Das Verkehrslexikon

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OVG Greifswald Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 - Keine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis im Bereich eines THC-COOH-Wertes nach zeitnaher Blutentnahme

OVG Greifswald v. 19.12.2006: Keine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis im Bereich eines THC-COOH-Wertes nach zeitnaher Blutentnahme


Das OVG Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald (Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06) hat entschieden:
Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich erscheint.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Gegenstand des Verfahrens ist die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners vom 15. August 2006 über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

Der am 11. Oktober 1984 geborene Antragsteller, der seit dem 6. August 2004 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ist, wurde am 02. März 2006 gegen 07.15 Uhr in Waren als Führer eines Kfz einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Wegen des Verdachts des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss wurde dem Antragsteller am selben Tag um 07.45 Uhr, also 30 Minuten später, eine Blutprobe entnommen und um 08.00 Uhr Urin abgenommen.

Laut Toxikologischem Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der Ernst Moritz Arndt Universität vom 21. März 2006 wurde die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide (Haschisch, Marihuana) getestet, wobei im Einzelnen folgende qualitative und quantitative Ergebnisse im Blutserum ermittelt wurden:
THC : 6,7 ng/ml
Carboxy-THC (THC-COOH) : 91,5 ng/ml
Hydroxy-THC : 2,3 ng/ml.
In der toxikologischen Bewertung des Instituts sprachen diese Blutkonzentrationen für einen kurzfristigen und aktuellen Cannabiskonsum und somit für eine mögliche Betäubungsmittel-Beeinflussung des Antragstellers im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probeentnahme.

Laut Befundbericht des Landeskriminalamtes vom 26. April 2006 wurde in der Urinprobe des Antragstellers ebenfalls THC nachgewiesen und geschlussfolgert, dass er THC-haltige Zubereitungen konsumiert habe.

Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass bei ihm nur ein einmaliger Cannabiskonsum und weder ein gelegentlicher noch gar ein regelmäßiger Konsum vorliege. Er habe nur das eine Mal, zwei bis drei Tage vor dem 02. März 2006 aus Neugier in einer größeren Runde von Freunden und Bekannten bei einer Veranstaltung Cannabis zu sich genommen, unmittelbar danach sei er in die Kontrolle geraten. Am 28. Juni 2006 sei er erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen worden, bei der bei ihm keinerlei Anzeichen für den Konsum von Cannabis festgestellt worden seien.

Mit Anordnung vom 15. August 2006 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. den §§ 3 Abs. 1 und 3 FeV die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bei den im Blutserum des Antragstellers festgestellten Werten sei von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen. Im Hinblick auf die Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter Cannabiseinfluss am 02. März 2006 stehe auch fest, dass der Antragsteller Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Damit habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen; die Fahrerlaubnis sei ihm zu entziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit den möglichen Folgen einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss begründet.

Gegen die am 18. August 2006 zugestellte Entziehungsverfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. August 2006 Widerspruch eingelegt und am 25. August 2006 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen dazu, dass es sich bei dem festgestellten Konsum von Cannabis um ein singuläres Ereignis gehandelt habe, vertieft. Er hat insbesondere ausgeführt, wenige Stunden zuvor (vor der Verkehrskontrolle) am späten Abend des 01. März 2006 nach dem Besuch einer Karaokeveranstaltung im Stadtzentrum von Neubrandenburg mit mehreren anderen Personen im Freien Cannabis gemeinsam rauchend zu sich genommen zu haben. Er habe diesem Vorgang keine besondere Bedeutung zugemessen, zumal er nach seiner Erinnerung bereits auch gegen 24.00 Uhr zu Hause gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. September 2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei einer nach einer Verkehrskontrolle festgestellten Carboxy-THC-Wert ab 10,0 ng/ml und einem THC-Wert ab 2,0 ng/ml seien gelegentliche Einnahme von Cannabis sowie mangelndes Trennvermögen und damit im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV eine Ungeeignetheit erwiesen, ohne dass weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich seien. Diese Werte habe der Antragsteller deutlich überschritten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerade noch genügende - der Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe gelegentlich und nicht nur erstmalig bzw. einmalig Cannabis konsumiert - Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm ausweislich Empfangsbekenntnis am 22. September 2006 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 06. Oktober 2006 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.

