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Landgericht Berlin Urteil vom 19.12.2000 - 15 O 310/00 - Waschanlagenbetreiber hat die Beweislast für einwandfreies Funktionieren bei Serienfahrzeugen

LG Berlin v. 19.12.2000: Waschanlagenbetreiber hat die Beweislast für einwandfreies Funktionieren bei Serienfahrzeugen


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 19.12.2000 - 15 O 310/00) hat entschieden:
Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282 BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Zum Sachverhalt: Der Kläger benutzte am 14. Februar 2000 gegen 11.00 Uhr die von dem Beklagten in der ... in Berlin ... betriebene Portalwaschanlage ... Tankstelle/... Autoport mit seinem Pkw Porsche 911 Carrera mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Dabei blieb deren Trockenbalken im Rücklauf am Heckflügel hängen, hob diesen an und riss ihn ab. Der Kläger stoppte die Anlage mittels des am Bedienungspult montierten Not-Aus-Schalters. Er beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. ... mit der Schadensbegutachtung, wofür er 802,72 DM bezahlte. Danach betragen die geschätzten Reparaturkosten 10.374,78 DM. Das Fahrzeug ist mit einem Aufwand von 10.296,62 DM instandgesetzt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte unter dem 12. April 2000 eine Schadensregulierung ab.

Die Waschanlage funktionierte wie folgt:

Der Nutzer fährt in die Waschhalle und stoppt, wenn die Ampel Rotlicht zeigt. Dann stellt er den Motor ab und sichert das Fahrzeug mittels Handbremse und Gangeinlegen. Anschließend verlässt er das Fahrzeug und schließt die Türen. Ferner prüft er die Wagenposition. Schließlich setzt er durch Einwurf der Waschkarte die Anlage in Betrieb. Das Fahrzeug bleibt stationär, während die Portalanlage durch Lichtschranken an den Fahrzeugkonturen entlang gesteuert die einzelnen Waschvorgänge durchführt. Zuletzt fährt der Trockenbalken den Fahrzeugkonturen vom Heck zur Front hin ab.

Am Bedienungspult (Kartenlesegerät) hieß es:
" - Bitte beachten sie die Geschäftsbedingungen

- Bei Fahrzeugen mit zusätzlichen Aufbauten wie Spoiler, Skihalter, Taxischilder, Nebelscheinwerfer usw. melden Sie sich bitte unbedingt vorher an der Kasse."
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" waren darüber montiert und enthielten u.a. einen Haftungsausschluss bei "Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen".

Auf der gegenüberliegenden Wand war die Bedienungsanleitung angebracht, die u.a. lautete:
"2. Dachaufbauten (Gepäckträger usw.) abbauen" und "Nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung."
Der Kläger behauptete, die Fotoreflektoren am Trockenbalken hätten nicht funktioniert, so dass der Fahrzeugumriss nicht erkannt worden und es zum Anprall gekommen sei. Die letzte Wartung der Anlage habe am 3. Februar 2000 (15.00 Uhr) stattgefunden. Am Schadenstag gegen 16.45 Uhr seien laut Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 14. Februar 2000 die "Steuerungsreflektoren erneuert (am Trocknungsbalken)" worden; dies habe die Anlagenherstellerin ... auf Weisung des Beklagten durchgeführt.

Eine Fehlbedienung scheide aus, weil er davor seit rund dreieinhalb Jahren 14-täglich die Anlage störungsfrei benutzt und es seit der Erstbenutzung unter Anleitung des Personals des Beklagten keine Probleme gegeben habe. Der Heckflügel gehöre zur Grundausstattung des Fahrzeugs.

Die Meldeklausel sei kleingedruckt und kaum leserlich.

Der Beklagte meinte, der Kläger sei wegen des "exotischen" Spoilers nach den "Allgemeinen Waschbedingungen" von der Fahrzeugwäsche ausgeschlossen gewesen. Da jener aber seine Fragepflicht vor dem streitgegenständlichen Waschvorgang nicht nachgekommen sei, sei ihm, dem Beklagten, als Waschanlagenbetreiber die Möglichkeit genommen worden, die Dachbürste manuell über den Spoiler hinwegzusteuern und den Schaden zu vermeiden. Er bestreitet, die Firma ... auf einen technischen Mangel der damals geradezu neuwertig und noch in der Garantiefrist gewesenen Anlage aufmerksam gemacht zu haben. Ausgewechselt worden sei nach dem Vorfall lediglich der beschädigte Gummi des Druckwellenprofils. Die Optik habe einwandfrei funktioniert. Daneben bestehe ein Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma aufgrund dessen die Anlage in höchstens dreimonatlichen Intervallen gewartet werde, zuletzt am 26. Januar 2000 ohne Mängel. Schließlich gebe es jeden Morgen vor Arbeitsbeginn einen Probelauf, der jeweils durchweg, nicht nur am Schadenstag, unauffällig gewesen sei, und tagsüber unsystematische Sichtkontrollen. Damit habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt.

