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BayVerfGH Beschluss vom 15.07.2008 - Vf. 91-VI-07 - Überprüfung gerichtlicher Beschlüsse über die Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur am Maßstab des Willkürverbots

BayVerfGH v. 15.07.2008: Zur Überprüfung gerichtlicher Beschlüsse über die Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur am Maßstab des Willkürverbots


Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 15.07.2008 - Vf. 91-VI-07) hat entschieden:
Eine landesverfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Beschlüsse, durch die eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren versagt wurde, erfolgt nur am Maßstab des Willkürverbots. Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gestützte Versagung der Entschädigung setzt voraus, dass sich der Beschuldigte zur Sache eingelassen, dabei wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die Strafverfolgungsmaßnahme schuldhaft mitverursacht hat. Dass die Gerichte das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejahen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht zur Sache äußern muss.


Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Ansbach vom 9. August 2007 Az. 4 Cs 1081 Js 12130/06 und des Landgerichts Ansbach vom 6. September 2007 Az. Qs 73/2007, durch die dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren versagt wurde.

1. Der Beschwerdeführer war Halter eines Lieferwagens. Ihm lag zur Last, er habe dieses Fahrzeug am 4. Juli 2006 während eines Überholvorgangs der Anzeigeerstatterin auf einer Bundesstraße vorsätzlich beschleunigt, sodass diese fast mit dem Gegenverkehr kollidiert wäre. Wenig später habe er seinerseits den Pkw der Anzeigeerstatterin überholt und dabei sein Fahrzeug absichtlich nach rechts gezogen. Um einen Unfall zu vermeiden, habe die Anzeigeerstatterin nach rechts, beinahe auf das Bankett ausweichen müssen.

Bei einer Wahllichtbildvorlage gab die Beifahrerin der Anzeigeerstatterin an, bei dem Beschwerdeführer handle es sich mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit um den Fahrer. Die Anzeigeerstatterin war der Meinung, zwei andere Personen kämen als Fahrer in Betracht. Der Beschwerdeführer äußerte bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 2. August 2006, er könne sich an den ihm vorgehaltenen Vorfall nicht erinnern. Der Lieferwagen werde ab und zu auch von einem Freund aus Tschechien gefahren, der ihm vom Äußeren sehr ähnlich sehe. Die Personalien dieses Freundes wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht angeben.

Am 21. November 2006 erließ das Amtsgericht Ansbach gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit Nötigung. Mit Beschluss vom selben Tag entzog das Amtsgericht dem Beschwerdeführer vorläufig die Fahrerlaubnis. Sein Führerschein wurde am 5. Dezember 2006 sichergestellt. Die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 20. Dezember 2006. Zur Begründung führte es aus, der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der Aussage der Beifahrerin unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers.

In der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl hin anberaumten Hauptverhandlung am 3. April 2007 gab der Verteidiger für den Beschwerdeführer die Erklärung ab, ein naher Angehöriger, zu dem der Beschwerdeführer keine Angaben machen werde, sei gefahren. Mit Urteil des Amtsgerichts vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer freigesprochen; die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Täterschaft des Beschwerdeführers habe nicht nachgewiesen werden können. Die Täterbeschreibung der Zeuginnen stimme mit dem Aussehen des Beschwerdeführers nicht überein. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zur Sache nicht eingelassen, sondern in Bezug auf den Fahrer auf ein insoweit bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht verwiesen.

