Das Verkehrslexikon

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Kein sog. unabwendbares Ereignis bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Rechtsprechung: Kein sog. unabwendbares Ereignis bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit


Siehe auch Auffahrunfälle auf der Autobahn und Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen


Nach ganz überwiegender Ansicht ist es einem Kraftfahrer, der die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, verwehrt, sich auf die Unabwendbarkeit des Unfalls zu berufen, weil er sich von vornherein nicht wie ein "Idealfahrer" verhalten hat (BGHZ 117, 337 = NZV 1992, 193 - zust. Gebhardt DAR 1992, 296; OLG Köln VR 1992, 1366; OLG Hamburg NZV 1994, 193 und NZV 1995, 194; OLG Frankfurt VersR 1997, 74).

Auch in neuerer Zeit hat z. B. das OLG Koblenz (Urteil vom 14.10.2013 - 12 U 313/13) ausgeführt:
"Anders als das Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis i. S. von § 17 Abs. 3 StVG dargestellt hat. Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, muss sich nämlich wie ein "Ideal-​Fahrer" verhalten. Ein "Ideal-​Fahrer" fährt aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit (so auch bereits BGHZ 117, 337; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, 6 U 71/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007, 12 U 1181/05, zitiert nach juris). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre (so u. a. BGH in VersR 1992, 714; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135). Aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ...[C] geht zweifelsfrei hervor, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1. bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bereits durch eine mittelstarke Bremsung hätte vermieden werden können. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Der Nachweis der Unvermeidbarkeit ist somit von dem Beklagten zu 1. nicht geführt worden."