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OLG München Urteil vom 07.03.2008 - 10 U 5394/07 - Beim Vorliegen vieler bewiesener Indizien kann vom Beweis für einen gestellten Unfall ausgegangen werden

OLG München v. 07.03.2008: Beim Vorliegen vieler bewiesener Indizien kann vom Beweis für einen gestellten Unfall ausgegangen werden


Das OLG München (Urteil vom 07.03.2008 - 10 U 5394/07) hat entschieden:
Bei Vorliegen einer Vielzahl von voneinander unabhängigen Indizien für einen gestellten Unfall kann eine Überzeugungsbildung des Gerichts von einem Unfallhergang, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung hindeutet, in Betracht kommen. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein, um in ihrer Kombination bei fallbezogener Gesamtwürdigung ihr Gewicht zu erlangen.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangte Ersatz seines Unfallschadens nach einem behaupteten Verkehrsunfall vom 11.09.2003 gegen 22.30 Uhr auf der Autobahnabfahrt A.-Nord.

Der Pkw Ferrari … des Klägers, amtl. Kennzeichen … war bei der Beklagten ab 01.04.2003 mit 1 000,- € Selbstbeteiligung vollkaskoversichert, Versicherungsablauf war der 01.04.2004.

Der Kläger behauptete, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bei Nässe nach links gegen die Leitplanke gerutscht und habe dann wahrscheinlich das Steuer herübergerissen und sei noch in die rechte Leitplanke gefahren.

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen L. vom 24.09.2003 gelangte zu Schäden des Ferrari auch am Querlenker und an der ABS-Hydraulikeinheit und ging von der Erforderlichkeit einer Ersetzung der Lenkung aus bei einem Reparaturaufwand von brutto 33 126,92 €.

In einer Besprechungsnotiz eines Mitarbeiters der Beklagten vom 23.09.2003 ist u.a. festgehalten:
„… Schaden ist It. SV fast zu schön, um so passiert zu sein; Gegenteil wird schwer zu beweisen sein …“(
Darauf gab der Sachbearbeiter der Beklagten ein Gutachten des Sachverständigen G. von der D.… in Auftrag, das dem Kläger auf Verlangen mit Schreiben von 12.02.2004 zugesandt wurde. Im Hinblick auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte am 03.02.2004 Ersatzleistungen zur Gänze ab.

Der Kläger ließ den Pkw teilweise reparieren und eine Lackierung durchführen, wofür die Fa.E. am 26.04.2004 einen Betrag in Höhe von 3 413,79 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Rechnung stellte.

Das Landgericht Passau hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.254,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.02.2004 zu bezahlen.
Die Berufung war überwiegend erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers aus seiner Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Reparaturkosten wegen des Leitplankenanstoßes vom 11.09.2007 gem. § 12 II 1e AKB verneint.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Kläger einen Unfall erlitten hat, es sich jedoch um einen „manipulierten Unfall“ handelt, den der Kläger absichtlich herbeiführte.

I. 1. Im Falle des Verdachts des Versicherungsbetrugs durch Unfallmanipulation gelten folgende Beweisgrundsätze:

I. 1. a. Es ist Sache des Geschädigten, den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung - also insbesondere die Verursachung der etwa festzustellenden Sachschäden durch die Kollision des Fahrzeugs zu beweisen; ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (zuletzt KG NZV 2006, 429 [430]). Der Kläger muss nicht beweisen, dass das Unfallgeschehen unfreiwillig bzw. zufällig war. Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit sind keine Anspruchsvoraussetzungen von § 12 II 1e AKB (vgl. auch Eggert VA 2007, 159 [162] betr. die Kfz-Haftpflichtversicherung).

I. 1. b. Hingegen obliegt der beklagten Versicherung grundsätzlich der Beweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich gem. § 61 WG a.F. herbeigeführt hat (grdl. BGH VersR 1975,317; BGHZ 104, 256 = VersR 1988, 653; 71, 339 [345] = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; zuletzt KG NZV 2006, 262 [263] und 429 [430]).

