Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 07.07.2006 - 3 Ss OWi 435/06 - Bei der automatischen Rotlichtüberwachung bedarf es seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie

OLG Hamm v. 07.07.2006: Bei der automatischen Rotlichtüberwachung bedarf es seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie


Das OLG Hamm (Beschluss vom 07.07.2006 - 3 Ss OWi 435/06) hat entschieden:
Bei der automatischen Rotlichtüberwachung bedarf es seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. - soweit vorhanden - sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Messung der Rotlichtdauer mit einer ordnungsgemäß geeichten Rotlichtüberwachungsanlage der Marke Traffiphot III. Der Einsatz eines solchen Gerätes stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtssprechung des BGH und der Obergerichte (BGHSt 46,358; Hanseatisches OLG Bremen, DAR 2002, 225,226, OLG Hamm NZV 2000, 426, OLG Stuttgart VRs 99, 286) dar. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO genügt mithin, wie allgemein beim Einsatz standardisierter Messverfahren, die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses, sowie eines etwaigen zu beachtenden Toleranzwertes (BGH aaO). Der Tatrichter ist zur weiteren Darlegungen hinsichtlich des Messverfahrens und -ablaufes in den Urteilsgründen nicht verpflichtet (BayObLG NJW 2003, 1752).

Allerdings bedarf es - bei der automatischen Rotlichtüberwachung - darüber hinaus seitens des Tatrichters der Mitteilung der Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. - soweit vorhanden - sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten und der jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten. Dies ergibt sich aus der Funktionsweise der automatischen Rotlichtüberwachung: Jedes Rotlichtüberwachungsgerät basiert auf der Auswertung von im Straßenbelag eingelassener Sensoren, die beim Überfahren durch Fahrzeuge einen elektromagnetischen Impuls an die Rechnereinheit des Messgerät geben . In den Lichtbildern der Rotlichtüberwachungsgeräte wird daher der Sensor angezeigt, der die Lichtbildfertigung ausgelöst hat. Diese Sensoren befinden sich in aller Regel nicht in der Haltelinie, die für die Rotlichtüberwachung relevant ist, was durch einfache Inaugenscheinnahme des ersten Messfotos ersichtlich wird. Denn dort wo die Vorderreifen des gemessenen Fahrzeuges sich auf dem Lichtbild befinden, liegt die Sensorschleife im Straßenbelag. Da die Induktionsschleife in der Regel mit Abstand nach der Haltelinie angebracht ist, muss die Fahrzeit des Fahrzeuges mit einer rekonstruierten Geschwindigkeit bis zum Erreichen der ersten Lichtbildposition detailliert berechnet werden und damit die Passagezeit der Haltelinie korrigiert werden. Dabei wird die mittlere Geschwindigkeit aus der Zeitdifferenz zwischen Messimpuls aus erster und zweiter Induktionsschleife errechnet, wofür die Angabe des Abstandes der beiden Messschleifen erforderlich ist ( zur Funktionsweise der Rotlichtüberwachung vgl. Löhle, DAR 2000, S.1 ff). Beim hier angewandten Messsystem Traffiphot III werden alle Fahrzeuge, die während der Rotphase die Sensorschleife überfahren durch 2 Fotos registriert. Dabei kann der Abstand der beiden Fotos einstellbar zeitabhängig zwischen 0,5 und 5 Sekunden erfolgen oder durch eine 2. Induktionsschleife ein 2. Foto ausgelöst werden. Nur im letzteren Fall lässt sich die mittlere Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges errechnen.

Zur - für das Rechtsbeschwerdegericht - nachvollziehbaren Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie - die in der Regel mit der auf dem ersten Foto angegebenen Messzeit nicht identisch ist - bedarf es folglich der Darlegung im Urteil, in welcher Entfernung sich die Induktionsschleife/n von der Haltelinie befinden sowie die „Rotlichtzeiten" beim Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife. Diese Angaben sind nicht aufgrund des standardisierten Messverfahrens überflüssig, sondern dienen gerade der Berechnung der tatsächlichen Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie ( so im Ergebnis auch OLG Dresden DAR 2002, 82).

Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass die Induktionsschleife in der Haltelinie selbst angebracht wäre. Dann wäre Messzeit und der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie identisch. Aber auch in diesem Falle wäre der Tatrichter gehalten, sowohl die Messzeit als auch den Lageort der Sensorschleife im Urteil darzulegen. ..."







Datenschutz    Impressum