Die Beschwerde richtet sich nach Maßgabe ihrer Begründung ausschließlich gegen die Sachentscheidung zu Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, derzufolge sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Nach Auffassung des Senats stellt sich der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung als offen dar, so dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung gewinnen können. Die Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses und des öffentlichen Vollziehungsinteresses im Übrigen, auf die es folglich entscheidend ankommt, muss zu Gunsten des Antragstellers ausgehen; das private Interesse des Antragstellers an der weiteren Möglichkeit zum Gebrauch seiner Fahrerlaubnis bis zur Hauptsacheentscheidung überwiegt derzeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich insoweit um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage hat der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.

Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen dieses Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43/2006, 414, 415 f.; Beschl. v. 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 - < vgl. unter www.fahrerlaubnisrecht.de >; der VGH Mannheim, Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, Blutalkohol 43/2006, 412, hält bereits eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml für ausreichend; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899, und OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl. 2004, 212 - jeweils zitiert nach juris). Insoweit reicht somit die beim Antragsteller gemessene THC-Konzentration von 6,7 ng/ml im Blut aus, um einen Verstoß gegen das Trennungsgebot zu belegen.

Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung an einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren knüpft, tritt aber nur dann ein, wenn der Betroffene nicht bloß einmal, sondern "gelegentlich" Cannabis konsumiert.

Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum in diesem Sinne setzt nach Auffassung des Senats die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (vgl. mit ausführlicher und überzeugender Begründung VGH München, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, Blutalkohol 43/2006, 422, 423 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, DÖV 2004, 129 - zitiert nach juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162; VG Augsburg, Beschl. v. 06.10.2005 - Au 3 S 05.949 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2005 - 6 E 6836/04 -, juris; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 - 3 Bs 87/05 -, Blutalkohol 43/2006, 165); vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ab welcher Konsumfrequenz bzw. -häufigkeit nicht mehr von einer nur gelegentlichen, sondern regelmäßigen Einnahme zu sprechen ist.

Da das Erfordernis der "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen darstellt, von deren Erfüllung es abhängt, ob das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte Regelbeispiel für Fahrungeeignetheit vorliegt, obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, die einer Person die Fahreignung abspricht, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal konsumiert hat. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

Der Antragsteller hat in seinen Erklärungen eine gelegentliche Einnahme im Rechtssinne bzw. ein entsprechendes Konsummuster gerade nicht eingeräumt. Er beruft sich ausdrücklich und wiederholt darauf, dass der im Rahmen einer Verkehrskontrolle ermittelte Cannabiskonsum erstmalig bzw. einmalig war. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Einlassung ist damit jedenfalls ein gelegentlicher Konsum nicht unbestritten oder als eingeräumt zu betrachten.

Auch aus der laut toxikologischem Gutachten vom 21. März 2006 gemessenen THC-COOH (Carboxy-THC) Konzentration von 91,5 ng/ml lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers schließen. Zum Aussagegehalt des THC-COOH-Wertes hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 - (vgl. unter www.fahrerlaubnisrecht.de; vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 163 f.; VG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2006 - 10 K 1946/06 -, juris) auf der Grundlage neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse u.a. ausgeführt:
"... Unter Bezugnahme auf eine weitere Veröffentlichung von Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids I. Absorption of THC and formation of 11-OH-THC und THC-COOH during and after marijuana smoking, Journal of Analytical Toxicology 16 [1992], 276 ff.) führt Möller (in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, RdNr. 76) aus, bei THC-Carbonsäure-Werten, die eine Größenordnung von 60 bis 80 ng/ml "wesentlich" überschreiten, sei nicht von einem einmaligen Konsum von Cannabis auszugehen. ... Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass Huestis/Henningfield/Cone die Entwicklung der THC-Carbonsäure-Konzentration im Blut nach dem Rauchen einer standardisierten Cannabiszigarette mit einem Gehalt von 3,5 % THC untersucht haben (vgl. Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, ebenda). Sollte der Antragsteller am 10. Juni 2005 drei oder vier Joints geraucht haben, erscheint es erst recht möglich, dass es bei ihm allein aufgrund seines Konsumverhaltens an diesem Tag zu einer Akkumulation von THC-Carbonsäure in der alsdann festgestellten Höhe gekommen sein könnte, ohne dass dieser Wert zwangsläufig durch Abbauprodukte mitbeeinflusst worden sein muss, die sich bereits aufgrund einer vorangegangenen Cannabiseinnahme in seinem Körper befanden. Denn die maximal erreichbare Konzentration an THC-Carbonsäure hängt von der THC-Dosis ab (vgl. Seite 17 unten des Aderjan-Gutachtens vom 29.8.2005).

