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OLG Hamm Beschluss vom 22.04.2008 - 3 Ss OWi 582/07 - Urkundeninhalt muss durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden

OLG Hamm v. 22.04.2008: Urkundeninhalt muss durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden


Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.04.2008 - 3 Ss OWi 582/07) hat entschieden:
  1. Urkundeninhalt muss durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, so gilt diese als nicht erfolgt. Die - negative - Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls entfällt auch nicht aufgrund einer offensichtlichen Fehler- oder Lückenhaftigkeit. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nämlich nicht daraus, dass die Anordnung des Verlesens, nicht aber dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt worden ist. Denn die Anordnung eines bestimmten Verfahrens lässt keinen Rückschluss auf die weitere Beachtung dieses Verfahrens zu.

  2. Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.


Zum Sachverhalt: Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 25.05.2007 wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 750,00 € sowie zu einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 27.10.2006 um 19.07 Uhr mit dem von ihm geführten Kraftrad Harley-Davidson in T. auf der L…0/O. in Richtung Westen die dort außerhalb geschlossener Ortschaft durch Verkehrszeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h (nach Abzug eines Toleranzwertes in Höhe von 5 km/h). Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte nach den Urteilsfeststellungen mit einem bis zum 31.12.2007 geeichten Radarmessgerät des Typs Multanova VR 6 F.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machte.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit der erhobenen Verfahrensrüge, das Amtsgericht Lübbecke habe sich bei der Urteilsfindung auf Urkunden bzw. Schriftstücke gestützt, die nicht ordnungsgemäß, nämlich weder im Wege der §§ 249, 256 StPO noch im Wege der §§ 77a, 78 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Überzeugung nicht allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft und rügt damit einen Verstoß gegen § 261 StPO i.V.m. § 249 ff. StPO, 77a, 78 OWiG.

Die erhobene Rüge erweist sich allerdings insoweit als unbegründet, als mit ihr geltend gemacht wird, der Eichschein vom 07.08.2006 und die Anzeige des Ordnungswidrigkeitentatbestandes vom 22.11.2006 seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Denn diese beiden Schriftstücke sind ausweislich der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 25.05.2007 entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Vielmehr heißt es in dem Protokoll ausdrücklich, dass diese Schriftstücke gem. §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Da § 256 StPO den erweiterten Urkundsbeweis ausschließlich durch Verlesung der in dieser Vorschrift aufgeführten Schriftstücke regelt, ist die Verlesung des Eichscheins sowie der Anzeige des Ordnungswidrigkeitentatbestandes noch ausreichend durch die Sitzungsniederschrift belegt, auch wenn in der im Hauptverhandlungsprotokoll nachfolgenden Textzeile „durch Verlesen“ das zu dieser Zeile gehörende Kästchen nicht zusätzlich angekreuzt worden ist, was allerdings, um Missverständnissen vorzubeugen, zu empfehlen ist.

Begründet ist die Rüge aber, soweit mit der Rechtsbeschwerde die nicht ordnungsgemäße Einführung des Messprotokolls vom 27.10.2006 beanstandet worden ist.

Anders als bei der oben erörterten Angabe im Hauptverhandlungsprotokoll, folgende Schriftstücke wurden gem. §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, enthält die Sitzungsniederschrift vom 25. Mai 2007 in Bezug auf das Messprotokoll vom 27.10.2006 den – auch verkündeten – Beschluss, dass u.a. das Messprotokoll gem. § 77a Abs. 1 – 4 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird. Dieser Beschluss ist dahingehend auszulegen, dass die Verlesung des Messprotokolls gem. § 77a OWiG angeordnet wird, auch wenn die im Hauptverhandlungsprotokoll vorgedruckte Alternative „durch Verlesen“ nicht zusätzlich angekreuzt worden ist. Die Möglichkeit der Anordnung der vereinfachten Beweisaufnahme gem. § 77a Abs. 3 OWiG scheidet hier nach dem Protokollinhalt aus. Denn in diesem Falle müsste gem. § 273 Abs. 1 StPO in der Sitzungsniederschrift protokolliert sein, dass der wesentliche Inhalt einer fernmündlich eingeholten behördlichen Erklärung in der Hauptverhandlung bekanntgegeben worden ist (vgl. Senge in KK, OWiG, 3. Aufl., § 77a Rdnr. 17). Das ist hier aber nicht der Fall. Aus dem Protokoll ergibt sich auch nicht, dass das Amtsgericht mit dem vorgenannten Beschluss die Einführung des Messprotokolls in das Verfahren gem. § 78 Abs. 1 OWiG angeordnet hat.