Die Möglichkeit einer Beweisführung durch Anscheinsbeweis ist nicht gegeben, wenn es - so der Regelfall in diesem Bereich wie auch vorliegend - darum geht, ob der Versicherungsnehmer in dem Bestreben, auf rechtswidrige Weise die Versicherungsleistung zu erlangen, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. So führt der BGH in BGHZ 104, 256 ausdrücklich aus
„Vor die Notwendigkeit gestellt, seinem Versicherungsnehmer ein derartiges Verhalten nachzuweisen, sieht sich der Versicherer nur dann, wenn der Versicherungsnehmer ihn in Anspruch nimmt und bestreitet, den Versicherungsfall zum Zwecke der rechtswidrigen Erlangung der Versicherungsleistung herbeigeführt zu haben. Mit dieser Art des Vorgehens des Versicherungsnehmers ist stets ein willensgesteuertes, strafbares Verhalten verbunden, sofern der Vorwurf des Versicherers zutrifft. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles lässt den Versicherer leistungsfrei werden. Der Versicherungsnehmer handelt demnach von Anfang an mit Betrugsvorsatz. Ob dem einzelnen Versicherungsnehmer ein derartiges kriminelles Verhalten zuzutrauen ist, hängt so stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität für solches Vorgehen ausscheidet. Deshalb kann ein Anscheinsbeweis auch dann nicht in Betracht kommen, wenn die Herbeiführung des Versicherungsfalles - anders als die vorsätzliche Brandstiftung - für sich betrachtet noch kein strafrechtlich relevantes Handeln darstellt.“
I. 1. c. Freilich sind vom Tatsächlichen her Erfahrungsschlüsse auf Tatsachen, die den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens begründen, möglich. So kann bei Vorliegen einer Vielzahl von voneinander unabhängigen (Berz/Burmann/Born, Hdb. des Straßenverkehrsrechts, 20. Aufl. 2007, Kap. 5 D Rz. 39) Indizien für einen gestellten Unfall - obwohl es für den Bereich der vorsätzlichen Unfallherbeiführung nach Meinung auch des BGH „keine einigermaßen gesicherte empirische Daten“ gibt (BGH NJW 1989, 3161 [3162]) - eine Überzeugungsbildung des Gerichtes von einem Unfallhergang, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Klägers hindeutet, in Betracht kommen (für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung grdl. BGHZ 71, 339 [345] = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514 [515]; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; VersR 1993, 1418; OLG München - 5. ZS - NZV 1990, 32; KG stRspr., zuletzt NZV 2006, 262 [263] und 429 [430]; str., vgl. dagegen etwa OLG Düsseldorf NZV 1996, 321 und zuletzt Urt.v. 20.08.2007 - I-1 U 198/06; Krumbholz DAR 2004, 67; Eggert VA 2007, 159 [162 unter IV 2]; anders für den provozierten Unfall BGH NZV 1989, 468).

Die einzelnen Hilfstatsachen müssen aber feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (BGH NJW 1989, 3161 [3162]; Senat. Hinweis v. 09.08.2006 - 10 U 3619/06; Berz/Burmann/Born a.a.O. Rz. 34; Eggert VA 2007, 159 [163 unter IV 4]), um in ihrer Kombination bei fallbezogener Gesamtwürdigung (Berz/Burman n/Born a.a.O. Rz. 34, 37, 38, 71) ihr Gewicht zu erlangen. Unerheblich ist dagegen, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtschau aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Celle OLGR 2003, 208; 2004, 175 [176 ff.]; 2004, 328 [329 f.]; OLG Frankfurt a.M. zfs 2004, 501 [502 ff.]; OLG Hamm OLGR 2001, 58 [59 f.]; VersR 2002, 700; zfs 2004, 68; NZV 2008, 91; OLG Köln SP 2004, 118 [119]; Eggert VA 2007, 159 [163 unter IV 4]). Gerade in Fällen dieser Art muß sich der Tatrichter bewußt sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewißheit voraussetzt (vgl. BGHZ 71, 339 [346] = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; KG NZV 2006, 262 [263]; ganz allg. zur richterlichen Überzeugungsbildung RGZ 15, 339 und Senat NZV 2006, 261); das gilt freilich in Richtung auf beide möglichen Beweisergebnisse (KG NZV 2006, 262 [263]).

