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OLG Koblenz Beschluss vom 18.01.2008 - 1 W 749/07 - Die Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren - im Unterschied zum Erkenntnisverfahren - in engen Grenzen zulässig

OLG Koblenz v. 18.01.2008: Die Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren - im Unterschied zum Erkenntnisverfahren - in engen Grenzen zulässig


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2008 - 1 W 749/07) hat entschieden:
Zur Zulässigkeit der Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren (hier: Mitverschulden des Geschädigten).


Siehe auch Die Beweiswürdigung in Zivilsachen und Rechtliches Gehör


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten insofern verneint, als er sich gegen die Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger, seinen ehemaligen Stiefvater, in Höhe von jedenfalls 20 000,00 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher materieller Schäden aus dem Vorfall vom 8. Juni 2003 (Angriff mit Samuraischwert) wendet (§ 114 Satz 1 ZPO); es hat unter Zugrundelegung der Feststellungen im Strafverfahren (rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren; Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. November 2003 - Bl. 71 ff. GA -) - in vorweggenommener Würdigung des Vertrags zur Klageerwiderung - keinen Raum zur Annahme eines Mitverschuldensanteils des Klägers gesehen. Dies findet die Billigung des Senats.

a) Die Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren - im Unterschied zum Erkenntnisverfahren - in engen Grenzen zulässig. Trägt die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände und Indizien (Beweisprognose) die Annahme, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, darf die Prozesskostenhilfe versagt werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1069; 2005, 140, 141; BGH NJW 1994.1160.1161; s. auch Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 114 Rn. 26: Mutwillen). Gerade so liegt der Fall hier.

Der Beklagte, der im Strafverfahren den äußeren Tatablauf im Wesentlichen eingeräumt hatte und im vorliegenden Zivilverfahren zunächst auch ohne weiteres von den Feststellungen im (noch am selben Tage rechtskräftig gewordenen) Strafurteil ausgeht, behauptet der Straftat vorangegangene langjährige Demütigungen sowie fortwährende, „Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen“ durch den Kläger; am 8. Juni 2003 habe ihn der Kläger sodann durch Entgegentreten („in Angriffsstellung“) und Zuruf („Was willst Du denn!“) bewusst und in für ihn, den Beklagten, nicht mehr hinnehmbarer Weise provoziert. Zum Beweis dieses Vorbringens hat sich der Beklagte auf die Zeugnisse seines (im Strafverfahren vernommenen) Bruders und seiner (wegen falscher uneidlicher Aussagen im hier fraglichen Zusammenhang bereits zweimal strafrechtlich verfolgten und verurteilten) Mutter berufen.

Es drängt sich schon die Frage auf, ob der - neue - Vortrag des Beklagten überhaupt eine tragfähige - ggf. näher aufzuklärende - Grundlage zur Begründung einer Mithaftung des Klägers bei der Schadensentstehung im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. dazu etwa Unberath in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2007, § 254 Rn. 25) anzubieten vermag. Die Sachverhaltschilderung liegt weit diesseits des sog. „Haustyrannen-Falls“; der Beklagte selbst stellt häufige Wortgefechte und „wechselseitige verbale Attacken“ zwischen den Parteien sowie „erhebliche Ruhestörungen“ des Klägers durch Beschallung mit der vom Beklagten offensichtlich tagtäglich konsumierten „Rockmusik“ eines besonderen Genres (Rammstein und Böhze Onkels u.ä.; laut wikipedia sog. „Neue deutsche Härte“) - gerade auch am Tattag - heraus. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte der Beklagte mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz „unvermittelt“ das Schwert erhoben und dem Kläger „zwei wuchtige Schläge auf dessen Kopf“ versetzt; im Rahmen der Strafzumessung wird zu Lasten des Beklagten insbesondere auch die „erhebliche kriminelle Energie“ hervorgehoben („überraschender Einsatz des Schwertes mit großer Wucht“; „[zuvor] alle bisherigen Streitigkeiten rein verbal ausgetragen“). Unter diesen Umständen könnte durchaus ein vollständiges Zurücktreten (sogar) des vom Beklagten ins Feld geführten „Konfliktverhaltens“ des Klägers erwogen werden.

Unbeschadet dessen besteht aber ohnehin - wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat - kein irgend greifbarer und belastbarer Anhalt für die vom Beklagten nunmehr behauptete „Vorgeschichte“ des Schwerteinsatzes; eine etwaige (vom Landgericht zunächst zurückgestellte) Beweisaufnahme ginge daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beklagten aus. Den Feststellungen im Strafurteil kann vielmehr in zentralen Punkten sogar ausdrücklich das Gegenteil der Darstellung der Klageerwiderung entnommen werden (Konflikt zwischen den Parteien durch das Verhalten des Beklagten „maßgeblich ausgelöst und genährt“- Vorstrafe wegen „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ und „Volksverhetzung“ - (lediglich) Frage an Beklagten: „Was willst Du denn?“). ..."