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OLG Saarbrücken Urteil vom 30.04.2008 - 5 U 614/07-58- Bei einem arglistigen Verschweigen von Vorschäden eines gestohlenen Pkw ist der Versicherer leistungsfrei

OLG Saarbrücken v. 30.04.2008: Bei einem arglistigen Verschweigen von Vorschäden eines gestohlenen Pkw ist der Versicherer leistungsfrei


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 30.04.2008 - 5 U 614/07-58-) hat entschieden:
Von einem zur Leistungsfreiheit führenden arglistigen Verschweigen ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern - wie der Versicherer beweisen muss - bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Zwar bleibt die Versicherung leistungspflichtig, wenn der Versicherte falsche Angaben korrigiert, bevor die Versicherung den Fehler bemerkt. Dies trifft aber nicht bei einer versuchten vorsätzlichen Schädigung der Versicherung zu.


Zum Sachverhalt: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug BMW 525 D Touring / Edition Sport, mit dem amtlichen Kennzeichen …, eine Fahrzeugteilversicherung mit 150,00 € Selbstbeteiligung. Ihr liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Am 3.10.2005 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der PI Saarbrücken-Burbach-Wache als gestohlen. Er übersandte der Beklagten ein unter dem 25.10.2005 unterzeichnetes Schadenanzeigeformular. Es enthielt die Belehrung, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn sie nicht zur Erlangung eines unberechtigten Vermögensnachteils gemacht worden sind und sie keine für den Versicherer nachteiligen Folgen ausgelöst haben, und dass bei grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Versicherer teilweise von der Leistungspflicht frei wird, „wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang Einfluss gemacht hat“. Zu der Frage „Hat das Kfz Vorschäden (auch reparierte) erlitten?“ kreuzte der Kläger „nein“ an.

Tatsächlich war das Fahrzeug jedoch bei einem Unfall im Juli 2005 beschädigt worden. Der von dem Kläger anlässlich dieses Schadenfalles eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10 015,21 € brutto und eine Wertminderung in Höhe von 420,00 € .

In einem von dem Kläger beauftragten Sachverständigengutachten vom 11.11.2005, das er der Beklagten übermittelte, war der Wiederbeschaffungswert des als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs mit 13 900,00 € (incl. Mehrwertsteuer) angegeben.

Im Verlauf ihrer Leistungsprüfung ermittelte die Beklagte:

Am 1.12.1996 hatte der Kläger der Polizei das ihm gehörende Fahrzeug BMW 735 Alpina mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der A. gegen Diebstahl versichert war, als gestohlen gemeldet. Der Versicherer hatte zunächst eine Teilkaskoentschädigung in Höhe von 20 000 DM geleistet, sie aber, nachdem das Fahrzeug in einer Garage des Klägers aufgefunden worden war, zurückgefordert. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

Am 28.1.2001 hatte der Kläger der Polizei das auf ihn zugelassene Fahrzeug BMW 525i mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der D. gegen Diebstahl versichert war, als gestohlen gemeldet. Das Fahrzeug wurde später in ausgebranntem Zustand wieder aufgefunden. In der Schadensanzeige hatte der Kläger die Frage nach Vorschäden, die ihm oder dem Vorbesitzer entstanden seien, verneint, und daraufhin eine Versicherungsleistung 10 230 DM erhalten. Als sich herausstellte, dass das Fahrzeug bei einem Unfall des Vorbesitzers Totalschaden erlitten hatte, forderte die D. die gezahlte Entschädigung zurück.

In einem nach der Schadensanzeige am 23.11.2005 mit dem Mitarbeiter der Beklagten D. geführten Telefonat gab der Kläger auf Nachfrage an, dass ihm bisher kein Fahrzeug entwendet worden sei.

Mit Schreiben vom 13.2.2006 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab unter Hinweis darauf, dass der Kläger den Versicherungsfall im Hinblick auf fehlende Kraftfahrzeugschlüssel nicht plausibel gemacht und Obliegenheiten zur Aufklärung durch Verneinung der Frage nach früheren Entwendungsfällen verletzt habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei, weil der Kläger sowohl die Frage nach Vorschäden als auch nach früheren Entwendungen falsch beantwortet habe.

Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er machte geltend, er habe die Frage nach reparierten Vorschäden nicht richtig erfasst. Nachdem er von seinem Prozessbevollmächtigten über die Bedeutung der Frage und auch des merkantilen Minderwerts aufgeklärt worden sei, habe er die Beklagte von sich aus über den Vorschaden informiert. Dadurch sei eine Heilung der ohnehin nicht vorsätzlich erfolgten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eingetreten, weil die Beklagte Leistungen aus anderen Gründen abgelehnt habe. Soweit er die Frage nach früheren Entwendungsfällen verneint habe, sei zu berücksichtigen, dass ihm das erste als gestohlen gemeldete Fahrzeug tatsächlich gar nicht entwendet worden, seine Antwort also richtig sei. Eigentümerin des zweiten als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs sei seine Ehefrau gewesen, „ihm“ sei dieses Fahrzeug folglich nicht entwendet worden. Auch habe der Mitarbeiter der Beklagten D. ihm die Frage anlässlich eines Telefonats erst gestellt, als die Beklagte bereits Kenntnis von der Entwendung dieses Fahrzeugs gehabt habe, so dass sich deren Verhalten als rechtsmissbräuchlich darstelle.

Die Berufung blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ob die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger das versicherte Fahrzeug tatsächlich entwendet worden ist - sie hat sich in keinem Schriftsatz dagegen gewandt, lediglich aus dem von dem Kläger dem Senat vorgelegten Ablehnungsschreiben ergeben sich mögliche Zweifel der Beklagten an der Plausibilität des Versicherungsfalls - kann dahinstehen. Die Beklagte ist nämlich - ordnet man ihr Vorbringen gedanklich und rechtlich - gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F.i.V.m. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB wegen Verletzung der Obliegenheit alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, leistungsfrei. Der Umfang der Aufklärungsobliegenheit erschöpft sich dabei nicht in der korrekten Beantwortung der in einem Schadenanzeigeformular gestellten Fragen. Zutreffende Auskünfte muss der Versicherungsnehmer auch auf zusätzliche mündliche Bitten des Versicherers um Informationen erteilen. Stellt der Versicherer Fragen, so sind sie im Übrigen so zu verstehen, wie sie nach ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Sinn von einem verständigen Versicherungsnehmer verstanden werden können (vgl. nur u.a. Senat, Urt.v. 7.10.1992 - 5 U 13/92, VersR 1993, 216).

1. Der Kläger hat die ihn danach treffende Aufklärungsobliegenheit objektiv verletzt.

a) Das folgt allerdings schon von vornherein nicht, wie die Beklagte noch in der Berufung meint, aus den Angaben des Klägers zu den Fahrzeugschlüsseln in seiner polizeilichen Vernehmung. Dort hat er von zwei Fahrzeugschlüsseln und einem Notschlüssel, über die er weiter verfüge, gesprochen. Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei können die Leistungspflicht des Versicherers aber nur dann berühren, wenn sie zugleich sein Aufklärungsinteresse verletzen (BGH, Urt.v. 24.5.1995 - IV ZR 167/94, VersR 1995, 1043). Die Zahl der Fahrzeugschlüssel war für die Beklagte jedoch - soweit ersichtlich - gar nicht von Belang. Sie hat nämlich lediglich danach gefragt, ob der Zündschlüssel abgezogen gewesen sei - was der Kläger bejaht hat - und wo sich „der Ersatzschlüssel“ - vom Kläger mit „bei mir“ beantwortet - befinde. Was daran falsch sein soll, hat die Beklagte nicht, wie ihr obliegt, dargestellt. Davon abgesehen hat die Beklagte zwar erstinstanzlich behauptet, zu dem Fahrzeug seien vier Schlüssel ausgegeben gewesen, diese bestrittene Behauptung jedoch zu keinem Zeitpunkt unter Beweis gestellt.

b) Der Kläger hat die Frage des Mitarbeiters der Beklagten D., ob ihm in der Vergangenheit schon einmal ein Fahrzeug entwendet worden sei, falsch beantwortet.

