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BGH Urteil vom 10.06.1986 - VI ZR 113/85 - Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen

BGH v. 10.06.1986: Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen


Der BGH (Urteil vom 10.06.1986 - VI ZR 113/85) hat entschieden:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem mitversicherten Fahrer durch dessen Gebrauch verletzt worden ist, kann seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer kann diesem Anspruch jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn ihm der Halter nach PflVG § 3 Nr 9 S 2 im Innenverhältnis regresspflichtig ist.


Siehe auch Forderungsübergang im Schadensfall


Zum Sachverhalt: Der frühere Zweitbeklagte C. verursachte am 25. Mai 1980 als Fahrer eines bei der Erstbeklagten (künftig: Beklagten) haftpflichtversicherten Motorrades, dessen Halter der Arbeitnehmer B. der Klägerin war, einen Verkehrsunfall, bei dem der auf dem Beifahrersitz mitfahrende B. schwer verletzt wurde. C. verfügte nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis und hatte erhebliche Mengen Alkohol getrunken; beide Umstände waren B. vor Fahrtantritt bekannt. Die Beklagte hat deshalb sowohl B. als auch C. bestandskräftig den Versicherungsschutz entzogen.

Der Klägerin entstanden infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des B. durch Zahlung von Krankenbezügen, Krankengeldzuschuss, Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung, einer anteiligen Zuwendung sowie Urlaubsgeld Aufwendungen, deren Höhe sie auf insgesamt 18.709,97 DM beziffert. Sie hat C. und die Beklagte aus übergegangenem Recht gemäß § 4 LFZG unter Einräumung eines Mitverschuldens des B. auf Erstattung von 1/5 ihrer Aufwendungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage gegen C. im wesentlichen stattgegeben, den Anspruch gegen die Beklagte jedoch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung auch der Beklagten zur Zahlung von 3.611,70 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten erstrebte, zurückgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren gegen die Beklagte weiter.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Versicherungsrecht 1985, 488 f veröffentlicht ist, meint, B. habe gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zugestanden, der auf die Klägerin hätte übergehen können. Zwar falle der Personenschaden eines von dem Fahrer seines Kraftfahrzeugs verletzten Versicherungsnehmers nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 c, § 11 Nr. 2 AKB unter das versicherte Haftpflichtrisiko. Auch spreche vieles dafür, in solchen Fällen dem Versicherungsnehmer grundsätzlich wie einem am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zuzubilligen. Einem solchen Anspruch des B. stehe hier jedoch der Umstand entgegen, dass die Beklagte B. und C. bestandskräftig den Versicherungsschutz entzogen habe und deshalb im Innenverhältnis völlig leistungsfrei geworden sei. Diese Leistungsfreiheit könne sie auch dem Zahlungsbegehren der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des B. mit der Arglisteinrede entgegensetzen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Einen auf den Versicherungsvertrag gestützten Erfüllungsanspruch des B. dahin, dass die Beklagte C. als mitversichertem Fahrer nach § 10 Abs. 2 c AKB Versicherungsschutz zu leisten und deshalb gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Nr. 2 AKB den Anspruch des B. auf Ersatz seines Personenschadens zu befriedigen habe, macht die Klägerin nicht geltend. Einem solchen Anspruch stünde nicht nur der Umstand entgegen, dass die Beklagte B. gemäß § 2 Abs. 2 c AKB mit der Folge des § 12 Abs. 3 VVG bestandskräftig den Versicherungsschutz entzogen hat; er hätte als vertraglicher Erfüllungsanspruch nach der allein Schadensersatzansprüche betreffenden Regelung des § 4 Abs. 1 LFZG auch nicht auf die Klägerin übergehen können.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht auch nicht auf Ersatz des B. entstandenen Erwerbsschadens (§§ 823 Abs. 1, 842 BGB) in Anspruch nehmen kann.