Aber auch dann, wenn der Antragsteller seinerzeit nur einen Joint geraucht haben sollte, lässt es sich nicht ausschließen, dass dieser einen höheren THC-Gehalt aufgewiesen haben könnte, als das bei den Zigaretten der Fall war, die im Rahmen der Studie von Huestis/Henningfield/Cone verwendet wurden. Bezeichnenderweise führte bei der von diesen Wissenschaftlern durchgeführten Untersuchung der Konsum von 33,8 mg THC in einem Fall zu einem THC-Carbonsäure-Spiegel von ca. 100 ng/ml Serum (vgl. Seite 29 des Gutachtens vom 29.8.2005); nach den Angaben in der Stellungnahme, die das Institut für Rechtsmedizin der Universität München am 23. August 2005 gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgegeben hat, bewegten sich die bei jener Studie gemessenen THC-Carbonsäure-Konzentrationen zwischen 22 und 101 ng/ml bei einem Mittelwert von 54 ng/ml.

Dass ein THC-Carbonsäure-Spiegel von etwas über 80 ng/ml u. U. bereits bei einem einmaligen Cannabisgenuss erreicht werden kann, belegt ferner die Graphik, die sich als Abbildung 6 im Anhang 2 des Aderjan-Gutachtens vom 29. August 2005 findet. Dort werden die Mittelwerte und die Standardabweichungen der THC-Carbonsäure-Konzentrationen wiedergegeben, die sich im Rahmen der von Huestis/Henningfield/Cone durchgeführten Untersuchung bei kontrolliertem inhalativem Rauchkonsum von 15,8 bzw. 33,8 mg THC ergeben haben. Während bei der schwächeren Dosierung nur Carbonsäure-Werte festzustellen waren, die weit unterhalb der hier in Frage stehenden Größenordnung lagen, kam es bei der Verwendung von 33,8 mg THC zu Mittelwerten, die bis ca. 50 ng/ml reichten, wobei unter dieser Prämisse die Standardabweichungen während der ersten sechs Stunden (also innerhalb des auch vorliegend interessierenden Zeitraums) etwas über 80 ng/ml erreichten. Die graphische Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse von Huestis/Henningfield/Cone durch Möller (a.a.O., § 3, RdNr. 75) berücksichtigt demgegenüber nur die Mittelwerte (vgl. die Erläuterung zur dortigen Abbildung 12: "Plasmakonzentrationsverlauf im Mittel ."). Auch die graphische Darstellung des von Wegener und Rentsch ermittelten Verlaufs der THC-Carbonsäure-Konzentrationen, auf die sich die Landesanwaltschaft Bayern auf Seite 4 unten/Seite 5 oben ihres Schriftsatzes vom 10. Februar 2006 bezog, gibt lediglich die Durchschnittswerte wieder. Die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts eignet sich jedoch nur dann dazu, den Nachweis eines mehrmaligen Konsums zu führen, wenn die beim Betroffenen festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des fraglichen Betäubungsmittels im Höchstfall erreicht werden kann.

