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Amtsgericht Braunschweig Urteil vom 29.01.2008 - 116 C 3848/07 - Das Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn keine Anwendung

AG Braunschweig v. 29.01.2008: Das Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn keine Anwendung


Das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 29.01.2008 - 116 C 3848/07) hat entschieden:
Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehr auf der rechten Fahrspur nur zäh fließt und stockt. Denn das sog. Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn keine Anwendung.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin machte mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 03.05.2007 gegen 9.00 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw … aus Richtung Süden kommend. Die Klägerin beabsichtigte, am Autobahnkreuz Braunschweig Süd auf die A 39 zu fahren. Die Abfahrt von der A 395, die dann in die Auffahrt zur A 39 übergeht, verläuft zunächst parallel zu den Hauptfahrstreifen der A 39. Im unmittelbaren Einmündungsbereich der Auffahrt zur A 39 steht ein Verkehrsschild „Vorfahrt achten“. Auf der A 39 herrschte wegen eines unfallbedingten Staus Stopp-and-Go-Verkehr. Der Beklagte zu 3.) befuhr mit einem von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1.) versicherten Zugfahrzeug mit Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem rechten Hauptfahrstreifen der A 39.

Kurz vor Ende der Auffahrt kam es zur Berührung zwischen dem Pkw der Klägerin und dem Sattelzug der Beklagten zu 2.), wobei der Pkw der Klägerin am Seitenteil hinten links und am linken hinteren Stoßfänger beschädigt wurde. Der Lkw der Beklagten zu 2.) wurde nicht beschädigt.

Die Kollision wurde zunächst von dem Beklagten zu 3.) nicht wahrgenommen.

An dem Pkw der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 1 990,00 €, den die Klägerin zugleich mit einer Kostenpauschale von 25,00 € geltend macht. Zugleich verlangt die Klägerin Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten.

Die Klägerin behauptete, vor dem Lkw der Beklagten zu 2.) sei ausreichend Platz gewesen, um auf den rechten Hauptfahrstreifen der A 39 einfahren zu können. Sie hätte sich bereits zu einem guten Teil auf dem Hauptfahrstreifen der A 30 befunden, als der Lkw der Beklagten zu 2.) ihr Fahrzeug mit der äußeren rechten Begrenzungsleuchte hinten erfasst hätte und sich in ihr Fahrzeug eingehakt hätte.

Die Beklagten behaupteten, die Klägerin hätte in Missachtung ihrer Wartepflicht versucht, sich vor den Lkw der Beklagten zu 2.) zu drängeln. Infolge seiner erhöhten Sitzposition hätte der Beklagte zu 3.) den rechts neben ihm befindlichen Pkw der Klägerin nicht erkennen können.

Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach der Anhörung der Parteien steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Grund des Unfalls vom 03.05.2007 gem. den §§ 7, 17, 18 StVG, 1,3 PflVersG zu. Denn der Unfall ist allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin bei der Auffahrt auf den rechten Fahrstreifen der A 39 den Vorrang des Lkw der Beklagten zu 2.) nicht beachtet hat.

Gem. § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehr auf der rechten Fahrspur nur zäh fließt und stockt. Denn das sog. Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn keine Anwendung (vgl. OLG Köln, DAR 2006, Seite 324).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin durch das am Ende der Auffahrt stehende Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ besonders darauf hingewiesen worden, dass der Verkehr auf dem Hauptfahrstreifen der A 39 Vorrang hat.

Da es somit im Bereich der Auffahrt mit der wartepflichtigen Klägerin und dem bevorrechtigten Lkw der Beklagten zu 2.) zu einer Kollision gekommen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Alleinverschulden der Klägerin (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass den Beklagten zu 3.) ein Mitverschulden trifft. Aus der Art der Beschädigung ergibt sich, dass sich die Klägerin noch nicht vor dem Lkw befunden hat, sondern in schräger Position noch mit dem hinteren linken Seitenteil auf Höhe des Fahrerhauses bewegt hat. Auch konnte die Klägerin nicht beweisen, dass die Lücke zu dem Lkw ausreichend groß gewesen wäre, um sich ohne Probleme auf den Hauptfahrstreifen einzufädeln. Denn andernfalls wäre es entweder zur Kollision nicht gekommen oder der Beklagte zu 3.) hätte mit seinem Lkw das gesamte Heck des Pkws der Klägerin breitflächig erfasst. ..."



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