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Amtsgericht Berlin-Tiergarten Urteil vom 05.06.2008 - (339/299 Ds) 3032 PLs 9355/07 (78/07) - Kein Verwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

AG Berlin-Tiergarten v. 05.06.2008: Kein Verwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung


Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Urteil vom 05.06.2008 - (339/299 Ds) 3032 PLs 9355/07 (78/07)) hat entschieden:
Erfolgt bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Am 5. Mai 2007 gegen 02.20 Uhr befuhr der Angeklagte, fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,95‰ am 06.05.2007 um 00.15 Uhr und unter Einfluss von Kokain stehend, u.a. die G.-allee in Berlin-Niederschönhausen. Seine Fahruntauglichkeit hatte er dabei durch seine verwaschene Aussprache und seinen unsicheren Gang erkannt.

III.

Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen und auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Blutalkoholgutachten des LKA Berlin vom 8. Mai 2007 und 13. Juni 2007. Gegen die Verwertbarkeit der Blutalkoholgutachten stehen nach Auffassung des Gerichts entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Bedenken. Insbesondere liegt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall kein Beweiserhebungsverbot vor, da beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen ist, wenn auf die richterliche Anordnung der Blutentnahme gewartet wird. Sie ist damit regelmäßig entbehrlich (Landgericht Hamburg, NZV 2008, 213 bis 215). Dies nur dann anzunehmen, wenn die Blutalkoholkonzentration im Grenzbereich der Strafbarkeit liegt, wie es die Strafkammer 28 im vorliegenden Beschwerdeverfahren getan hat, ist wenig praktikabel und führt zu großer Unsicherheit. Denn die Entscheidung kann zuverlässig erst nach der Blutentnahme getroffen werden. Alles andere wäre Spekulation durch den Polizeibeamten. Vielmehr ist mit dem Landgericht Hamburg davon auszugehen, dass jede zeitliche Verzögerung bis zur Blutentnahme zu Unsicherheiten bis hin zur Unmöglichkeit führen kann, zuverlässige Blutalkoholkonzentrationswerte zu bestimmen. Aber selbst wenn man, wie es teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird, bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO von einem Beweiserhebungsverbot ausgehen sollte, so führt dies noch lange nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Denn ein schwerwiegender Fehler oder gar Willkür bei der Beweiserhebung ist hier nicht zu erkennen. Die Eilmaßnahme durch die Polizei ist nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen gerade gestattet. Der Irrtum über das Vorliegen eines Eilfalles ist weder schwerwiegender Fehler noch Willkür.

Der Zeuge hat schlüssig, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz die verwaschene Aussprache und den unsicheren Gang des Angeklagten bestätigt. So hat das Gericht keinerlei Zweifel, im vorliegenden Fall von einer Vorsatztat auszugehen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Alkoholdelikten verurteilt worden war. ..."