In Bezug auf den Beschluss, mit dem die Verlesung des Messprotokolls angeordnet worden ist, enthält die Sitzungsniederschrift aber keine Angaben dazu, dass dieser Beschluss auch ausgeführt worden ist. Bei der Verlesung einer Urkunde handelt es sich jedoch um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, so dass der Nachweis hierüber nur durch das Protokoll geführt werden kann (§ 274 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, so gilt diese als nicht erfolgt. Die – negative – Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls entfällt hier auch nicht aufgrund einer offensichtlichen Fehler- oder Lückenhaftigkeit. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nämlich nicht schon daraus, dass die Anordnung des Verlesens, nicht aber dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt worden ist. Denn die Anordnung eines bestimmten Verfahrens lässt keinen Rückschluss auf die weitere Beachtung dieses Verfahrens zu (vgl. BGH NStZ 2005, 160, betreffend die Anordnung des Selbstleseverfahrens). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich aus einem vorgedruckten Passus in dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen lässt, dass der Betroffene und sein Verteidiger „dem Verlesen“ zugestimmt haben. Denn gem. § 77a Abs. 4 OWiG ist die Zustimmung des Betroffenen mit der vereinfachten Art der Beweisaufnahme gem. § 77a Abs. 1 und 2 OWiG – soweit sie erforderlich ist – Voraussetzung für ein beabsichtigtes Verlesen und daher vor der Anordnung des Verlesens einzuholen, so dass die protokollierte Zustimmung mit dem Verlesen nicht den Rückschluss auf eine erfolgte Verlesung zulässt.

Schließlich kann das Messprotokoll vom 27.10.2006 hier auch nicht prozessordnungsgemäß durch einen Vorhalt eingeführt worden sein. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.05.2007 ist in der Hauptverhandlung ein Zeuge, dem ein Vorhalt hätte gemacht werden können, nicht vernommen worden, und hat sich der Betroffene selbst nicht zur Sache eingelassen.

Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler. Denn das Amtsgericht hatte das Messprotokoll zum Beweis dafür, dass zur Tatzeit in Bezug auf das von dem Betroffenen geführte Kraftrad eine Geschwindigkeit von 148 km/h gemessen worden ist, verwertet. Das Amtsgericht hat daher seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gebildet, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.

Da bereits die oben erörterte Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils insgesamt führt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die außerdem geltend gemachte Verfahrensrüge einer Verletzung des § 77 Abs. 1 OWiG durch die Ablehnung eines gestellten Beweisantrages sowie auf die erhobene Sachrüge.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Soweit in dem angefochtenen Urteil die Identifizierung des Betroffenen als Führer des gemessenen Kraftrades darauf gestützt wird, dass die Anzeige des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes vom 24.11.2006 die zutreffenden Personalien des Betroffenen enthält, ist diese Beweisführung allein aus den Urteilsgründen ohne nähere Ausführungen dazu, auf welche Weise die die Messung durchführenden Beamten die Personalien des Betroffenen ermittelt haben, nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

2. Das Amtsgericht hat sich zu Recht mit der Frage einer etwaigen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen befasst.

Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung setzt aber sowohl Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren bewusstes und gewolltes Überschreiten voraus. Soweit es um eine Überschreitung der gesetzlich, nämlich in § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO bestimmten absoluten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geht, ist die Kenntnis dieser Beschränkung regelmäßig vorauszusetzen und bedarf keiner zusätzlichen Erörterungen. Soll darüber hinaus auch der Vorwurf einer vorsätzlichen Überschreitung einer durch Verkehrszeichen 274 angeordneten Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhoben werden, muss sich das Urteil damit befassen, ob der Betroffene diese Beschränkung wahrgenommen hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass, wenn es auch keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag, davon ausgegangen werden darf, dass (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241). Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte regelmäßig zugrundelegen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Vorschriftzeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft, oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH a.a.O.).

Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02; Bay ObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; Thüringer OLG VRS 111, 52).

3. Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750,00 € der Fall ist, ist es nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr abhängt, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdr. 22 n.w.N.). Es sind dann nähere Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. Hierzu rechnen alle Umstände, von denen die Fähigkeit des Betroffenen abhängt, eine bestimmte Geldbuße zu bezahlen. Hierzu gehören insbesondere sein Einkommen, etwaige Schulden und Verpflichtungen, das Bestehen etwaiger Unterhaltsverpflichtungen sowie gegebenenfalls das Einkommen des Ehepartners. Auch das Eigentums- und Wertverhältnis zu dem bei der Tat benutzten Kraftfahrzeug kann einen Faktor darstellen, der Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen zulässt. ..."


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