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VGH München Beschluss vom 23.02.2004 - 11 BV 03.249 - Umfangreicher Anbau von Cannabispflanzen lässt nicht den Schluss auf tatsächlichen regelmäßigen Konsum zu

VGH München v. 23.02.2004: Umfangreicher Anbau von Cannabispflanzen lässt nicht den Schluss auf tatsächlichen regelmäßigen Konsum zu


Der Bayerische VGH München (Beschl. v. 23.02.2004 - 11 BV 03.249) hat entschieden:
Zwar ist davon auszugehen, dass bei umfangreicherem Anbau von Cannabispflanzen indiziell ein beabsichtigter regelmäßiger Konsum, der gem. Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung irrt Regelfall das Fehlen der Fahreignung zur Folge hat, nicht ausgeschlossen werden kann. Die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden, auf einen zukünftigen Konsum gerichteten Absicht stellt jedoch kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass bereits zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung ein entsprechendes tatsächliches Konsumverhalten vorhanden war.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Schlussfolgerungen des Erstgerichts im angefochtenen Urteil - S. 9 des Urteilsabdrucks -, dass eine "Gesamtwürdigung der Umstände und Angaben" nicht lediglich auf einen "einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsum ...sondern auf einen regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum schließen" lasse, teilt der Senat nicht.

Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass von der Klägerin Cannabispflanzen in einem Maße angebaut wurden, das einen beabsichtigten regelmäßigen Konsum, der gem. Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung irrt Regelfall das Fehlen der Fahreignung zur Folge hat, nicht ausgeschlossen sein lässt. Die abstrakte Möglichkeit einer entsprechenden, auf einen zukünftigen Konsum gerichteten Absicht stellt kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass bereits zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung ein entsprechendes tatsächliches Konsumverhalten vorhanden war. Die festgestellten Hanfpflanzen waren überdies zum einen nach dem vom Beklagten unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin (...) THC-arm, also nicht sonderlich wirkstoffreich, zum anderen ist auf Grund der gegebenen Tatsachenlage nicht von einem entsprechenden Cannabis-Anbau in den Jahren vor 1999 auszugehen (was auch vom Beklagten nicht behauptet wurde). Mit dem Anbau liegt demnach ein im Vorliegen objektiver Tatsachen begründetes Indiz für einen in der Vergangenheit oder aktuell vorliegenden regelmäßigen Konsum im Sinne des vom Beklagten in der m. V. zur Stützung seines Vorbringens in das erstgerichtliche Verfahren eingeführten Merkblatts des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV vom 2. August 2002 gerade nicht vor. Die von der Klägerin dargelegten Konsumgewohnheiten lassen nach Auffassung des Senat zwar den Schluss auf einen bisherigen, d. h. zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anbaus von Cannabis durch die Behörden gegebenen, auch langjährigen Konsum von Cannabisprodukten zu, nicht aber auf einen solchen mit relevanter Regelmäßigkeit. Auch gab es und gibt es keinerlei Hinweise auf Einnahme von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen durch die Klägerin. Ebenso wenig lagen seinerzeit Fakten vor, an die der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung oder gar eines Kontrollverlusts im Sinne der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hätte angeknüpft werden können. Die Klägerin hat vielmehr durchgängig und selbst in Anbetracht der dem Senat bekannten Tendenz von Drogenkonsumenten, Umfang und Intensität der Einnahme von Drogen zu bagatellisieren schlüssig deutlich gemacht, dass sie seinerzeit unregelmäßig Cannabis konsumiert hat, um die Symptomatik ihrer Asthmaerkrankung zu lindern. Auch die Tatsache, dass sie Kenntnis einschlägiger Anbaumethoden hatte, sich geeignete Sämerei beschaffte und einigen Aufwand beim Ziehen der Pflanzen trieb, darüber hinaus noch Überlegungen anstellte, eine behördliche Genehmigung zum Anbau von Cannabispflanzen aus medizinischen Gründen zu beantragen, legen bei einer Gesamtwürdigung der inmitten stehenden Sachverhalte und Aussagen den Schluss auf einen bereits vorliegenden regelmäßigen Konsum der Droge nicht nahe. Vielmehr lassen die glaubhaften Äußerungen der Klägerin und ihr Verhalten erkennen, dass es ihr darum ging, sich nicht zur Beschaffung einer ihr medizinisch hilfreich scheinenden Droge auf den illegalen Markt begeben zu müssen, sondern statt dessen allerdings auch illegal wirkstoffarmen Cannabis als gelegentliches Therapeuticum selbst kontrolliert zu ziehen. Für einen über einen längeren Zeitraum stattgefundenen erheblichen Cannabismissbrauch liegen damit aber objektive Anhaltspunkte nicht vor, die den von der Behörde geäußerten Verdacht, die Klägerin habe regelmäßig Cannabis konsumiert, gerechtfertigt erscheinen lassen.

