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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 20.11.2003 - 39 C 157/02 - Zur Mithaftung von 50 % bei einem im absoluten Haltverbot in einem Wendehammer abgestellten Fahrzeug

AG Düsseldorf v. 20.11.2003: Zur Mithaftung von 50 % bei einem im absoluten Haltverbot in einem Wendehammer abgestellten Fahrzeug


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2003 - 39 C 157/02) hat entschieden:
Wird ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug angefahren, weil es die Fahrbahn behindernd verengt, trifft den Halter und Fahrer des falsch geparkten Fahrzeuges eine Mithaftung. Der Mithaftungsanteil beträgt 50 %, wenn das Fahrzeug im absoluten Haltverbot in einem Wendehammer abgestellt wurde und ein rangierender Lkw dagegen fährt.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin war Halterin eines Pkw der Marke X, amtliches Kennzeichen X. Am 22.12.2000 parkte sie ihr Kraftfahrzeug gegen 14.10 Uhr im Wendehammer des x.weges vor den Häusern 18-20 in X. Im Bereich des Wendehammers liegt die Einfahrt zu Haus X, einem Altenwohnheim. Im Bereich des Wendehammers besteht absolutes Halteverbot.

Gegen 14.40 Uhr unterrichtete der Zeuge X, bei dem es sich um den Hausmeister für die Häuser x.weg 14, 16, 18 und 20 handelt, die Klägerin, dass an ihrem Pkw im Bereich der hinteren rechten Seitenwand sowie im Bereich der oberen Kante der Heckklappe ein Schaden entstanden sei. Herr X hatte ca. 10-15 Minuten, nachdem die Klägerin den Pkw verlassen hatte, beobachtet, wie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw der Firma X, geführt von dem Zeugen und späteren Beklagten zu 2) X, die Ausfahrt des Hauses X in Fahrtrichtung Wendehammer befuhr. An dem Pkw der Klägerin entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.737,17 DM. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderte Kosten in Höhe von 463,30 DM. Mit der Klage verlangt die Klägerin den Ersatz der erforderlichen Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 DM abzüglich einer Wertverbesserung von 250,00 DM.

Die Klägerin behauptete, der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw habe bei seiner Anfahrt in das Altenwohnheim im Wendehammer rangiert, um rückwärts in die Einfahrt einzufahren. Hierbei habe er den Sachschaden an dem Fahrzeug der Klägerin verursacht.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.047,00 DM (1.534,12 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsdiskontsatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie behaupteten, der Fahrer, d.h. der Beklagte zu 2), sei vorwärts in die Einfahrt des Altenwohnheims eingefahren, da er aufgrund des im Wendehammerbereich abgestellten Pkw der Klägerin nicht wie üblich habe wenden können. Auf dem Gelände des Hauses X habe er dann vor seiner Abfahrt gewendet. Im Übrigen vertreten sie die Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls ein hälftiges Mitverschulden träfe, sofern ein Schaden durch den Lkw verursacht worden wäre, da sie unstreitig im absoluten Halteverbot parkte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Die Klage hatte nur zu einer Quote von 50 % Erfolg (soweit die Klage weitergehend abgewiesen wurde, beruhte das auf Abzügen zur Schadenshöhe).


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I. Die Klägerin hat gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 767,06 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1) als Versicherer des Fahrzeughalters ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, diejenige des Beklagten zu 2) als Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeuges aus § 18 Abs. 1 StVG. Die Schäden sind bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 1) versicherten und von dem Beklagten zu 2) gelenkten Lkw entstanden. Die Beklagten konnten den Unabwendbarkeitsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen. Es ist vielmehr -wie noch auszuführen ist- nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer anstelle des Beklagten zu 2) den Unfall bei der gegebenen Sachlage hätte vermeiden können.

2. Auch die Klägerin haftet jedoch als Halterin und Fahrerin des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch sie hat -wie ebenfalls noch ausgeführt wird- nicht nachweisen können, dass der Unfall für sie als Fahrerin des Wagens unabwendbar war.

3. Steht danach die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Neben der Verursachung ist auch der Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten bei der Schadensverteilung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden. Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zu einer jeweils hälftigen Haftungsverteilung:

a) Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) den abgestellten Pkw der Klägerin beim Zurücksetzen mit dem Lkw beschädigte und somit gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat.

Beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Aufgrund der Zeugenvernehmung und des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) vor der Einfahrt des Hauses X versucht hat, zu wenden, obwohl dieser Vorgang durch das in der Mitte des Wendehammers abgestellte Fahrzeug der Klägerin stark eingeschränkt war. Bei diesem Wendemanöver kam es dann zur Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges. Der Zeuge X hat anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge bekundet, dass er gegen 14.00 Uhr im Haus 18 und 20 mit Fensterputzen beschäftigt war und gesehen habe, wie die Klägerin ihren Wagen abstellte. Obwohl er eine freie Sicht auf das Auto hatte, habe er zunächst keine Schäden an dem Wagen bemerkt. Kurze Zeit später habe er alsdann einen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite bemerkt und in diesem Moment auch gesehen, wie ein Lkw die Einfahrt zum Haus X vorwärts fahrend verließ. Der Zeuge berichtete des Weiteren, dass der Lkw normalerweise immer in den Wendehammer einfahre und dann rückwärts in die Einfahrt zum Haus X hineinsetze. Dass der Lkw normalerweise rückwärts fahrend in die Einfahrt zum Haus X hineingesetzt wird, bestätigte auch der Beklagte zu 2) anlässlich seiner Vernehmung (Blatt 85 der Gerichtsakte). Der Zeuge X, bei dem es sich um ein Kfz-Mechanikermeister handelt, der das private Sachverständigengutachten (Blatt 34 ff.) für die Beklagte zu 1) erstellt hat, bestätigte zudem anlässlich seiner Vernehmung, dass die Beschädigungen an dem klägerischen Pkw und dem Heckaufbau des Lkw kompatibel seien, wie die dies durch die Fotos 17 und 19 (Blatt 50 der Gerichtsakte) auch belegt wird. Schließlich ist auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige X in seinem Gutachten (Blatt 104 ff. Gerichtsakte) zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass für die Schadenentstehung an dem Klägerfahrzeug eine Kollision mit dem Heckabschluss des Sattelaufliegers in Betracht kommt. Die Schadenmerkmale stimmen geometrisch überein, so dass aus technischer Sicht keinerlei Zweifel an der Kontaktierung des Klägerfahrzeugs durch den Sattelauflieger der Beklagtenseite bestünden. Das Ergebnis des Sachverständigen wird durch die angefertigten Skizzen (Blatt 128 der Gerichtsakte) sowie die in der Akte enthaltenen Lichtbilder (Blatt 50 der Gerichtsakte) nachvollziehbar belegt. Aufgrund der Zeugenaussagen steht die Fahrzeugbewegung des Lkw in Bezug auf das von der Klägerin abgestellte Fahrzeug in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, so dass es unter Einbeziehung der kompatiblen Schäden nahezu auszuschließen ist, dass ein anderes Fahrzeug die Schäden an dem klägerischen Pkw verursacht haben könnte. Die hierzu in Widerspruch stehende Aussage des Beklagten zu 2), zunächst vorwärts in die Einfahrt zum Altenheim hineingefahren zu sein und dann auf dem Hofbereich gedreht zu haben, um dann hinterher wieder vorwärts hinauszufahren (Blatt 85 der Gerichtsakte), ist nicht glaubhaft. In dieser Konstellation hätte es zwar nicht zu der Kollision der beiden Fahrzeuge durch ein rückwärtiges Rangieren auf dem Wendehammerbereich vor der Einfahrt kommen können. Der Sachverständige X hat indes in seinem Gutachten schlüssig belegt, dass dieser Vortrag des Beklagten zu 2) nicht der Wahrheit entsprechen kann, denn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist ein Wendemanöver mit dem Lkw nebst Anhänger nur dergestalt möglich, dass das Fahrzeug durch Vorziehen und Rücksetzen im Wendehammerbereich in diese Position kommt. Ein Wenden mit dem rund 13 m langen Sattelschlepper ist auf der Zuwegung zum Haus X nicht möglich, wie sich aus den dem Gutachten beiliegenden Skizzen der verschiedenen Wendemanöver ergibt (Blatt 120; Blatt 129 ff. der Gerichtsakte). Der Beklagte zu 2) hat somit den Schaden verursacht, was der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist.

b) Allerdings ist auch ein erhebliches Mitverschulden auf der klägerischen Seite für den Unfall zu berücksichtigen. Die Klägerin hat gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO verstoßen, indem sie ihr Fahrzeug mittig auf den Wendehammer abstellte, obwohl für den gesamten Fahrbahnbereich des Wendehammers ein absolutes Halteverbot gemäß dem dort aufgestellten Zeichen Nr. 283 StVO angeordnet war. Das Verkehrszeichen Nr. 283 ("absolutes Halteverbot") untersagt jedes, auch kürzestes, Halten auf der Fahrbahn (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 12 StVO, Rand-Nr. 29 mit weiteren Nachweisen). Die Halte- und Parkverbotsvorschriften entsprechen dem Sicherheitsbedürfnis des fließenden Verkehrs. Gegenüber einer Grundstücksausfahrt dient das Schild auch dem Schutz Ein- und Ausfahrender. Wird ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug angefahren, weil es die Fahrbahn behindernd verengt, trifft den Halter und Fahrer des falsch geparkten Fahrzeuges eine Mithaftung (Hentschel, Anderen Orts; OLG Hamm, NZV 191, 271; LG Nürnberg-Fürth, NZV 1991, 434). Das Fahrzeug der Klägerin war unstreitig mittig im Wendehammerbereich im absoluten Halteverbot abgestellt worden. Durch diesen Parkverstoß hat die Klägerin den Unfall mitverschuldet, denn bei gesetzestreuem Verhalten hätte sie an dieser Stelle nicht gestanden, so dass sie den Rangiervorgang des Beklagten zu 2) mit dem Lkw nicht behindert und der Unfall somit insgesamt vermieden worden wäre. Gerade weil Altenheime üblicherweise mit größeren Fahrzeugen anfahrbar sein müssen, ist der Wendehammerbereich grundsätzlich freizuhalten. Gerade dies hat das Verkehrszeichen 283 StVO auch deutlich signalisiert. Dem Beklagten zu 2) wurde aufgrund des abgestellten Fahrzeuges der Klägerin die Möglichkeit eines Zurücksetzens und alsdann rückwärtigen Einfahrens zum Haus X, das üblicherweise so erfolgte und mangels Wendemöglichkeit im Einfahrtsbereich auch erfolgen musste, um ein Herausfahren im Vorwärtsgang zu ermöglichen, erheblich erschwert. Gerade so große Fahrzeuge, wie der rund 13 m lange Lkw nebst Auflieger benötigen ausreichenden Rangierraum. Diesen hat die Klägerin durch ihr Parkverhalten erheblich beschnitten. Auch unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr des Lkw hält es das Gericht daher für gerechtfertigt, dass sich die Parteien den Unfallschaden hälftig teilen müssen.

4. Da der geltend gemachte Schaden unstreitig insgesamt 1.534,12 € beträgt, sind die Beklagten zur Schadensersatzleistung in Höhe von 767,06 € verpflichtet. ..."



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