Das gilt für die von ihm vorgetäuschte Entwendung im Jahr 1996 ungeachtet der dem Wortlaut der Frage entsprechenden Antwort des Klägers. Für jeden verständigen Versicherungsnehmer liegt auf der Hand, dass ein Versicherer, der nach früheren Entwendungen von Fahrzeugen fragt, erfahren will, ob der Versicherungsnehmer schon zuvor Versicherern Diebstähle angezeigt hat. Selbst jeder Laie wird verstehen, dass es einem Versicherer mit einer solchen Frage nicht nur darum geht, in der Vergangenheit verwirklichte Risiken zu erfahren, sondern darum beurteilen zu können, ob sich das versicherte Risiko in der Gegenwart tatsächlich verwirklicht hat. Dass sich ein Versicherungsnehmer mit der Offenbarung solcher Umstände der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, ist ohne Belang. Die Obliegenheit zur Aufklärung umfasst auch solche Umstände (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rdn. 55).

Im Übrigen hat der Kläger den Versicherungsfall aus dem Jahr 2001 verschwiegen. Dass das Fahrzeug seiner Ehefrau gehört haben soll, ist unerheblich. Der Kläger war Halter und Versicherungsnehmer des Fahrzeugs. Ihm hat damals der Versicherer eine Entschädigung geleistet. Er war daher aus der Sicht eines Versicherers, wie ein verständiger Versicherungsnehmer unschwer erkennen kann, von dem Versicherungsfall Entwendung betroffen.

Schließlich hat der Kläger die Frage nach Vorschäden des ihm gestohlenen Fahrzeugs zu Unrecht verneint. Dass die - unmissverständliche - Frage, ob ein Fahrzeug Vorschäden (auch reparierte) erlitten hat, mit einer Verneinung falsch beantwortet ist, wenn ein Unfall zu Reparaturkosten in Höhe von 10 015,21 € und einer Wertminderung von 420 € geführt hat, steht außer Frage.

2. Allerdings fehlt es, soweit die Beklagte nach früheren Entwendungen gefragt hat, an einem Aufklärungsbedürfnis. Kennt ein Versicherer einen erfragten Umstand bereits, so verletzen fehlerhafte oder unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers. Fragen nach einem solchen dem Versicherer bekannten Umstand, sind der Aufklärung des Tatbestands nicht dienlich, weil der Tatbestand insoweit bereits aufgeklärt ist (vgl. BGH, Urt.v. 11.7.2007 - IV ZR 332/05, VersR 2007, 1267 m.w.N.).

Der Kläger hat schon in erster Instanz vorgetragen, der Beklagten sei bei der Frage ihres Mitarbeiters D. „die Vorgeschichte“ „offenbar“ bekannt gewesen. In zweiter Instanz hat der Kläger unterstrichen, zum Zeitpunkt des Telefonats, in dem es unter anderem um die früheren Entwendungsfälle gegangen sei, habe die Beklagte sie „positiv gekannt“. Zwar leuchtet die Begründung dieser Behauptung des Klägers, die Beklagte habe auf seinem Schreiben vom 16.5.2006 am Rande vermerkt, der Kläger habe den „A.-Schaden“ (aus dem Jahr 1996) weiter verschwiegen, nicht ein, weil zwischen dem Telefonat vom 23.11.2005 und der Lektüre des Schreibens vom 16.5.2006 immerhin fast ein halbes Jahr vergangen war. Die Beklagte hat diese Behauptung aber selbst bei wohlwollender Interpretation ihrer Schriftsätze zu keinem Zeitpunkt bestritten. Daher kann dahin stehen, ob der Auffassung gefolgt werden kann, dass ein Versicherungsnehmer, der Fragen des Versicherers falsch beantwortet, aber Kenntnis des erfragten Umstands behauptet, das Fehlen des Aufklärungsbedürfnisses darlegen und beweisen muss (so OLG Brandenburg, VersR 2007, 99), oder ob es nicht zu dem vom Versicherer zu beweisenden Tatbestand einer objektiven Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gehört, die Sachdienlichkeit seiner Frage und damit sein Bedürfnis nach Information jedenfalls in den Fällen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, in denen ein Versicherungsnehmer wie hier behauptet, der Versicherer habe über die erbetenen Informationen bereits verfügt.

