Das Verkehrslexikon

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Umfahren einer Rotlichtampel auf Seitenflächen - Rotlichtverstoß oder nicht?

Umfahren einer Rotlichtampel auf Seitenflächen - Rotlichtverstoß oder nicht?


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße





Verlässt ein Kraftfahrer bei Annäherung an eine rote LZA die Fahrbahn, um über eine Nebenfahrbahn oder sonstige Seitenflächen weiterzufahren und fährt er dann von dort aus wieder in den freigegebenen Querverkehr ein, so stellt dieses Umfahren einer roten Ampel keinen Rotlichtverstoß dar (OLG Hamm VRS 55, 292; OLG Düsseldorf VRS 59, 235; BayObLG VRS 61, 289; OLG Köln VRS 61, 291; OLG Düsseldorf NZV 1994, 329; a.A. OLG Düsseldorf VerkMitt 1983, 29).

Zum durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehören dabei außer der eigentlichen Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen und Parkstreifen (BayObLG NZV 1994, 80; OLG Köln VRS 67, 232; OLG Karlsruhe NZV 1989, 243; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41) sowie Gehwege, sofern der Fzg-Führer nach dem Umfahren der roten Ampel auf die Fahrbahn zurückkehrt (OLG Köln VRS 61, 291; OLG Hamm VRS 65, 158, VRS 103, 135; OLG Düsseldorf NZV 1993, 243).

Auch das Ausweichen eines Fzg-Führers vor der roten Ampel über einen Radweg stellt danach einen Rotlichtverstoß dar (OLG Frankfurt am Main VM 1987, 14; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158).

Allerdings war das OLG Düsseldorf DAR 1994, 247 entgegen seiner sonstigen Rechtsprechung der Auffassung, dass Gehwege nicht zum geschützten Bereich gehören, sondern nur der eigentliche Kreuzungsbereich mit seinen Fahrbahnen selbst.

In einigen Entscheidungen (z. B. BayObLG NZV 1994, 80 = VRS 86, 315 f. - Beschl. v. 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93) wird auch auf die subjektive Umgehungsabsicht abgestellt, was natürlich für den Regelfall zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen muss, wenn unklar bleibt, ob der Fzg-Führer nicht ursprünglich bei seinem Verlassen der Fahrbahn das dann unmittelbar folgende Wiedereinfahren in den geschützten Bereich gar nicht beabsichtigte, sondern sich erst danach spontan zur Weiterfahrt entschloss; hierfür wird er allerdings eine nachvollziehbare Erklärung finden müssen, die im Fall des BayObLG darin lag, dass er erst auf dem Tankstellengelände sah, dass die Tankstelle geschlossen war, woraufhin er eben einfach weiter fuhr.

Keinesfalls liegt jedoch ein Rotlichtverstoß vor, wenn sowohl das Verlassen der Fahrbahn wie das Wiedereinfahren in der ursprünglichen Fahrtrichtung oder nach dem Abbiegen in beiden Fällen völlig außerhalb des jeweils geschützten Bereichs erfolgt.