Bereits nach dem Gesetzestext schuldet ein Unfallgeschädigter allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeugs zu einer Besichtigung durch Beauftragte der regulierenden Haftpflichtversicherung. Es ist zwar zutreffend, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext nicht gedeckt. Der Geschädigte schuldet keine Begründung dafür, warum er eine Nachbesichtigung nicht wünscht. |