I. 2. Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich vorliegend folgendes:

I. 2. a. Aus dem Umstand, dass das von der Beklagten erholte Gutachten der D.… beim anderweitig wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Versicherung Verurteilten M. sen. anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 05.07.2005 in dessen Schlafzimmer sichergestellt wurde (Bl. 2, 13/31 der beigezogenen Akten 205 JS 12140/06 sowie Bl. 48 der beigezogenen Akten 205 JS 67234/05 jeweils der Staatsanwaltschaft Passau) ergibt sich vorliegend kein gegen den Kläger wirkendes Indiz. M. hat in seiner Zeugeneinvernahme angegeben, (angeblich) keine Erklärung dafür zu haben, wie das Gutachten in sein Schlafzimmer gelangte (Prot.v. 18.09.2007, S. 3 = Bl. 346 d.A.). Der Kläger hat angegeben, das an ihn übersandte Gutachten nicht weitergegeben zu haben (Prot.v. 18.01.2007, S. 3 = Bl. 291 d.A.). Wie in der Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt, enthält das Deckblatt der sichergestellten Gutachtenskopie eine handschriftliche Ergänzung bei der Schadensnummer („691“), bei der es sich, wie ein Vergleich mit anderen Schriftstücken der Beklagten zeigt, um die versicherungsinterne Zuordnungsnummer des für die Bearbeitung des vorliegenden Schadensfalles zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten handelt. Die vom Kläger als Anlage zur Klage gegebene Kopie des Gutachtens trägt diesen internen Zuordnungsvermerk der Beklagten nicht. Auch im Übrigen unterscheiden sich das sichergestellte und das vom Kläger übergebene Schriftstück und weisen keine übereinstimmenden, nachträglich angefertigten Ergänzungen auf. Während auf der sichergestellten Kopie insbesondere Ausführungen des Gutachters hervorgehoben sind, die den Unfallhergang zweifelhaft oder nicht plausibel erklärbar erscheinen lassen, sind in der vom Kläger vorgelegten Kopie diejenigen Stellen hervorgehoben, die eine Zuordnung der Schäden zu einem Leitplankenanstoß nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, dass es ausgeschlossen sei, dass das sichergestellte Schriftstück aus ihrem Bereich stamme. Abgesehen davon, dass durchaus eine wie auch immer geartete Mitwirkung an den Taten des M. sen. und dessen wegen einer Vielzahl von Fällen manipulierter Unfälle wegen Betruges verurteilten Sohnes M.T. sowie deren Mittätern und Gehilfen aus der Sphäre oder dem Umfeld der Beklagten in Betracht zu ziehen ist, ist der Schluss, dass der Kläger das Gutachten Angehörigen der Familie M. zukommen ließ (etwa zu dem Zweck, wie zu verfahren sei, damit eine reibungslose Abwicklung der Straftaten nicht an Einwendungen von Sachverständigen im Hinblick auf die Unfallanalyse scheitert) nicht möglich. Dass und woher der Kläger einzelne Beschuldigte kennt, hat der Kläger nachvollziehbar erklärt (S. 2, 3 des Prot. vom 18.01.2007 = Bl. 290/291 d.A.). Auch der Zeuge M. sen. gab insoweit nur an, dass er den Kläger schon seit dessen Kindheit kenne, aber seit 10 Jahren nicht mehr gesehen habe. Eine Beteiligung des Klägers an manipulierten Unfällen, wie sie dem Sohn des Zeugen M. und dessen Mittätern zur Last gelegt wurden, stand zu keinem Zeitpunkt im Raum und aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte.