Nach der Studie von Kelly und Jones (Metabolism of tetrahydrocannabinol in frequent and infrequent users, Journal of Analytical Toxicology 16 [1992], 228 ff.) führte die intravenöse Verabreichung von 5 mg THC ausweislich der Abbildung 1 im Anhang 2 zum Gutachten vom 29. August 2005 allerdings zu THC-Carbonsäure-Konzentrationen, deren Mittelwert maximal zwischen 30 und 40 ng/ml (bei Standardabweichungen zwischen 40 und 50 ng/ml) lag. Die bei dieser Studie von den Probanden aufgenommene Dosis entspricht nach Darstellung von Aderjan (vgl. Seite 18 oben des Gutachtens vom 29.8.2005) derjenigen, die bei Rauchversuchen mit 15 bzw. 30 mg THC zur Verfügung steht. Sollte der Antragsteller am 10. Juni 2005 eine größere Menge dieses Wirkstoffs aufgenommen haben, als das bei den Versuchen von Kelly und Jones der Fall war, muss nach dem Vorgesagten auch mit dem Entstehen größerer Mengen des Metaboliten "THC-Carbonsäure" gerechnet werden. Unabhängig davon ist nicht gesichert, dass der Untersuchung von Kelly und Jones höhere Verlässlichkeit als derjenigen von Huestis/Henningfield/Cone zukommt. Lässt es aber auch nur eine dieser beiden Studien als möglich erscheinen, dass ein THC-Carbonsäure-Wert von 80,1 ng/ml u. U. auf eine einmalige Konsumepisode zurückzuführen ist, so kann nicht davon gesprochen werden, mit dem Nachweis einer solchen Konzentration stehe im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, der Betroffene müsse bereits mehrmals Cannabis eingenommen haben. Das Fehlen eines gesicherten Kenntnisstandes in der Wissenschaft über die Aussagekraft laboratoriumsmedizinischer Ergebnisse zwingt im Gegenteil zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.

Angesichts dieser Forschungslage ging das Institut für Rechtsmedizin der Universität München in der Stellungnahme vom 23. August 2005 zu Recht davon aus, dass die "sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums . entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich" ist. Erst THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sieht dieses Institut als Hinweis und bei Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis an (vgl. auch dazu die Stellungnahme vom 23.8.2005). In Übereinstimmung damit hält die Stellungnahme des gleichen Instituts vom 25. Oktober 2005 fest: "Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum ist . im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich." Diese Aussage bezieht sich auf Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall (d. h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen; diese Prämissen sind vorliegend erfüllt. ..."
Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, die diese Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Sie lassen jedenfalls nach derzeitigem Stand der Wissenschaft die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auffassung, die beim Antragsteller festgestellten Werte würden bereits einen hinlänglichen Beweis gelegentlichen Konsums darstellen, als wissenschaftlich nicht haltbar erscheinen. Vielmehr ist derzeit davon auszugehen, dass eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht bei - wie beim Antragsteller - zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich erscheint.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein THC-COOH-Wert in Höhe von 91,5 ng/ml, wie er beim Antragsteller festgestellt worden ist, nach den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in der Regel nur innerhalb einer beschränkten Zeit nach der Einnahme von Cannabis auftreten dürfte: Selbst bei Maximalwerten von 91 ng/ml THC-COOH ist nach sechs Stunden mit einem Abfall auf regelmäßig unter 20 ng/ml THC-COOH, in Ausnahmefällen ebenfalls nicht deutlich höher, zu rechnen (vgl. Möller, Drogen im Straßenverkehr - neue Entwicklungen, in: Tagungsband über den 44. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2006, S. 172, 173 f.; Möller, Kauert u.a., Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43/2006, S. 361, 364 f.; vgl. auch Daldrup, Käferstein u.a., Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 37/2000, S. 39, 43).

Auch ein THC-Spiegel von 6,7 ng/ml, wie er beim Antragsteller festgestellt worden ist, kann in dieser Höhe grundsätzlich nach Ablauf von vier bzw. mehr als vier Stunden nicht mehr erwartet werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -, S. 12 des Entscheidungsumdrucks; Möller, Drogen im Straßenverkehr - neue Entwicklungen, in: Tagungsband über den 44.Deutschen Verkehrsgerichtstag 2006, S. 172, 173 f.; Möller, Kauert u.a., Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43/2006, S. 361, 364 f.; vgl. auch Geiger, Aktuelle Probleme des Fahrerlaubnisrechts unter besonderer Berücksichtigung von Alkohol- und Drogenauffälligkeit, VBlBW 2004, S. 1, 4).

