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Kammergericht Berlin Urteil vom 21.02.2006 - 6 U 78/05 - Das zu frühe Losfahren bei Rot ist grobfahrlässig

KG Berlin v. 21.02.2006: Das zu frühe Losfahren bei Rot ist grobfahrlässig. Es gibt keine Regel, dass ein Rotlichtverstoß bereits deshalb als nur einfach fahrlässig bewertet werden muss, weil der Verkehrsteilnehmer zunächst bei rotem Ampellicht angehalten hatte und dann aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer unaufmerksam war und zu früh losgefahren ist


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 21.02.2006 - 6 U 78/05) hat entschieden:
Das zu frühe Losfahren bei Rot ist grobfahrlässig. Es gibt keine Regel, dass ein Rotlichtverstoß bereits deshalb als nur einfach fahrlässig bewertet werden muss, weil der Verkehrsteilnehmer zunächst bei rotem Ampellicht angehalten hatte und dann aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer unaufmerksam war und zu früh losgefahren ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Der kaskoversicherte Kläger stand für der rotes Licht abstrahlenden Ampel auf der zweiten Spur von rechts. Als der Rechtsabbiegerpfeil aufleuchtete und sich die rechts von ihm befindlichen Fahrzeug in Bewegung setzten, meinte er, die für ihn maßgebliche Ampel habe Grün und fuhr geradeaus gleichfalls los.

Das Landgericht wies die Klage wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Kläger den Versicherungsfall durch seinen Rotlichtverstoß grob fahrlässig im Sinn von § 61 VVG herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 2003, 364 = NJW 2003, 1118 m.w.N.). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist das Nichtbeachten des roten Ampellichts wegen der damit verbundenen Gefahren vielfach als objektiv grob fahrlässig anzusehen. So auch hier. Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich weitgehend festen Regeln. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keine Regel, dass ein Rotlichtverstoß bereits deshalb als nur einfach fahrlässig bewertet werden muss, weil der Verkehrsteilnehmer zunächst bei rotem Ampellicht angehalten hatte und dann aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer unaufmerksam war und zu früh losgefahren ist.

Angesichts der übersichtlichen Straßenverhältnisse - der Kreuzungsbereich ist dort, wo der Kläger gefahren ist, vierspurig - und der großzügig mit Ampeln ausgestatteten Lichtzeichenanlage hat der Kläger es in ungewöhnlichem Ausmaß an der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hat nicht nur ein Ampellicht für einen kurzen Augenblick übersehen, sondern während eines mehrere Sekunden andauernden Zeitraums eine ganze Reihe, direkt in seinem Blickfeld angeordneter, rotes Signallicht abstrahlende Ampeln übersehen, was selbst bei einer vorangegangenen kurzen Ablenkung nicht als ein nur leichtes Fehlverhalten bewertet werden kann. Der Auffassung des Klägers, dass diese Erwägungen neu und in der Berufungsinstanz unzulässig seien, kann nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Fakten sind zum einen nicht neu und zum anderen unstreitig. Sie sind der Bewertung des Schuldvorwurfs, den das Berufungsgericht eigenständig vorzunehmen hat, ohne weiteres zugrunde zu legen. Die Feststellung, dass der Kläger eine längere, einige Sekunden umfassende Zeitspanne nicht auf die Ampeln geachtet hat, lässt sich aus seinem eigenen Vortrag folgern. Denn er hatte nach eigenem Vortrag im Kreuzungsbereich an der Unfallstelle nicht einmal eine Geschwindigkeit von 35 km/h erreicht, nachdem er aus einer Position von drei Wagenlängen vor der Haltelinie aus dem Stand heraus angefahren war. Anzahl und Anordnung der Ampeln ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl aus den erstinstanzlich beigezogenen Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen sind. Sie sind der Verkehrsunfallskizze der Polizei (Hülle Bl. 4 d. BA.) zu entnehmen, die in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2005 eingesehen worden ist und Grundlage der persönlichen Äußerung des Klägers gewesen ist (Bl. 79 d. A.).

Dem Kläger ist danach nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Der Kläger hat zu seiner Entlastung nichts Überzeugendes vorgetragen. Diese Pflicht trifft ihn, obwohl der Versicherer auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs nach § 61 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist. Denn nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen trägt die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise die Darlegungslast, wenn z.B. der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zumutbar sind (BGH, a.a.O.). Dem Vortrag des Klägers sind aber, abgesehen von der als Entschuldigungsgrund allein nicht genügenden kurzen Ablenkung durch seine vorangegangene Kontaktaufnahme zu einem Taxikollegen (s.o.), keine Anhaltspunkte für in seiner Person liegende Umstände zu entnehmen, die sein objektiv grobes Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Darauf, dass der Kläger als Taxifahrer ein gegenüber dem durchschnittlichen Kraftfahrer erfahrenerer Verkehrsteilnehmer ist, dem - auch nach einer Ablenkung - ein größeres Maß an Aufmerksamkeit und Umsicht abverlangt werden kann, kommt es angesichts des unzureichenden Vortrags des Klägers zu subjektiven Entlastungsgründen nicht einmal an. ..."







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