Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss vom 10.04.2008 - 7 B 767/08 - Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an

VG Oldenburg v. 10.04.2008: Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an


Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 10.04.2008 - 7 B 767/08) hat entschieden:
Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dieses Gutachten muss sich hinsichtlich der zu überprüfenden Kraftfahreignung mit der Frage auseinander setzen, ob vom Betroffenen ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist, da bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad mangels Benutzung eines Kraftfahrzeuges noch kein Missbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV begangen wurde. Begründet das Gutachten nicht genügend insbesondere mit den Umständen des Einzelfalls die Prognose, dass aufgrund der bisherigen Alkoholkonsumgewohnheiten und der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad eine zukünftige Fahrt mit Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss wahrscheinlich ist, und entzieht die Behörde unter Bezugnahme auf das Gutachten die Fahrerlaubnis, ist diese Entscheidung rechtsfehlerhaft.


Siehe auch Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern und Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen


Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Verfahren war einzustellen, soweit der Antragsteller seinen ursprünglich am 13. März 2008 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat. In dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 2. April 2008 ist nach verständiger Auslegung dieser Prozesserklärung eine konkludente Rücknahme des ursprünglichen Antrags auf vorbeugenden Rechtsschutz zu sehen. Dieser zielte auf den Nichterlass des nunmehr klagegegenständlichen Verwaltungsakts und hat sich zwangsläufig - unabhängig davon, dass die Beantragung vorbeugenden Rechtsschutzes mit dem Ziel der Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes vorliegend unzulässig war - mit der mittlerweile erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt. Der nunmehr gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betrifft inhaltlich einen gänzlich neuen Streitgegenstand und kann daher nicht als schlichte zulässige Antragsänderung ausgelegt werden, sondern eröffnet materiell ein neues gerichtliches Verfahren. Dieser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 2. April 2008 erhobenen Klage des Antragstellers (7 A 979/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2008, mit dem sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (alte Klassen 1+3) entzogen hat, ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht der Hinweis darauf, dass es nicht hingenommen werden kann, jemanden, der ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, während des Klageverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, aus (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327 f.).

In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse.

Hier wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2008 voraussichtlich Erfolg haben.

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Kraftfahrereignung ausgeschlossen ist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt im Regelfall, wenn der Betroffene das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen kann (Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV). Hierfür ist eine Verhaltensprognose erforderlich. Hierbei ist des Weiteren nach einhelliger Auffassung davon auszugehen, dass mit einer Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille auffällig gewordene Personen bereits über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen und doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 23. März 2007 - AN 10 S 07.00527 - zitiert nach juris).

Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führte. Zu den Fahrzeugen i.S.d. vorgenannten Vorschrift gehören auch Fahrräder (Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2007 - 12 PA 327/07 - V.n.b.; vgl. §§ 16, 64a StVZO). Für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens gelten nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 5 FeV die in der Anlage 15 genannten Grundsätze entsprechend, in denen es unter Ziffer 1f u.a. heißt, dass in dem Fall des § 13 Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen sei, insbesondere ob zu erwarten sei, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen werde. Dieses Gutachten dient dem Rechtsanwender dann als Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller gegenwärtig zum Führen von Fahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugen geeignet ist. Es enthebt ihn jedoch nicht einer kritischen Würdigung und Subsumtion des Einzelfalls unter die anzuwendenden Vorschriften (vgl. VG München, Beschluss vom 19. Februar 2008 - M 6b S 08 278 - zitiert nach juris).