2. Mit Schriftsätzen vom 4. und 9. Mai 2007 beantragte der Verteidiger, eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festzustellen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2007 lehnte das Amtsgericht Ansbach eine Entschädigung des Beschwerdeführers für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Entschädigung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zu versagen, da der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlasst habe, dass er wesentliche entlastende Umstände verschwiegen habe, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert habe. Er habe die Personalien des Freundes, der - nach der Einlassung des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung - auch mit dem Lieferwagen gefahren sei, nicht angegeben. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass nicht der Freund, sondern ein naher Verwandter der Fahrer gewesen sei, sei nicht glaubhaft.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Ansbach durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 6. September 2007 als unbegründet. Es schloss sich den Ausführungen des Amtsgerichts an und wies ergänzend auf Folgendes hin: Die Versagung der Entschädigung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf § 5 Abs. 2 StrEG, sondern zu Recht auf die Überzeugung gestützt worden, dass der Freigesprochene sich bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung teilweise zur Sache eingelassen, dabei aber entlastende Umstände im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG verschwiegen und hierdurch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis veranlasst habe


II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG sei die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig seine Fahrereigenschaft bestritten und auf einen möglichen anderen Fahrer hingewiesen. Niemand könne de facto gezwungen werden, sich selbst oder einen anderen zu belasten, um den Ausschluss einer Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG zu verhindern. Bei dem Recht eines Beschuldigten, in einem Strafverfahren zu schweigen oder gegebenenfalls auch wahrheitswidrige Angaben zur Sache zu machen, handle es sich um ein grundlegendes Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.

Nach dem Hinweis des Verfassungsgerichtshofs, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht auf einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG gestützt seien, ergänzte der Beschwerdeführer mit am 24. Oktober 2007 eingegangenem Schriftsatz sein Vorbringen: Auch der Ausschluss einer Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG verstoße gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Er habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug durch eine andere Person gesteuert worden sei. Bereits bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis hätten - auch im Hinblick auf die Angaben der Zeuginnen - erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestanden.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei ferner bereits deshalb gegeben, weil es sich bei der Einlassung eines Beschuldigten, nicht er, sondern eine andere Person sei der Fahrer gewesen, um eine Schutzbehauptung handeln könne. In diesem Fall sei die Angabe einer konkreten Person nicht möglich, da eine solche gar nicht existiere. Das prozessuale Recht, die Fahrereigenschaft abzustreiten oder Personen nicht zu nennen, hinsichtlich derer ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, dürfe nicht dazu führen, dass eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG entfalle.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit der Beschwerdeführer nach wie vor eine willkürliche Anwendung des § 5 Abs. 2 StrEG geltend mache. Die auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gestützte Rüge sei unbegründet. Ein Beschuldigter, der sich mit dem Hinweis verteidige, nicht er, sondern ein anderer habe die Tat begangen, dabei aber den ihm bekannten Namen des anderen nicht nenne, verschweige einen wesentlichen entlastenden Umstand, da ohne die Nennung des Namens der Sachverhalt nicht oder nur erschwert überprüft, insbesondere nicht die andere Person als Täter festgestellt werden könne. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis habe der Beschwerdeführer angegeben, der Fahrer sei ein Freund von ihm gewesen. Die Nennung des Namens eines Freundes sei - anders als bei einem nahen Angehörigen - zumutbar. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer erst in der Hauptverhandlung auf ein ihm angeblich in Bezug auf den wahren Täter zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Er sei daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freigesprochen worden. Bei der Entscheidung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sei von demselben Sachverhalt auszugehen, auf dem der Freispruch beruhe. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Aussagen hätte der Beschwerdeführer die Erklärung, ein naher Angehöriger sei gefahren, bereits vor Entziehung der Fahrerlaubnis abgeben und damit entsprechende Nachforschungen zu seiner Entlastung ermöglichen können. Im Entschädigungsverfahren, das sich nach den Grundsätzen des Zivilrechts richte und eine Entscheidung in dubio pro reo ausschließe, müsse sich der Beschwerdeführer ein erhebliches Mitverschulden entgegenhalten lassen, wenn er sich bewusst dafür entscheide, ihn entlastende Umstände nur anzudeuten.


III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist vielmehr nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht verbürgen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, hier des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann eine Verfassungsverletzung nicht festgestellt werden.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) käme nur dann in Betracht, wenn die gerichtliche Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängen würde, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte also unter keinem Gesichtpunkt rechtlich vertretbar sein, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das hat seinen Grund darin, dass es nach der Verfassung nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.1998 = VerfGH 51, 67/69 f.; VerfGH vom 19.12.2005 = VerfGH 58, 289/292).

1. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist ein Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Der auf § 2 StrEG gestützte Entschädigungsanspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Aufopferungsanspruch, der voraussetzt, dass der Betroffene ein unveranlasstes Sonderopfer erbracht hat (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, RdNr. 1 vor § 1 StrEG; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, Einl. RdNr. 31). Der durch amtsgerichtliches Urteil vom Vorwurf eines Verkehrsdelikts freigesprochene Beschwerdeführer macht insoweit geltend, er habe dadurch einen Schaden erlitten, dass ihm seine Fahrerlaubnis vom 5. Dezember 2006 bis zum 3. April 2007 vorläufig entzogen wurde.

Die Entschädigungspflicht findet ihre Grenzen, wenn der Beschuldigte den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme in nicht mehr zu billigender Weise mitverursacht hat. In den §§ 5 und 6 StrEG sind die vom Strafgericht zu berücksichtigenden Gründe zusammengefasst, die eine Entschädigung zwingend ausschließen (§ 5 StrEG) oder dazu führen können, dass sie ganz oder zum Teil versagt wird (§ 6 StrEG). Diese Vorschriften stellen eine auf das Strafverfahren und seinen Gegenstand zugeschnittene Ausfüllung des schadensersatzrechtlichen Grundsatzes dar, wonach mitwirkendes Verschulden des Geschädigten (vgl. § 254 BGB), je nach Art und Maß, den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert (Schätzler/Kunz, StrEG, RdNrn. 2 ff. zu § 5; Meyer, StrEG, 7. Aufl. 2008, RdNrn. 1 ff. vor §§ 5 - 6). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ist die Entschädigung zwingend ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG kann die Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat.

Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers stützen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 StrEG, sodass seine Rüge, Art. 118 Abs. 1 BV sei durch die Anwendung dieser Regelung verletzt, nicht nachvollziehbar erscheint. Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht begründen die Versagung der Entschädigung vielmehr damit, dass der Beschwerdeführer wesentliche entlastende Umstände verschwiegen habe; ihren Entscheidungen liegt § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zugrunde.

2. Diese Bewertung lässt willkürliche Erwägungen nicht erkennen. Ob die angegriffenen Beschlüsse mit dem einfachen (Bundes-)Recht vereinbar sind, ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil vom 3. April 2007 freigesprochen, weil die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung für ihn abgegebene Erklärung, ein naher Verwandter des Beschwerdeführers sei der Fahrer gewesen, nach Auffassung des Amtsgerichts nicht widerlegt werden konnte. Demgegenüber stellte sich der Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden in dem Zeitpunkt, in dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, wie folgt dar: Der Beschwerdeführer, Halter des Fahrzeugs, war von einer Zeugin mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit als der Fahrer identifiziert worden. Er selbst ließ sich dahingehend ein, er könne sich an den ihm zur Last liegenden Vorfall nicht erinnern. Der Lieferwagen werde ab und zu von einem Freund aus Tschechien gefahren, der ihm vom Äußeren sehr ähnlich sehe. Die Personalien dieses Freundes wollte der Beschwerdeführer nicht angeben. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass das Amtsgericht den Hinweis auf einen Unbekannten als eine unglaubhafte Schutzbehauptung angesehen hat und gemäß § 111 a StPO vom Vorliegen dringender Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, ausgegangen ist.

b) Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG gestützte Versagung der Entschädigung setzt voraus, dass sich der Beschuldigte zur Sache eingelassen, dabei wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die Strafverfolgungsmaßnahme schuldhaft mitverursacht hat (Meyer, StrEG, RdNrn. 9 ff. zu § 6). Dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejahen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht zur Sache äußern muss (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn dieses Prinzip gilt nur für die strafrechtliche Verurteilung als solche, nicht aber für das Verfahren wegen der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Meyer, MDR 1981, 109 f.). Im Ausgangsverfahren ging es nicht um die Zuweisung strafrechtlicher Schuld, sondern um die Zuordnung von Verantwortung, die auf dem Rechtsgedanken des § 254 BGB beruht.

aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Versagung einer Entschädigung in Betracht kommt, ist maßgeblich darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden zu der Zeit darstellte, als die Strafverfolgungsmaßnahme - hier die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - angeordnet wurde. In seiner ersten Einlassung anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 2. August 2006 hat der Beschwerdeführer angegeben, ein Freund habe das Fahrzeug zur Tatzeit geführt; dessen Namen hat er jedoch verschwiegen. Ob vom Beschuldigten im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG verlangt werden kann, dass er den Namen des wahren Täters nennt, oder ob es genügt, wenn der Beschuldigte darauf hinweist, ein anderer sei gefahren, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Name des wahren Täters grundsätzlich anzugeben ist. Nur wenn schutzwürdige Gründe vorliegen, die es als nicht zumutbar erscheinen lassen, dass der Beschuldigte den anderen preisgibt, führt das Verschweigen nicht zur Versagung der Entschädigung. Das wird sich in der Regel auf die Angehörigen beschränken, denen nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht; der Hinweis auf ein (normales) Freundschaftsverhältnis genügt nicht (Schätzler/Kunz, StrEG, RdNrn. 12 f. zu § 6 m. w. N.; Meyer, DAR 1978, 238). Dass sich die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis dieser Auffassung angeschlossen haben und davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer habe die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis schuldhaft mitverursacht, lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen.

bb) Auch wenn die spätere Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, ein naher Angehöriger sei gefahren, als wahr unterstellt würde, wären Anhaltspunkte für eine willkürliche Versagung der Entschädigung nicht ersichtlich. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer insoweit nicht zumutbar gewesen, den Namen der Person anzugeben. Er hätte dann aber bereits durch den zunächst unterbliebenen Hinweis auf die Täterschaft eines nahen Angehörigen einen wesentlichen Umstand im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG verschwiegen, der - wie letztlich im Urteil geschehen - schon in einem früheren Verfahrensstadium zu seiner Entlastung hätte berücksichtigt werden können.

cc) Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass möglicherweise eine andere Person, die gefahren ist, gar nicht existiert und folglich nicht angegeben werden konnte. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Gerichte hätten berücksichtigen müssen, dass es sich bei seiner Einlassung, nicht er, sondern eine andere Person sei der Fahrer gewesen, um eine Schutzbehauptung handeln könne und daher nicht feststehe, dass er einen wesentlichen Umstand verschwiegen habe.

Amtsgericht und Landgericht haben die Einlassung des Beschwerdeführers, eine andere Person sei gefahren, als unwiderlegt angesehen und ihren Entscheidungen damit den Grundsatz „in dubio pro reo“ zugrunde gelegt. Das bedeutet zwar, dass nach den Feststellungen der Fachgerichte die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gesteuert hat und es in Wahrheit keinen entlastenden Umstand gab, den er hätte verschweigen können. Dass die Gerichte gleichwohl eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis versagt haben, lässt eine willkürliche Anwendung einfachen (Bundes-)Rechts jedoch nicht erkennen. Denn andernfalls würde der Beschuldigte, der wegen eines zunächst im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG verschwiegenen und später bewiesenen entlastenden Umstands freigesprochen wird, im Ergebnis schlechter gestellt als der Beschuldigte, der bei sonst gleicher Sachlage wegen eines einerseits nicht bewiesenen, andererseits aber auch nicht widerlegten entlastenden Umstands freigesprochen wird (so OLG Hamm vom 8.6.1979 Az. 1 Ws 146/79; vgl. auch Meyer, StrEG, RdNr. 21 zu § 6). Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass das Taktieren des Beschwerdeführers mit ihm bekannten Umständen bei der Entscheidung der Gerichte im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG in dem von ihm gewünschten Sinn Berücksichtigung findet.


IV.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG)."



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