Hiervon ausgehend erscheint das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der angeblichen Einnahme als unglaubhaft: Wenn er ausführt, wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am späten Abend des 01. März 2006 habe er Cannabis konsumiert, er sei nach seiner Erinnerung bereits auch gegen 24.00 Uhr zu Hause gewesen, so wären zum Zeitpunkt der Blutentnahme mindestens bereits nahezu acht Stunden nach dem eingeräumten Rauchen verstrichen gewesen. Dies steht offenkundig im Widerspruch zu den bei ihm festgestellten Werten von THC und THC-COOH bzw. den wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen über das Abbauverhalten dieser Stoffe im Blutserum. Der Senat geht deshalb auf der Basis des Vorbringens des Antragstellers erstmalig konsumiert zu haben, davon aus, dass der Antragsteller deutlich später, in relativ engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Drogeneinfluss bzw. der Verkehrskontrolle Cannabis eingenommen hat. Diese Einschätzung wird nachhaltig durch die toxikologische Bewertung im Rahmen des Toxikologischen Untersuchungsergebnisses des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der Ernst Moritz Arndt Universität vom 21. März 2006 bestätigt, wenn dort ausgeführt wird, "die vorliegende Blutkonzentrationen sprechen für einen kurzfristigen und aktuellen Cannabiskonsum und somit für eine mögliche Btm-Beeinflussung des ... (Antragstellers) im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probeentnahme".

Noch weit unwahrscheinlicher ist vor diesem Hintergrund das ursprüngliche - ohne nähere Erläuterung im gerichtlichen Verfahren, wie vorstehend ersichtlich, "korrigierte" - Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, er habe das Cannabis zwei bis drei Tage vor dem 02.März 2006 eingenommen.

Auch wenn damit zumindest nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens das Vorbringen des Antragstellers zum angeblichen Zeitpunkt der Einnahme derzeit als widerlegt betrachtet werden kann und es zweifelhaft erscheint, dass eine Person, die zuvor nie mit Cannabis in Berührung gekommen sein will, ausgerechnet am frühen Morgen und unmittelbar vor Fahrtantritt mit einem Kraftfahrzeug erstmalig und in einer Weise Cannabis konsumiert, die zu den festgestellten relativ hohen Werten führt, lässt dieser Umstand vor dem Hintergrund der materiellen Beweislast der Behörde noch nicht hinreichend sicher die Schlussfolgerung zu, damit sei auch der Vortrag, es habe sich um einen erstmaligen/einmaligen Konsum gehandelt, im dem Sinne widerlegt, dass von einem gelegentlichen Konsum als nachgewiesen ausgegangen werden könnte. Als Motiv für die nach derzeitiger Einschätzung unwahren Angaben zum Zeitpunkt der Einnahme kommt z.B. in Betracht, dass der Antragsteller die bei einem Konsum relativ unmittelbar vor Fahrtantritt für die Behörde auf der Hand liegende Schlussfolgerung, er sei vorsätzlich unter Betäubungsmittel-Einfluss und unter bewusster Billigung der dadurch bewirkten Beeinträchtigung seiner Fahreignung gefahren, vermeiden wollte.

Bei dieser Sachlage ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Klärung des Konsumverhaltens des Antragstellers nicht als zulässig anzusehen; die Fahrerlaubnisbehörde hätte die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bejahen dürfen.

Dieser Umstand hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass die angegriffene Verfügung im anhängigen Widerspruchs- bzw. in einem sich ggfs. anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuheben wäre. Der Antragsgegner hat vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG die Frage der Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf seine festgestellte Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss zu überprüfen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eine entsprechende ärztliche Begutachtung des Antragstellers zu veranlassen, um zu klären, ob er entgegen seinem Vorbringen Cannabis gelegentlich zu sich nimmt (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.04.2006 - 11 CS 05.2303 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, NZV 2004, S. 215, 216; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162). Diese zwingende Anordnung ist angesichts der bereits feststehenden Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr und der vorstehenden Erwägungen, die auf einen solchen gelegentlichen Konsum hindeuten, ohne Weiteres auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 - jeweils zitiert nach juris) und Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78 - zitiert nach juris) verfassungskonform bzw. verhältnismäßig.