Mithin ist bei Vorliegen einer Alkoholmissbrauchsproblematik eine grundlegende Einstellungs- und gefestigte Verhaltensänderung erforderlich, die einen Rückfall unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ziffer 8.2 Anlage 4 FeV, 1. f Anlage 15 FeV). Denn für eine Trunkenheitsfahrt ist in der Regel ein falscher und unreflektierter Umgang mit dem Alkohol verantwortlich. Deshalb erfordert eine konsolidierte Einstellungs- und Verhaltensänderung eine nachhaltige, d.h. hinreichend motivierte und sich als ausreichend stabil erweisende Änderung des Alkoholtrinkverhaltens sowie eine Unterstützung dieses veränderten Trinkverhaltens durch eine entsprechende tiefergehende und umfassende selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten und dessen Ursachen sowie die Entwicklung eines entsprechenden Problembewusstseins (VG Mainz, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 7 L 34/08.MZ - zitiert nach juris.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe trägt das medizinisch-psychologische Gutachten der DEKRA vom 7. November 2007 nicht die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller auch gemäß Ziffer 8.1. der Anlage 4 FeV zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (12. März 2008) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Zwar kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zukünftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Aus welchen Gründen der Antragsteller zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen können soll, wird jedoch an keiner Stelle des Gutachtens explizit ausgeführt. Allein daraus, dass der Antragsteller einmalig betrunken mit dem Fahrrad gefahren ist, kann eine mangelnde Kraftfahreignung nicht ohne weiteres gefolgert werden. Es hätte vielmehr besonders begründet werden müssen, warum künftig ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV von dem Antragsteller zu erwarten sein soll. Dies ist in dem Gutachten vom 9. November 2007 nicht ausreichend geschehen. Die Gutachterin stellte tragend allein darauf ab, dass der Antragsteller noch keine hinreichenden Strategien für einen selbstkritischen und kontrollierten Umgang mit Alkohol entwickelt habe. Dies mag zutreffend sein; entscheidend im Rahmen der Beurteilung der Kraftfahreignung kann aber nach Auffassung der Kammer vielmehr allein sein, ob vom Antragsteller ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist, oder ob die Änderung seines Trinkverhaltens im Hinblick auf das Trennungsgebot entgegen Nr. 8.2 der Anlage 4 ausreichend gefestigt ist. Speziell zu dieser zentralen Frage, der künftigen Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Alkohol, enthält das Gutachten jedoch keine verwertbaren Äußerungen. Die Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen - und allein auf diese stellt Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ab - (Bay.VGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris; VG Potsdam, Beschluss vom 5. Juli 2005 - 10 L 279/95 - zitiert nach juris; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2007 - 5 S 9/07 - zitiert nach juris) und dem übermäßigen Trinken trennen kann. Der Antragsteller ist bislang lediglich einmal bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad aufgefallen. Der Antragsteller hat hierbei aber objektiv keinen Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV begangen, denn er hat kein Kraftfahrzeug benutzt. Es ist nicht bekannt, dass er innerhalb der vorangegangenen Jahre, in denen er über die Fahrerlaubnis verfügte, jemals alkoholisiert ein Kraftfahrzeug geführt hat. Für die in dem Gutachten genannten Schlüsse, dass sich aus dem geschilderten Alkoholkonsum und der Verharmlosung der Trinkgewohnheiten die Prognose ergebe, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren werde, wird keine tragfähige Begründung genannt. Das Gutachten ist eher allgemein auf das Trinkverhalten des Antragstellers ausgerichtet und geht nur äußerst kurz auf einen Zusammenhang von Alkoholkonsum und Straßenverkehr ein, nämlich dahingehend, dass wegen der mangelnden Selbstreflexion ein erhöhtes Risiko sowohl für übermäßigen Alkoholkonsum als auch für eine erneute Straßenverkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehe (S. 17 des Gutachtens). In der Schlussfolgerung wird „die Neigung zu einem unkontrollierten Alkoholkonsum als nicht hinreichend eingedämmt“ angesehen und daher mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwartet, dass der Antragsteller in Zukunft ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen wird. Aus den dokumentierten Äußerungen des Antragstellers lässt sich aber kaum ein Beleg für fehlendes Trennungsvermögen von Alkohol und motorisierter Teilnahme am Straßenverkehr entnehmen. Vielmehr sprechen die deutlichen Ausfallerscheinungen des Antragstellers während des Fahrradfahrens am Vorfallstag sowie der „Filmriss“ dafür, dass er nicht an derart hohen Alkoholkonsum gewöhnt sein dürfte.

Zwar hält die Kammer es nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei seiner medizinisch-psychologischen Untersuchung seinen vorangegangenen Konsum von Alkohol beschönigt hat. Eine solche Tendenz mag im Hinblick auf die Funktion der Untersuchung - Entziehung der Fahrerlaubnis? - durchaus nahe liegen. Andererseits teilt die Kammer jedenfalls nicht in vollem Umfange die Schlüsse des Gutachtens aus den Erklärungen des Antragstellers bei seiner Untersuchung. So hält es das Gericht durchaus für nachvollziehbar, dass der Antragsteller am Abend des Vorfalls einen bei ihm sonst nicht üblichen Alkoholexzess begangen habe. Es ist auch durchaus lebensnah, dass der Antragsteller sein Trinkverhalten an diesem Abend nicht rational begründet. Nach aller Lebenserfahrung ist es eher unwahrscheinlich, dass man sich zu einer Betriebsfeier begibt, um sich dort vorsätzlich zu betrinken. Die Schilderung des Antragstellers, es sei einfach so passiert und er sei „in einen Strudel reingekommen“, scheint als Erklärung eines ansonsten nicht üblichen Alkoholexzesses nicht unglaubhaft.

