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Amtsgericht Dessau Urteil vom 07.12.2006 - C 655/06 - Auf die Aktenversendungspauschale ist keine Umsatzsteuer zu erheben

AG Dessau v. 07.12.2006: Auf die Aktenversendungspauschale ist keine Umsatzsteuer zu erheben


Das Amtsgericht Dessau (Urteil vom 07.12.2006 - C 655/06) hat entschieden:
Bezahlt der Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale, so handelt es sich dabei um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten, weil der Rechtsanwalt die Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung des Mandanten als Kostenschuldner verauslagt hat, und der verauslagte Betrag daher nicht als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG anzusehen ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht.

Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Aktenversendungspauschale zu verlangen. Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien durchlaufenden Posten. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt, § 10 Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz. Der Kläger hat die Aktenversendungspauschale im Namen und für Rechnung seiner Mandantin ... verausgabt. Dies ergibt sich daraus, dass er die Akteneinsicht in Vollmacht für ... beantragt hat. Antragstellerin und Kostenschuldnerin ist damit nach zivilrechtlichen Grundsätzen die .... Die Tatsache, dass die Bußgeldbehörde den Kläger zur Zahlung der Aktenversendungspauschale aufgefordert hat, macht diesen nicht zum Kostenschuldner. Den die Bußgeldbehörde macht aus Vereinfachungsgründen vom Veranlassungsprinzip Gebrauch und wendet sich direkt an den Kläger. Diese Handhabung beseitigt aber nicht die auch der Bußgeldbehörde bekannte Tatsache, dass eine Rechtsanwalt bei einem Akteneinsichtsgesuch ausschließlich für seinen Mandanten handelt.

...

Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient. ..."