Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden Beschluss vom 03.04.2002 - Ss (OWi) 9054/01 - Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes bei gesonderten Fahrstreifenampeln

OLG Dresden v. 03.04.2002: Zur Annahme eines Rotlichtverstoßes bei gesonderten Fahrstreifenampeln


Das OLG Dresden (Beschluss vom 03.04.2002 - Ss (OWi) 9054/01) hat entschieden:
Wer auf einer Fahrbahn, die durch Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzung mit Richtungspfeilen und jeweils eigener Lichtzeichenregelung versehen ist, auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht - objektiv - einen Rotlichtverstoß.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Zum Sachverhalt: Der Betroffene befuhr am 08.08.2000, gegen 17.02Uhr, mit dem Kraftrad Honda, amtliches Kennzeichen , in Dresden die Carolabrücke Richtung Albertplatz. Auf dem Carolaplatz hielt er auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr zunächst auf Grund des Rotlichts der Lichtzeichenanlage an, fuhr nach dem Umschalten auf Grünlicht an und wechselte nach dem Überfahren der Haltelinie auf die Linksabbiegerspur, um die Fahrt in Richtung Köpkestraße fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das gesonderte Rotlicht der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur seit mindestens 43 Sekunden an.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Amtsgericht ging zu Recht davon aus, dass der festgestellte Sachverhalt einen Rotlichtverstoß gemäß den §§49 Abs.3 Nr.2, 37 Abs.2 StVO darstellt.

Zeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung Rotlicht, so bedeutet dies gemäß §37 Abs.2 Nr.1 Satz 7 StVO: "Halt vor der Kreuzung!". Diese Regelung besagt, dass der dem Rotlicht nachfolgende Straßenbereich für den ankommenden Verkehr gesperrt ist. Die Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich ist uneingeschränkt untersagt. Wird für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein eigenes Lichtzeichen gemäß §37 Abs.2 Nr.4 StVO gegeben, so gilt für jede Spur nur das dieser zugeordnete Signal; ein (auch pfeilförmiges) Rotlicht bedeutet: "Der nachfolgende Fahrstreifen ist gesperrt!" (vgl. BGHSt 43, S.285).

Wer - wie hier - auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeilen markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltelinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht -objektiv- einen Rotlichtverstoß (BayObLG, VersR 2001, S.1394). Er verstößt nämlich gegen die durch das Rotlicht angeordnete Sperrung des betroffenen Fahrstreifens. ..."