I. 2. b. Nach dem Ausgangsgutachten der Sachverständigen P. und S. (Bl. 42/142 d.A.) war die Unfalldarstellung des Klägers entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht lediglich technisch nicht ausschließbar mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung von Rekonstruktion und Wirklichkeit. Zunächst ergab das bereits vom Sachverständigen G. erholte Zusatzgutachten des Deutschen Wetterdienstes, dass es am 11.09.2003 im Bereich der Autobahnausfahrt A. Nord sehr wahrscheinlich über den Tag verteilt mit leichter und ab 21.20 Uhr ohne Unterbrechung mit mäßiger Intensität regnete und die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt wahrscheinlich nass war (Bl. 199 der beigezogenen Akten 205 JS 12140/106 der Staatsanwaltschaft Passau). Die gerichtlichen Sachverständigen gelangten bereits im Ausgangsgutachten zu dem Ergebnis, dass bei „etwas sportlicher“ Fahrweise, ausgehend von der vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit und im Wege eines schneidenden Durchfahrens der S-Kurve (Fahrspurwahl vgl. Gutachten S. 63 = Bl. 104 d.A.) ein leichtes Antippen des Gaspedals zu einer Instabilität mit Leitplankenkontakt links mit hoher Wahrscheinlichkeit spitzwinkelig bis längsachsenparallel führt (Gutachten S. 48/53 = Bl. 89/94 d.A.) und bei entsprechendem Ausweichlenken nach rechts auch die Annäherung und der Kontakt zur rechten Leitplanke, insbesondere im Hinblick auf die Querneigung der Fahrbahn und den Fahrbahnverlauf nachvollzogen werden können und eine willentliche Unfallherbeiführung „nicht zur Gänze ausgeschlossen“ werden kann (a.a.O.S. 55 = Bl. 96 d.A.). Gerade im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch die gerichtlichen Sachverständigen diesen noch nicht bekannten, vom Sachverständigen G. von der D.… festgestellten nicht unfallbedingten Fahrwerksfehlstände ist ein Kontrollverlust wie vom Kläger vorgetragen nochmals deutlich wahrscheinlicher als zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausgangsgutachtens (2. Ergänzungsgutachten S. 14/17 = 61 332/335 d.A.).

Zu den fahrerischen Fähigkeiten des Klägers, insbesondere auch zur Fahrpraxis mit diesem Ferrari bei feuchter oder nasser Fahrbahn und in kritischen Situationen hat die Kammer keine Feststellungen getroffen. Die Ausführungen in den Urteilsgründen beschränken sich auf Allgemeinplätze und Vermutungen.

I. 2. c. Freilich wären in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall an den Leitplanken Lackspuren sehr wahrscheinlich vorhanden und aufzufinden gewesen. Der von der Beklagten beauftragte Zeuge Mu. konnte bei der am 23.10.2004 zusammen mit dem Kläger durchgeführten Besichtigung keine Lackspuren an den Leitplanken finden (Prot.v. 04.11.2004, S. 4 = Bl. 34 d.A.). Angesichts des zeitlichen Abstandes von 6 Wochen zum Unfallzeitpunkt folgt daraus aber nicht, dass auch nach dem Unfall keine Spuren vorhanden waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. im Termin vom 01.09.2005 (Prot.S. 3, 4 = Bl. 159/160 d.A.) waren Beulen in den Leitplanken nicht zwingend zu erwarten und Lackspuren nur sehr wahrscheinlich zu erwarten, aber eine Aussage, dass zum Besichtigungszeitpunkt noch Spuren vorhanden gewesen sein müssen, ist nicht möglich. Aus der „Nachbesichtigung“ des Klägers am 12.09.2007 ergibt sich auch nicht, dass keine Lackspuren vorhanden waren, da der Kläger nur aus dem Auto heraus auf offensichtliche Leitplankenschäden schaute (Prot.v. 04.11.2005, S. 3, 4 = Bl. 33/34 d.A.).