a) Die Frage, ob der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter trotz seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer wie ein nicht am Versicherungsvertrag beteiligter Dritter gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einen Anspruch auf Ersatz seines (Personen-) Schadens geltend machen kann, ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsnehmer schon begrifflich niemals "Dritter" im Sinne der genannten Vorschrift sein könne (Stiefel/Hofmann, AKB- AVSB 13. Aufl., § 11 AKB Rdn. 13; Heidel/Wulfert VersR 1978, 194, 197). Demgegenüber wird von anderen Autoren darauf hingewiesen, dass der Regelung des § 10 Abs. 2 c AKB nach ihrem sachlichen Gehalt die Bedeutung einer Versicherung für fremde Rechnung zukomme und dass deshalb, nachdem § 11 Nr. 2 AKB in seiner ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den mitversicherten Fahrer wegen Personenschadens von der Versicherung nicht mehr ausschließt, kein überzeugender Grund ersichtlich sei, dem Versicherungsnehmer insoweit die Eigenschaft eines Dritten i.S. des § 3 Nr. 1 PflVG abzusprechen (Bruck/Möller/ Johannsen, VVG 8. Aufl., IV Anm. B 78, H 22 und V 1 a Anm. B 12; Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 16. Aufl., Rdn. 1177; Langheid VersR 1986, 15 f; siehe auch BGHZ 43, 42, 43 ff). Der erkennende Senat hält die letztere Ansicht für zutreffend. Soweit dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zusteht, gebietet es die Interessenlage, ihn auch in die Verbesserung des Schutzes der Unfallgeschädigten einzubeziehen, den der Gesetzgeber durch Einführung der Direktklage in § 3 Nr. 1 PflVG geschaffen hat.

b) Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, scheitert das Klagebegehren jedoch daran, dass die Beklagte B. nicht zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der von dem Fahrer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verletzt worden ist, kann mit der Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG von seinem Haftpflichtversicherer so, wie dies ein mit dem Versicherer nicht verbundener "außenstehender" Geschädigter kann, uneingeschränkt nur dann Ersatz seines Personenschadens verlangen, wenn sein Versicherungsverhältnis ungestört ist. Das ist zwar auch dann noch der Fall, wenn der Versicherer dem (mitversicherten) Fahrer wegen Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 2 c AKB den Versicherungsschutz entzogen hat, seine Leistungspflicht gegenüber dem Halter als dem Versicherungsnehmer jedoch gemäß § 2 Abs. 2 c Satz 2 AKB bestehen geblieben ist. Anderes kann aber dann gelten, wenn der Versicherer, wie im Streitfall, auch gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden ist.

aa) Die Beklagte könnte, wenn von C. ein außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter als Beifahrer verletzt worden wäre und sie diesem Ersatz geleistet hätte, gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG bei B. und C. Regress nehmen (zur Anwendung dieser Vorschrift auf den mitversicherten Fahrer siehe BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - IV ZR 42/69 - VersR 1971, 429 f). Dem kann nicht, wie die Klägerin geltend gemacht hat, entgegengehalten werden, dass die Beklagte dann ausschließlich für C. geleistet hätte und deshalb auch nur von ihm Erstattung verlangen könnte, weil B. als Halter gemäß § 8 a Abs. 1 StVG dem Dritten nicht haften würde. B. und C. wären nämlich bei vergleichbarer Fallgestaltung dem verletzten Dritten nicht nur nach § 7 Abs. 1 StVG, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz verpflichtet. Deshalb könnte die Beklagte, die in solchem Fall im Außenverhältnis für B. und C. Ersatz zu leisten hätte, im Innenverhältnis auch beide auf Erstattung ihrer Leistung in Anspruch nehmen, und zwar als Gesamtschuldner (vgl. BGH = aaO; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl., § 3 Nr. 9 PflVG Anm. 2 b).