3. Der Kläger hat den Vorschaden vorsätzlich verschwiegen. Er hat nämlich die sich aus § 6 Abs. 3 VVG ergebende gesetzliche Vorsatzvermutung nicht widerlegt. Ihm war der - erst wenige Monate zurückliegende - Vorschaden seines nunmehr als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs bekannt. Plausible Gründe, die gegen ein bewusstes Verschweigen dieses Umstands sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil zeigen seine Überlegungen, dass er das Informationsinteresse der Beklagten erkannt und ihm wissentlich nicht entsprochen hat. Schon wie der Kläger erklärt hat, aus welchen Gründen er den Vorschaden verschwiegen hat, leuchtet nicht ein. Während er nämlich noch in erster Instanz vorgetragen hat, er habe gedacht, nicht mehr vorhandene und sich nicht mehr auf Wert und Sicherheit des Fahrzeugs auswirkende Vorschäden nicht angeben zu müssen, mit dem Begriff des merkantilen Minderwerts habe er nichts anzufangen vermocht - also eine differenzierte Überlegung angestellt haben will - hat er in zweiter Instanz behauptet, er habe den (unübersehbaren) Klammerzusatz „auch reparierte“ nicht registriert und den Punkt „schnell abgehakt“, also sich keine Gedanken gemacht. Damit kann er sich nicht entlasten. Einen, wie der Kläger meint, Erfahrungssatz, nach dem Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich handeln, weil sie um den Datenaustausch zwischen Versicherern wissen - dann wäre ja zu erwarten, dass sie sich Unannehmlichkeiten von vornherein durch wahrheitsgemäße Antworten ersparen wollen - kennt der Senat nicht.

4. Allerdings tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit nur unter den Voraussetzungen der Relevanz ein (BGH, Urt.v. 7.12.1983 - IV a ZR 231/81, VersR 1984, 228; Urt.v. 7.7.2004 - IV ZR 265/03 VersR 2004, 117). Ob der Kläger, wie ihm obliegt, bewiesen hat, dass seine Pflichtwidrigkeit zu keinen nachteiligen Folgen für die Beklagte geführt hat, weil die Beklagte nicht nur keine Leistungen erbracht hat sondern auch keine Feststellungsnachteile erlitten haben könnte, kann dahin stehen. Denn die Obliegenheitsverletzung war - wie alle falschen Angaben zu Vorschäden - generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Der Kläger hat auch schweres Verschulden nicht entkräftet, weil er ein auf der Hand liegendes Unterrichtungsbedürfnis des Versicherers im vollen Bewusstsein des anzugebenden gewichtigen und die vom Versicherer beanspruchte Leistung offenkundig betreffenden Umstands nicht befriedigt sondern bewusst versucht hat, ihn in die Irre zu führen.

Die erforderliche Belehrung ist erfolgt. Sie ist in dem Schadenanzeigeformular enthalten. Der Hinweis, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn sie nicht zur Erlangung eines unberechtigten Vermögensnachteils gemacht worden sind und sie keine für den Versicherer nachteiligen Folgen ausgelöst haben, entspricht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung (BGH, Urt.v. 12.3.1976 - IV ZR 79/73, VersR 1976, 383). Der Hinweis ist im Übrigen drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und befindet sich auf der ersten Seite des Schadenanzeigeformulars. Da der Kläger dieses selbst ausgefüllt hat, war der Hinweis für ihn nicht zu übersehen. Damit ist dem Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Belehrung Genüge getan (OLG Oldenburg, VersR 1999, 1406)

Dass die Belehrung, soweit es um die Folgen eines grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers geht (Satz 2) und auf eine am Ende der Schadensmeldung nicht vorhandene Belehrung hingewiesen wird (Satz 3), nicht nur sprachlich missglückt, sondern auch inhaltlich falsch ist, führt nicht zu ihrer Unrichtigkeit insgesamt. Hierdurch geht, was allein entscheidend ist, ihre Warnfunktion hinsichtlich der Folgen einer vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzung nicht verloren. Vielmehr bleibt dem Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich der Verlust seines Leistungsanspruches auch für den Fall vor Augen geführt, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer hatte (vgl. Römer in: Römer/Langheid, WG, 2. Aufl., § 6, Rdnr. 60,61).