I. 2. d. Dass der Kläger bei der telefonischen Schadensmeldung als Unfallstelle die Ausfahrt A. Süd, wo keine beidseitigen Leitplanken vorhanden sind, angegeben hätte, war und ist keineswegs unstreitig. Die Klagepartei hat vorgetragen, dass ein Fehler des aufnehmenden Bearbeiters - der offensichtlich nicht ausfindig gemacht werden konnte - in dem von der Beklagten beauftragten „call-center“ in Betracht zu ziehen sei (Schriftsatz vom 01.04.2007, S. 2 = Bl. 308 d.A.). Die Angabe des Klägers im Protokoll vom 18.01.2007 (S. 4 = Bl. 292 d.A.: „wenn irgendeinmal von der Ausfahrt A. Süd die Rede war, so war das ein Irrtum meinerseits“) kann nicht dahin verstanden werden, dass der Kläger damit einräumte, bei der telefonischen Schadensmeldung die Ausfahrt A. Süd angegeben zu haben, sondern eben nur, dass es sich um einen Irrtum seinerseits handelte, falls er diese Angabe tätigte. Das diesbezügliche neue Beweisangebot der Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 3 = Bl. 392 d.A. „N.N. Sachbearbeiter der Aachen und Münchener“) ist von vorneherein untauglich (vgl. BGH NJW 1983, 1905 [1908]; ferner 1987, 3077 [3080]; NJW-RR 1989, 1323 [1324]; OLG Düsseldorf MDR 1969, 673; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 356 Rz. 4). Ihm ist auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil auch dann, wenn der Kläger eine falsche Ausfahrt telefonisch angab, eine tatsächliche Verwechslung der Ausfahrtbezeichnung am Folgetag am Telefon trotz der Ortskenntnisse des Klägers in Betracht zu ziehen ist.

I. 2. e. Dass dem Kläger Vorschäden am Pkw bekannt waren, ist nicht bewiesen. Die Einlassung, von Vorschäden keine Kenntnis gehabt zu haben, ist im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen der verschiedenen Sachverständigen und die Lücken in der „Geschichte“ (Ausfuhr nach Italien, Re-Import) des Fahrzeugs nachvollziehbar.

I. 2. f. Die verbleibenden Umstände, dass nämlich der Kläger in der Kfz-Branche tätig ist, bei einem Alleinunfall an einer Autobahnausfahrt um 22.30 Uhr bei Regen keine Polizei hinzuzieht, dass gerade in A. durch andere Personen, die der Kläger flüchtig kennt, seinerzeit Unfälle mit hohen Schäden bei einem Reparaturaufwand von ca. 4 000,- € manipuliert wurden, dass der Schaden netto 14 012,16 € beträgt und der Kläger für eine - wie das Landgericht selbst feststellte (Urteil S. 13) - nicht fachgerechte Teilreparatur 3 960,- € brutto aufwandte, genügt offensichtlich nicht für eine Überzeugungsbildung von einem bewusst herbeigeführten Unfall.

I. 3. Die Höhe des den Leitplankenanstößen links und rechts zuordenbaren Schadens (Reparaturkosten) beläuft sich nach dem erholten Gutachten von Dipl.-Ing. S. auf 14 012,16 € netto. Hinsichtlich der Lackierung wandte der Kläger Mehrwertsteuer in Höhe von 546,21 € auf (§ 249 II 2 BGB). Danach ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 14 558,37 € und abzüglich der Selbstbeteiligung von 1 000,- € ein Ersatzanspruch in Höhe von 13 558,37 € nebst Zinsen wie beantragt, nachdem die Beklagte am 03.02.2004 die Leistung endgültig verweigerte (§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB). Dieser Betrag musste dem Kläger zugesprochen werden. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. ..."



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