Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.03.1995 - 3 Ws (B) 49/95 - Bei Vorsatzvorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden

KG Berlin v. 23.03.1995: Bei Vorsatzvorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße





Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.03.1995 - 3 Ws (B) 49/95) besteht für den Fall der Annahme eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes darauf, dass die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit des Betroffenen in nachvollziehbarer Weise festgestellt werden muss:


"Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass es für die Annahme eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes darauf ankommt, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betr. der Ampel genähert hat und in welcher Entfernung er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht tatsächlich bemerkt hat (vgl. u.a. Beschl. v. 03.05.1994; 3 Ws (B) 71/94). Denn ohne diese Angabe lässt sich nicht feststellen, ob der Betr. im Zeitpunkt des Tatentschlusses noch in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Sofern das AG aufgrund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h feststellt, muss nachvollziehbar dargelegt werden, worauf diese Feststellung beruht."
Weitere wichtige Ausführungen zu den erforderlichen Feststellungen eines Rotlichtverstoßes enthält die Entscheidung des KG Berlin DAR 2005, 634 (Beschluss vom 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05.