Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Bamberg Urteil vom 12.10.1976 - 5 U 41/76: Für einen den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Aufschlag wegen technischer Untersuchung ist selten Raum

OLG Bamberg v. 12.10.1976: Für einen den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Aufschlag wegen technischer Untersuchung ist selten Raum


Das OLG Bamberg (Urteil vom 12.10.1976 - 5 U 41/76) hat entschieden:

  1.  Die seriösen Werkstätten und Gebrauchtwagenhändler bieten jetzt allgemein für ihre zum Verkauf gestellten Fahrzeuge nicht nur eine Werkstattgarantie an, sondern führen vor dem Angebot auch eine sorgfältige und gründliche technische Überprüfung ihrer Fahrzeuge aus.

  2.  Bei dieser Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt ist daher nur noch selten Raum für einen den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Aufschlag wegen technischer Untersuchung durch einen vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Lediglich beim Vorliegen besonderer, normale Anforderungen übersteigender Interessen kann für den geschädigten Kraftfahrer eine Ausnahme in Betracht kommen.


Siehe auch
Durchsichtkosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Dagegen kann die Klägerin die mit 250,- DM geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten (Kosten einer Generaluntersuchung und Kosten einer Werkstattgarantie) von den Beklagten ersetzt verlangen. Aus dem Urteil des Senats vom 21.12.1971 - 5 U 126/71, abgedruckt in NJW 72, 828 - lässt sich dieser Anspruch allerdings nicht herleiten. Denn das dort verunfallte Fahrzeug war im Zeitpunkt des Unfalls erst 4 Wochen zugelassen, hatte erst eine Fahrleistung von 1.748 km und stand noch unter Werksgarantie. Der dortige Kläger, der zudem freiberuflicher Tierarzt in einer kleineren Stadt und daher auf den ständigen Einsatz seines Fahrzeugs zu jeder Tages- und Nacht*-zeit angewiesen war, hatte ein berechtigtes Interesse daran, dass das von ihm beschaffte Ersatzfahrzeug eine Werkstattgarantie erhielt und vor der Inbetriebnahme durch ihn von einem Sachverständigen seines Vertrauens überprüft wurde. Auch auf das Urteil des Senats vom 19.6.1973 - 5 U 42/73 - kann sich die Klägerin zur Berechtigung ihrer mit 250.- DM geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten nicht berufen. Der Senat hat zwar dort festgestellt, dass der Geschädigte im Rahmen seines Anspruchs auf Abrechnung eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert auch die Kosten einer Generaluntersuchung und die Kosten einer Werkstattgarantie ersetzt verlangen könne. Der Senat hat damals seine Meinung darauf gestützt, dass zwar "Werkstätten und Gebrauchtwagenhändler meist für ihre zum Verkauf gestellten Fahrzeuge eine Werkstattgarantie böten, diese Garantieleistungen in der Regel aber derartige Gewährleistungseinschränkungen enthielten, dass es in jedem Fall geboten erscheine, einen Sachverständigen vor dem Kauf des Gebrauchtwagens zuzuziehen". Der Senat hielt dies umso mehr für geboten, "als sich die Werkstattgarantie auf den technischen Zustand des Fahrzeugs beschränken müsse, nicht aber auch darauf, dass das Gebrauchtfahrzeug mit dem Schadensfahrzeug gleichartig und gleichwertig sei". In dieser Allgemeinheit können jedoch die vorgenannten Grundsätze jetzt nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn inzwischen sind am Gebrauchtwagenmarkt veränderte Fakten eingetreten. Die Werkstätten und Gebrauchtwagenhändler sind, wie die Erfahrung zeigt, in letzter Zeit durchweg seriöser geworden und bieten aus Gründen der Werbung meist für ihre zum Verkauf gestellten Fahrzeuge nicht nur eine Werkstattgarantie an, sondern führen vor dem Angebot auch eine sorgfältige und gründliche technische Überprüfung ihrer Fahrzeuge aus, um sich nicht aus ihrer Garantie regresspflichtig zu machen. Dabei wird für Werkstattgarantie und technische Überprüfung kein gesondertes Entgelt erhoben. Diese nunmehr veränderte Praxis beim Handel mit Gebrauchtfahrzeugen lässt es deshalb auch nicht mehr zu, einen Prüfungs- und Garantieaufwand generell besonders zuzubilligen. Das würde den doppelten Ansatz dieser Kosten bedeuten. Der durchschnittliche Wiederbeschaffungswert gebrauchter Fahrzeuge enthält bereits den noch vor Jahren von der Rechtsprechung - auch vom Senat - zugebilligten Zuschlag von meist 15% zum Markt- oder Zeit*-wert. Der die Händlerspanne enthaltende Wiederbeschaffungswert wird jetzt durch ständige umfangreiche Markterkundung fachgerecht ermittelt und in Werttabellen laufend publiziert, so dass er von Kfz-Sachverständigen ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl hierzu Sanden, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 1971, S 17ff).




