Das Verkehrslexikon

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Ausnahmen vom Gebot des Linksüberholens

Ausnahmen vom Gebot des Linksüberholens


Siehe auch Rechtsüberholen und Stichwörter zum Thema Überholen





Zunächst einmal ist das Vorbeifahren vom Überholen abzugrenzen: Vorbeigefahren wird an nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen. Das können parkende Fahrzeuge sein, aber auch z. B. Linienbusse an Haltestellen.

Wird hingegen an verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen - beispielsweise bei Staubildung oder bei Halt vor einer Ampel - vorbeigefahren, handelt es sich um ein Überholen.

Grundsätzlich ist links zu überholen (§ 5 Abs. 1 StVO), wobei selbstverständlich die jeweils örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten ist; kurzfristiges Überschreiben zum Zweck schnelleren Überholens ist strikt verboten.

Es gilt also ein grundsätzliches Rechtsüberholverbot, welches jedoch Ausnahmen kennt:
  • Fahrzeuge, die eine Linksabbiegeabsicht angezeigt und sich nach links eingeordnet haben, sind rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 StVO);

  • Schienenfahrzeuge sind gleichfalls rechts zu überholen (§ 5 Abs. 7 StVO);

  • Fahrzeuge, die sich auf mit Linksabbiegepfeilen markierten Fahrstreifen befinden, dürfen rechts überholt werden (§ 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO (Zeichen 297);

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 to. auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 Abs. 3 StVO);

  • Rechts überholt werden darf bei gleichgerichteten Fahrstreifen oder ausreichend breiter Fahrbahn bei Schlangenbildung. Dabei ist unerheblich, ob dies inner- oder außerorts geschieht, um was für eine Straße (Autobahn, Kraftfahrtstraße, Bundes-, Landes- oder Ortsstraße) es sich handelt und welche Fahrzeuge überholen (§ 7 Abs. 2 StVO);

  • Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen (§ 7 Abs. 2a StVO);

    Als langsam ist eine Geschwindigkeit von weniger als 60 km/h anzusehen. Die Geschwindigkeit beim Rechtsüberholen sollte maximal 20 km/h höher liegen.

  • Auf von rechts auf die Hauptfahrbahn einmündenden Beschleunigungsstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, dürfen die Einfahrenden zum Zweck des Sich-Einordnens rechts schneller fahren als die Fahrzeuge auf der durchgehenden Hauptfahrbahn.

    Da der Beschleunigungsstreifen kein Teil der durchgehenden Fahrbahn ist, handelt es sich rechtlich nicht um ein Überholen.

  • Auf nach rechts abzweigenden Verzögerungsstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, dürfen die Abbieger ab dem Beginn der breiten Linie schneller fahren als die Fahrzeuge auf den durchgehenden Fahrstreifen der Hauptfahrbahn, sofern dies in der Absicht geschieht, der Abzweigung bzw. Ausfahrt zu folgen.

    Auch hier gilt, dass der Verzögerungsstreifen kein Teil der durchgehenden Hauptfahrbahn ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, § 18 Rd.-Nr. 20).







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