Das Verkehrslexikon

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Grundregel des Reißverschlussverfahrens

Grundregel des Reißverschlussverfahrens


Siehe auch
Reißverschlussverfahren
und
Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens




Das Reißverschlussverfahren gem. § 7 Abs. 5 StVO gilt zwingend, sobald der Abstand der auf den mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen auf den durchgehenden Fahrstreifen mit ausreichendem Abstand (§ 4 StVO) mehr zulässt. Bei so dichtem Verkehr hat nur noch der auf dem weiterführenden Fahrstreifen erste Kfz.-Führer Vortritt. Mit diesem ersten auf seinem Fahrstreifen weiterfahrenden Kfz.-Führer beginnt der sog. Reißverschluss.




Die weiteren am Durchfahren gehinderten Fahrzeuge müssen sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen unter besonderer Rücksichtnahme und bei angemessen herabgesetzter Fahrgeschwindigkeit im Wechsel 1:1 einordnen, wobei allerdings der auf dem weiterführenden Fahrstreifen Fahrende sein Vorrecht nicht erzwingen darf. Umgekehrt darf, wer im Reißverschlussverfahren die Spur wechselt, nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird; er muss den Spurwechsel wie auch sonst rechtzeitig durch Blinken anzeigen, zurückschauen und erst dann, wenn er sicher sein darf, dass dies gefahrlos möglich ist, allmählich hinüberfahren.

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