Gibt es aber für alle gebräuchlichen Wagen eine Fülle seriöser Reparaturwerkstätten und Gebrauchtwagenhändler, die Gebrauchtfahrzeuge erst nach eingehender technischer Prüfung und mit Werkstattgarantie verkaufen, hat jeder Geschädigte in der Regel die Möglichkeit, einen technisch geprüften Ersatzwagen mit Garantie ohne Aufpreis zu erwerben. Ein Aufpreis wäre hier ein Risikozuschlag, der aber nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre abgelehnt wird (vgl BGH VersR 66, 830; Hellwig, Der Schaden, T 8 Totalschaden und Risikozuschlag; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl, Rnr 14 zu § 12 StVG und Geigel, Der Haftpflichtprozess, 15. Aufl, 4. Kap, Rnr 44). Daher ist bei der allgemeinen Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt jetzt nur noch selten Raum für einen den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Aufschlag wegen technischer Untersuchung und Werkstattgarantie. Lediglich beim Vorliegen besonderer, normale Anforderungen übersteigender Interessen kann für den geschädigten Fahrer eine Ausnahme in Betracht kommen. Hier müssen also zusätzliche entweder in der Person des Geschädigten oder in seinen Verkehrsbedürfnissen liegende Umstände vorliegen, die die Untersuchung des Ersatzfahrzeugs durch einen Sachverständigen seines Vertrauens und gegebenenfalls die Abgabe einer Garantie für das Fahrzeug erfordern.



Der Senat ist der Ansicht, dass solche besondere Umstände im Falle der Klägerin vorliegen. Sie war im Zeitpunkt des Unfalls und noch Jahre danach (bis zum 1.4.1973) als freiberufliche Hebamme tätig und musste daher zu jeder Tages- und Nacht*-zeit einsatzbereit sein. Da sie in ihrem Beruf oft sehr schnell an Ort und Stelle sein musste, war sie auf ein sicheres Fahrzeug angewiesen. Sie durfte daher nach dem unfallbedingten Totalschaden an ihrem Fahrzeug sich ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug kaufen und dieses durch einen Sachverständigen ihres Vertrauens untersuchen und sich ferner für das Fahrzeug eine Werkstattgarantie geben lassen. Denn nur durch diese Maßnahme konnte in ihr wieder das Vertrauen auf die - für sie notwendige - Zuverlässigkeit ihres neuen Fahrzeugs hergestellt werden. Deswegen stehen auch der Klägerin diese Sicherheitskosten zu; sie hat der Senat immer schon mit 250.- DM angesetzt (§ 287 ZPO). Davon abzugehen, besteht kein Anlass. Dieser Betrag von 250.- DM ist auch unabhängig davon zu ersetzen, ob ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug oder ein Neuwagen angeschafft wird. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum