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Landgericht Köln Urteil vom 17.08.2005 - 9 S 63/05 - Der Betreiber einer Autowaschanlage muss auf bestehende Beschädigungsrisiken hinweisen

LG Köln v. 17.08.2005: Der Betreiber einer Autowaschanlage muss auf bestehende Beschädigungsrisiken hinweisen


Das Landgericht Köln (Urteil vom 17.08.2005 - 9 S 63/05) hat entschieden:
Weist der Betreiber einer Autowaschanlage die Benutzer nicht darauf hin, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht, haftet er bei Verwirklichung des Risikos für den entstandenen Schaden. Den Fahrzeugeigentümer trifft jedoch eine Mithaftung von 50 %, wenn er seinerseits gegen die Bedienungsvorschriften verstößt und dadurch eine Mitursache für den konkreten Schaden setzt.


Siehe auch Fahrzeugbeschädigung in der Autowaschanlage und Stichwörter zum Thema Schadensersatz


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil ihr Eigentum an dem beschädigten Fahrzeug gemäß § 1006 BGB vermutet wird. Die Vermutung des § 1006 BGB, die der Beklagte nicht widerlegt hat, streitet insbesondere auch für den Besitzer eines Kraftfahrzeuges (vgl. Palandt-Bassenge, 64. Auflage, § 1006 Rdnr. 2 m.w.N.).

Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch besteht dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug der Klägerin abzuwenden. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf das den Parteien bekannte Urteil der Kammer vom 04.05.2005 - Landgericht Köln, Az. 9 S 437/04 -. Hier wie dort hat der Waschanlagenbetreiber einen Hinweis darauf unterlassen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler, wie ihn das Fahrzeug der Klägerin aufweist, ein Beschädigungsrisiko besteht. Dass der Heckspoiler der Klägerin serienmäßig ist, hat der Zeuge T im Rahmen seiner Vernehmung durch das Amtsgericht glaubhaft bekundet. Im vorliegenden Fall besteht eine Hinweispflicht umso mehr, als es am 22.02.2003 in der Tankstelle des Beklagten gerichtsbekannt zu einem vergleichbaren Schadensfall kam. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts durfte der Beklagte den erneuten Vorfall nicht für einen Zufall halten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz steht ferner fest, dass der Heckspoiler nicht vor Einfahrt in die Waschanlage gelockert war; dies haben die Zeugen T und M glaubhaft bekundet. Dass die Klägerin ordnungsgemäß, d.h. mittig und parallel innerhalb der Führungsschiene, in die Waschanlage eingefahren ist, steht zur Überzeugung der Kammer nach der Aussage des Zeugen M fest.

Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden am Schadenseintritt, welches die Kammer im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB mit 50 % bewertet. Die Klägerin hat ihrerseits gegen die Bedienungsanleitung des Waschanlagenbetreibers verstoßen, indem sie entgegen Ziffer 2. der Bedinungshinweise in die Waschanlage eingefahren ist, ohne vorher den Dachgepäckträger abzubauen. Sie hat dadurch ebenfalls ein Risiko gesetzt, welches nach den Feststellungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 29.10.2004 dazu beigetragen haben kann, dass die Steuerung der Waschanlage negativ beeinflusst wurde. Da der Sachverständige es aber aufgrund der gemessenen Entfernung zwischen Heckspoiler und Dachträger für unwahrscheinlich hält, dass eine dadurch veranlasste Fehlsteuerung Auswirkungen bis zum Heckspoiler des Fahrzeuges hat, führt eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge nach billigem Ermessen nicht zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin, sondern zur Schadensteilung. ..."



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