Im Übrigen hält der Senat seine die Berufungsentscheidung gleichermaßen tragenden Bedenken gegen den Inhalt der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens bzw. die darin formulierte Fragestellung aufrecht; vgl. Beschluss vom 10. September 2002, 11 C 02.1948.

Die quasi routinemäßige Befragung von einschlägig als Cannabiskonsumenten in Erscheinung getretenen Fahrerlaubnisinhabern nach Betäubungsmitteln gem. BTMG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots dann rechtlich nicht vertretbar, wenn diese Befragung auf eine Ausforschung hinausliefe, für die sachliche und konkrete Anknüpfungspunkte mangels eines entsprechenden konkreten und an Tatsachen fest zu machenden Verdachts nicht feststellbar sind. Ein solche Anknüpfungstatsache stellt jedenfalls nicht die dem Senat wie auch dem Beklagten bekannte wissenschaftliche Feststellung im Gutachten des Instituts für Psychologie der Universität München vom 26.März 1999 dar, auf die sich Verwaltungsgericht und Beklagter gleichermaßen berufen. Im genannten Gutachten heißt es, "dass Cannabiskonsum ... häufig als Indikator für polyvalenten Konsum bzw. Polytoxikomanie" angesehen werden kann. Bereits diese Formulierung legt eine individuelle Betrachtungsweise und Wertung, eine Prüfung der Sachlage auf zusätzliche Umstände, die für einen polyvalenten Konsum von Drogen im Sinne des BtMG und anderer psychoaktiv wirkender Substanzen sprechen, im jeweiligen Einzelfall nahe. Erst bei Vorliegen ergänzender Erkenntnisse ist im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum von einer hinreichend sicheren Indizienlage auszugehen, mit der Folge, dass eine umfassende Gutachtensbeibringung tatsächlich veranlasst und rechtlich zulässig ist. Diese restriktive Betrachtungsweise zu Gunsten des "verdächtigten" Fahrerlaubnisinhabers ist insofern angezeigt, als die Begutachtung letztlich auf ein für den Betreffenden u.U. nicht nur sehr kostenintensives, sondern vor allem auch massiv in Persönlichkeitsrechte eingreifen des "Rundum-Screening" (unter Einschluss auch des Konsums sog. "harter Drogen") hinauslaufen kann, wenn der beauftragte Gutachter nach seinem sachverständigen Gutdünken dies für erforderlich hält, um der Fragestellung gerecht werden zu können. Wenn der Beklagte demgegenüber Bedenken zurückgestellt wissen will, weil im konkreten Einzelfall, wie dem der Klägerin, bei einer praxis- und sachverhaltsnahen Betrachtungsweise ohne weiteres erkennbar sei, dass es allein um die Abklärung von Art und Intensität des Cannabiskonsums gehe, so steht dieser Auffassung jedenfalls im vorliegenden Verfahren der eindeutige und damit nicht auslegungsfähige Wortlaut des Schreibens vom 5. Dezember 2000 entgegen, mit dem das Landratsamt die Klägerin aufforderte, das Gutachten beizubringen ( "Nehmen Sie Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?"). Im Übrigen ist im genannten Schreiben der Behörde ganz allgemein davon die Rede, dass man berechtigten Anlass für die Annahme sehe, dass die Klägerin "Drogen" einnehme und hierdurch die Fahreignung beeinträchtigt sein könnte. ..."



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