Die Klage war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282 BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist (OLG Hamburg DAR 1984, 260, 260; Pardey, DAR 1989, 337, 340). Dem genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Es fehlt schon an jedwedem greifbaren Vortrag dazu, dass es sich bei dem beschädigten Heckflügel um "zusätzliche Anbauten" im Sinne der als Vertragsklausel grundsätzlich eng auszulegenden Hinweise am Bedienpult handelt, wobei beispielhaft "Spoiler, Skihalter, Taxischilder, Nebelscheinwerfer usw." etc. genannt werden. Begriff und Beispiele zeigen, dass nur vom Lieferzustand abweichende (siehe die Aufschrift am Bedienpult: "Nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung"), regelmäßig freistehende Nachrüstteile aus dem Zubehörmarkt erfasst werden sollen. Hintergrund ist, dass deren Waschanlageneignung nicht Gegenstand der zulassungsrechtlichen Typprüfung ist und es dazu zumeist auch keinerlei Rückkopplung mit dem Fahrzeughersteller gibt; entsprechende Hinweise finden sich in den Anbauanleitungen und/oder Betriebserlaubnissen bzw. Typgutachten: Entweder wird dort deren vorherige Demontage empfohlen oder von einer maschinellen Wäsche ganz abgeraten. Anders sieht es aber bei Ausstattung aus, die vom Fahrzeughersteller, sei es auch gegen Aufpreis, ab Werk montiert lieferbar ist. Laut der Fahrzeugbeschreibung in dem Schadensgutachten ist das Fahrzeug des Klägers als Zusatzausstattung mit einem Aerodynamikpaket und dem Heckflügel des Modells 933 ausgestattet. Hierbei handelt es sich originale Extras der Firma Porsche, die gerichtbekannt etwa im GT-Modell zur Serienausstattung zählen. Zur üblichen Gebrauchstauglichkeit eines Pkw gehört heutzutage auch die Eignung zur Maschinenwäsche. Die Hersteller geben bei der Fahrzeuggestaltung hierauf Obacht. Das Gegenteil ist die absolute Ausnahme und müsste vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten etwa unter Vorlage einer Herstellerauskunft, der Betriebsanleitung, Pflegehinweise o.a. substantiiert behauptet werden. Daran fehlt es. Eine Vorstellungs- und Meldepflicht bei jedem Waschvorgang traf den Kläger für sein in diesem Sinne als Serien-, weil werksmäßig ausgestattetes Kraftfahrzeug daher nicht.

Hinzu kommt, dass als unstreitig davon auszugehen ist, dass der Kläger die Waschanlage bisher regelmäßig und jahrelang unbeschadet benutzt hatte. Soweit der Beklagte sich dazu erstmals in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen erklärte, ist dies nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil es um behauptete eigene Handlungen und Wahrnehmungen geht. Ihn trifft daher eine nicht hoch angesetzte Informationspflicht, sich das Wissen über Geschehnisse im Bereich seiner eigenen Wahrnehmungsmöglichkeiten zu beschaffen (vgl. BGH NJW 1990, 453, 454). Dem ist er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, obwohl der Kläger von Anfang an entsprechend vorgetragen hatte. Das nunmehrige Bestreiten mit Schriftsatz des Beklagten vom 15. November 2000 ist gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und gibt auch keinen Anlass gemäß § 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Aufgrund der danach feststehenden langjährigen störungsfreien Benutzung durch den Kläger spricht auch der Beweis des ersten Anscheins für ein Anlagenversagen (Fehlfunktion) und damit eine Schadensursache im Gefahrenkreis des Beklagten. Dass die Ursache nicht mehr aufzuklären ist, geht zu Lasten des Beklagten, weil er die volle Beweislast dafür trägt, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht zu vermeiden war. Anstelle einer Reparatur zu veranlassen hätte er dazu zunächst den Status der Anlage feststellen lassen müssen.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen sind wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam (vgl. OLG Hamburg DAR 1984, 260, 261). ..."