Dabei ist allgemein von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Stellt sich der Betroffene einer solchen ärztlichen Untersuchung nicht, so kann nach § 11 Abs. 8 FeV auf das Fehlen seiner Kraftfahreignung geschlossen werden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl. 2004, 212 - zitiert nach juris). Ergeben sich bei einer solchen Untersuchung im Falle ihrer Durchführung keine Hinweise darauf, dass der Betroffene das genannte Betäubungsmittel (zumindest) gelegentlich konsumiert, ist mithin tatsächlich von einer lediglich einmaligen Einnahme auszugehen, so wird - falls sich eine dahin gehende Berechtigung nicht aus anderen Gründen ergibt - die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommen. Bestätigt sich dagegen ein Verdacht auf einen gelegentlichen Konsum, ist weiter zu unterscheiden: Steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bereits fest, dass auf den Betroffenen eines der in Nr.9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung beschriebenen eignungsausschließenden Verhaltens- bzw. Persönlichkeitsmerkmale zutrifft, so ist seine Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es einer weiteren Aufklärung, etwa in der Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.04.2006 - 11 CS 05.2303 -, juris; Beschl. vom 3. Februar 2004 - 11 CS 04.157 -, zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 10 S 2143/05 -, Blutalkohol 43/2006, 249, 250; Beschl. v. 7. März 2003 - 10 S 323/03 -, zfs 2003, 266, 267; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 -4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162; OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04-, ThürVBl. 2004, 212 - zitiert nach juris). Steht umgekehrt fest, dass es an jeglichen diesbezüglichen Anhaltspunkten fehlt, kommt trotz eines gelegentlichen Konsums mangels weiterer Tatsachen, welche Zweifel an der Eignung begründen, weder die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in Betracht ( § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV) noch eine auf §46 Abs. 1 i.V.m. § 11 FeV und Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV beruhende Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegen schließlich über den mit der ärztlichen Untersuchung nunmehr festgestellten gelegentlichen Konsum von Cannabis hinaus weitere Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung begründen, ohne dass ein diesbezügliches Ergebnis bereits feststeht, kann sodann gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, von deren Ausgang die weitere Vorgehensweise der Behörde abhängt (vgl. zum Ganzen OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162).

Ist folglich der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens im vorliegenden Fall hinsichtlich der angesprochenen erforderlichen ärztlichen Begutachtung offen, gelangt der Senat im Rahmen der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass derzeit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Gefahren einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsanordnung in einem Hauptsacheverfahren erscheinen nicht so gewichtig, dass das Interesse des Antragstellers an einer Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zu diesem Zeitpunkt hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, das auf den Schutz insbesondere der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer und des Antragstellers selbst ausgerichtet ist, zurückstehen müsste.

Zu Gunsten des Antragstellers ist zunächst zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von dem in Rede stehenden Vorfall - nach Aktenlage im Straßenverkehr bislang noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist; andererseits hat dieser Umstand kein besonders großes Gewicht, da der Antragsteller erst seit dem 06. August 2004 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller unwidersprochen geltend gemacht, am 28. Juni 2006 erneut einer unerwarteten Verkehrskontrolle unterzogen worden zu sein, wobei - immerhin, auch wenn offensichtlich keine Blut- oder Urinprobe genommen wurde - keine Anzeichen auf Konsum von Cannabis festgestellt worden seien. Entscheidend ist jedoch vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall, dass dem Antragsgegner nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV wie erörtert grundsätzlich ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt wird bzw. er danach verpflichtet ist, die Eignung des Antragstellers bzw. die Frage des einmaligen oder gelegentlichen Konsums durch den Antragsteller möglichst rasch zu überprüfen bzw. zu klären. Insoweit ist das Gewicht des öffentlichen Vollziehungsinteresses in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich zunächst durch den Vorbehalt weiterer Aufklärung abgeschwächt. Welche konkreten Maßnahmen die erforderliche ärztliche Begutachtung umfassen kann, bedarf hier keiner näheren Erörterung (vgl. hierzu VGH München, Beschl. vom 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 -; Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 15.03.2002 - 19 B 405/02 -, DAR 2003, 283 - zitiert nach juris). Prozessual wird das Aufklärungsinstrumentarium dadurch ergänzt, dass der Antragsgegner im Ergebnis seiner Aufklärungsmaßnahmen bzw. negativer Resultate derselben für den Antragsteller ggfs. einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen kann. ..."



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