bb) Der Umstand, dass bei dem Unfall B. selbst verletzt worden ist, darf nicht dazu führen, ihn im Verhältnis zur Beklagten besser zu stellen, als er bei der Schädigung eines Dritten stehen würde. Ein solches Ergebnis kann insbesondere nicht aus § 3 Nr. 4 PflVG hergeleitet werden. Diese Vorschrift greift, wie sich aus ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt ergibt, nicht uneingeschränkt ein, wenn, wie hier, der Versicherungsnehmer mit dem "Dritten" identisch ist. Bei solcher Sachlage schlägt vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, das Innenverhältnis auf das Außenverhältnis mit der Folge durch, dass der Versicherer dem Zahlungsverlangen des Versicherungsnehmers, auch soweit es auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützt wird, seine Leistungsfreiheit mit der Arglisteinrede entgegenhalten kann, da der Versicherungsnehmer etwaige Ersatzleistungen des Versicherers gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG sofort zurückzugewähren hätte und sein Zahlungsbegehren deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist.

c) Rechtlich nicht zutreffend ist die Ansicht der Revision, die Beklagte könne den gegenüber B. begründeten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung dem Zahlungsbegehren der Klägerin wegen deren Eigenschaft als Arbeitgeberin des B. nicht entgegensetzen.

aa) Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 4 Abs. 1 LFZG gibt der Beklagten gemäß §§ 404, 412 BGB das Recht, sich gegenüber der Klägerin als neuer Gläubigerin auf alle gegen B. begründeten Einwendungen zu berufen. Diese Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht verändert und durch den Rechtsübergang, der ohne den Willen des Schuldners erfolgt, dessen rechtliche Position nicht verschlechtert werden darf (BGHZ 19, 153, 156).

bb) Entgegen dem Vorbringen der Revision rechtfertigt die Funktion des Anspruchsübergangs nach § 4 Abs. 1 LFZG keine "teleologische Reduktion" des § 404 BGB dahin, dass dem Haftpflichtversicherer in den Fällen, in denen er gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einem Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschäden ausgesetzt ist, Einwendungen, die er dem Geschädigten entgegenhalten könnte, im Verhältnis zu dessen Arbeitgeber als Rechtsnachfolger abgeschnitten würden. Nach der klaren Konzeption des Gesetzes wächst dem nur mittelbar geschädigten Arbeitgeber kein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zu, sondern auf ihn geht lediglich der Anspruch seines verletzten Arbeitnehmers über, ohne hierdurch in seinem Inhalt oder Umfang verändert, insbesondere durch Abschneiden von Einwendungen verstärkt zu werden. Der Regelung des § 4 Abs. 1 LFZG liegt nicht die Zielsetzung zugrunde, dem zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber in möglichst weitem Umfang einen Ausgleich für die von ihm zu erbringenden Lohnleistungen zu verschaffen. Die Vorschrift will vielmehr einerseits verhindern, dass der Schädiger aus seiner Ersatzpflicht allein deshalb entlassen wird, weil der Arbeitnehmer auch weiterhin Lohn empfängt und so tatsächlich keine Vermögenseinbuße erleidet; andererseits soll der Arbeitnehmer nicht doppelt, nämlich sowohl von seinem Arbeitgeber als auch vom Schädiger, Ersatzleistungen erhalten, die demselben Zweck des Schadensausgleichs dienen (vgl. Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., § 4 Rdn. 1). Wegen dieses Normzwecks des § 4 Abs. 1 LFZG, in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Geschädigtem und Arbeitgeber einen gerechten Ausgleich herbeizuführen, ist für die von der Revision geltend gemachte teleologische Reduktion des § 404 BGB im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte, wie dargelegt, B. gar nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, deshalb durch die Lohnfortzahlung der Klägerin nicht entlastet wird und B. mangels Ersatzpflicht der Beklagten auch keine doppelte Entschädigung erhält.

d) Da die Klage, wie ausgeführt, schon daran scheitert, dass die Klägerin keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erworben hat, bedarf es keiner Entscheidung der weiteren Frage mehr, ob der Klägerin, wie das Landgericht meint, eine Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 LFZG auch deshalb verwehrt ist, weil die Beklagte im Falle einer Leistung an die Klägerin bei B. Regress nehmen könnte und deshalb der Forderungsübergang seitens der Klägerin letztlich zum Nachteil des B. geltend gemacht würde. ..."



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