedR 1998, 271, 273; LG Karlsruhe AnwB1 1973, 367, 368; LG Koblenz AGS 1996, 77, 78; Gerold/Schmidt/ Madert, RVG, § 14, Rn. 52; Gebauer/Schneider, BRAGO, § 12, Rn. 37 jeweils mit weit. Rspr.-Nachw.). Diesen Ansatz hält der Senat für zutreffend. Die Entwicklung moderner Rechtsordnungen ist einerseits geprägt durch eine immer mehr in die Tiefe gehende Erschließung allgemeiner und tradierter Rechtsgebiete, andererseits jedoch auch durch die Neukonstituierung, Ausdifferenzierung und Verselbstständigung besonderer Bereiche, wie etwa des Medienrechts, des IT-Rechts, des Presserechts, des Börsenaufsichtsrechts u.ä.. Das führt dazu, dass von einem Allgemeinanwalt neben der Beherrschung der bedeutendsten Standardgebiete des öffentlichen, privaten Rechts und Strafrechts zwar die Kenntnis von der Existenz, jedoch nicht einmal mehr die Beherrschung der Grundzüge dieser weitgehend geschlossenen Rechtsmaterien ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Erstreckt sich die Tätigkeit des Anwalts auf ein solches Spezialgebiet, so hat sie deshalb mit Rücksicht auf die für einen anwaltlichen Generalisten grundsätzlich erforderliche intensive Einarbeitung ohne weiteres als schwierig i.S.d. Nr. 2400 VV zu gelten.

bb) Es dürfte der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen, dass das Vergaberecht zu den derzeit unübersichtlichsten und kompliziertesten Rechtsmaterien gehört. Nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es derzeit Forderungen aus der Wirtschaft, aber auch Bestrebungen seitens der Bundes- und Landesregierungen, dieses Rechtsgebiet transparenter und einfacher zu gestalten. Neben der Schwierigkeit, die materiellrechtlichen Regeln eines vergaberechtskonformen Ausschreibungsverfahrens zu überschauen, dürften nach Erfahrung des Senats selbst die Grundregeln des Nachprüfungsverfahrens (§§ 102 ff. GWB) und der Aufbau der hierfür eingerichteten Instanzen nur denjenigen Juristen geläufig sein, die sich damit besonders vertraut gemacht haben.

Danach ist die Vertretung eines Mandanten vor den Vergabekammern, verglichen mit den in Nr. 2400 VV erfassten sonstigen Konstellationen des Verwaltungsverfahrens, als überdurchschnittlich schwierig einzustufen. Die Bestimmung der angemessenen Gebühr darf in solchen Fällen mithin grundsätzlich innerhalb des vom Gesetz gezogenen erweiterten Rahmens von 0,5 bis 2,5 erfolgen.

b) Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bestimmte Gebühr von 1,5 ist ermessensfehlerhaft und damit unverbindlich. Denn sie weicht um mehr als 20 % von dem nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Gebührensatz ab.

Bei der Gesamtschau der den Einzelfall prägenden Umstände haben die einzelnen in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählten Kriterien - einschließlich dem der (abstrakten) Schwierigkeit - nur Indizwirkung. Ein die Festsetzung einer höheren Gebühr rechtfertigendes Merkmal kann durch das Vorliegen vergütungsmindernder Merkmale und den Grad ihrer Verwirklichung contraindiziert werden und im Ergebnis der Abwägung zurücktreten. So liegt der Fall hier. Der abstrakten Schwierigkeit des Vergaberechts bzw. des Vergabeprüfungsverfahrens steht vorliegend der Umstand gegenüber, dass der tatsächlich notwendige zeitliche Aufwand minimal war.

aa) Zunächst ist zu bedenken, dass die von der Antragsgegnerin beauftragten Verfahrensbevollmächtigten Spezialisten auf dem Gebiet des Vergaberechts sind, wie dem Senat aus weiteren Nachprüfungsverfahren bekannt ist. Wird ein Spezialist auf seinem Spezialgebiet tätig, nimmt das zwar seiner Tätigkeit nicht die abstrakte Schwierigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, wohl aber verringert sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, weil der vom Allgemeinanwalt verlangte Einarbeitungsaufwand wegfällt (vgl. VGH Kassel MDR 1992, 910). ..."







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