Das Gericht hat auch Zweifel, ob die Annahme des Gutachtens, dass der Antragsteller noch nicht zu einer angemessenen und problemorientierten Aufarbeitung seines Alkoholkonsums gelangt sei, in dieser Schärfe zutrifft. Zum einen hat der Antragsteller bei seiner Untersuchung glaubhaft gemacht, dass er nach dem Vorfall für längere Zeit auf Alkohol verzichtet habe. Zum anderen weist der Antragsteller nach seinen Einlassungen in der medizinisch-psychologischen Untersuchung jedenfalls ein gewisses Problembewusstsein für die Trennung von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeuges auf. Gerade an diesem entscheidungserheblichen Punkt ist das Gutachten der DEKRA nicht hinreichend. Die Gutachterin setzt sich nicht mit den Gründen, die der Antragsteller für das Fahrradfahren am Vorfallstage genannt hat, auseinander. Es ist durchaus nachzuvollziehen, dass der Antragsteller ein Betriebsfest, bei dem höchstwahrscheinlich Alkohol ausgegeben wird, mit dem Fahrrad statt mit dem Auto besucht. Es ist daher auch nicht überzeugend dargetan, dass im Einzelfall des Antragstellers sich aus dem einmaligen alkoholisierten Fahrradfahren (ein weiterer Verstoß ist nicht bekannt) beachtlich wahrscheinlich ergibt, dass er auch ein Auto unter Alkoholeinfluss führen wird, obwohl er auch insoweit bisher nicht aufgefallen ist (vgl. zu eben dieser Problematik bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 21. September 2007 - 7 B 2467/07 - V.n.b.).

Aus den Umständen der einmaligen alkoholisierten Fahrradfahrt kann daher nach Überzeugung des Gerichts nicht zwingend auf eine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden. Die gegenteilige Annahme der Gutachterin ist hingegen, da sie sich mit dem Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend auseinander setzt, nicht überzeugend und schlüssig. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die hier entscheidende Frage, ob aus dem bisherigen Trinkverhalten des Antragstellers und dem Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss darauf geschlossen werden kann, dass er künftig alkoholisiert ein Kraftfahrzeug führen werde, derart konkret von der Antragsgegnerin an die Gutachtenstelle nicht gestellt wurde. Die Aufklärung dieses für die Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Zusammenhangs hat die Antragsgegnerin versäumt. Deshalb ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2008 gegenwärtig nach der vorgenommenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig.

Soweit die Rechtsprechung z.T. darauf abstellt, dass nicht von Bedeutung sei, ob der Antragsteller sein fehlendes Vermögen, übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, anlässlich einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug oder mit einem Fahrrad belegt habe, sondern die letztlich entscheidende Frage nach einer Verhaltensänderung sowie deren Nachhaltigkeit und Stabilität unabhängig davon, welche Art von Fahrzeug benutzt wurde, zu beantworten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. März 2007 - 5 S 9.07 - zitiert nach juris; VG Mainz, a.a.O), teilt die Kammer diese Rechtsauffassung aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV nicht (im Ergebnis bereits ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 21. September 2007 - 7 B 2467/07 - V.n.b.; ähnlich etwa Bay.VGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris; VG Potsdam, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 10 L 279/05 - zitiert nach juris; entsprechend wohl VG München, Beschluss vom 19. Februar 2008 - M 6b S 08 278 - zitiert nach juris).

Insoweit wird die Antragsgegnerin u.U. mittels einer entsprechenden ergänzenden Begutachtung nach § 13 Nr. 2c FeV klären müssen, ob vom Antragsteller ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist oder ob sein Trinkverhalten im Hinblick auf das Trennungsgebot entgegen Nr. 8.2 der Anlage 4 in Bezug auf die künftige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausreichend gefestigt ist und woraus sich dies angesichts der einmaligen Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss ergibt (vgl. zum Vorschlag eines solchen Ergänzungsgutachtens VG München, Beschluss vom 19. Februar 2008 - M 6b S 08 278 - zitiert nach juris). ..."