Eine Wiederholung der Belehrung war nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass sie nur die im Ergebnis nicht entscheidende Antwort zu den früheren Entwendungen betrifft, ist die Notwendigkeit einer solchen Wiederholung abhängig von den Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschl.v. 28.2.2007 - IV ZR 152/05, zfs 2007, 337). Zwischen der Schadenanzeige vom 25.10.2005 und dem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten D. am 23.11.2005 war nur kurze Zeit verstrichen. Die Nachfrage bezog sich erkennbar auf eine Ergänzung der in der Schadenanzeige enthaltenen Fragen. Daher gibt es keine Gründe anzunehmen, dass der Kläger sich des mit der Belehrung erfolgten warnenden Hinweises nicht mehr bewusst gewesen sein könnte.

5. Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.

Der Versicherer kann nach Treu und Glauben Leistungsfreiheit dann nicht geltend machen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben doch noch erreicht wird. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht, und dass der drohende Verlust seines Anspruches geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzuhalten. Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von vorneherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht nämlich fort, so lange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil - vor allem durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten - entstanden ist und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist.

Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert. Dass dies geschehen ist, hat er darzulegen und zu beweisen. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH, Urt.v. 5.12.2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173, m.w.N.).

Der Kläger hat seine ursprünglich falschen Angaben zu Vorschäden in der Schadenanzeige korrigiert und den wahren Sachverhalt vollständig offenbart, nachdem die Beklagte eine Entschädigung aus anderen Gründen abgelehnt und bevor sie die Unrichtigkeit dieser Information erkannt hatte. Damit hat er - insoweit durch eine Korrektur seiner Angaben den Zweck der Aufklärungsobliegenheit noch erreicht und dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten genügt. Zwar hatte die Beklagte zu dem Zeitpunkt der Korrektur der Angaben des Klägers Leistungen aus anderen Gründen verweigert. Würde man daraus ableiten, dass eine „Berichtigung“ also eine Art Rücktritt vom Versuch der Täuschung des Versicherers - nicht mehr möglich sei, weil dieser Versuch, eine bestimmte Leistung des Versicherers zu erhalten, „fehlgeschlagen“ sei, könnte das zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines im Ergebnis redlichen Versicherungsnehmers führen. Ihm wäre auch bei einer jeder rechtlichen Grundlage entbehrenden Ablehnung von Versicherungsschutz durch den Versicherer genommen, eigenes Fehlverhalten gut zu machen, bevor der Versicherer sich eines Besseren besonnen hätte. Demgegenüber könnte es ein unredlicher Versicherungsnehmer wagen, von einer Korrektur fehlerhafter Angaben abzusehen um abzuwarten, ob der Versicherer das Fehlverhalten entdeckt.

Daher bietet es sich an, die Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG n.F. heranzuziehen. Danach schadet eine vorsätzliche Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit, die weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der vom Versicherer geschuldeten Leistung ursächlich (gewesen oder noch ursächlich) ist, einem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht, es sei denn, er hat arglistig gehandelt. Berichtigt ein Versicherungsnehmer also - nach neuem Recht - vorsätzlich erfolgte Unzulänglichkeiten der Aufklärung, bevor dem Versicherer aus ihnen Nachteile entstanden sind, schadet ihm nur vom Versicherer zu beweisende Arglist. Das entspricht einem allgemeinen versicherungsvertragsrechtlichen Grundsatz. Ein Versicherungsnehmer kann dem sich auf Leistungsfreiheit berufenden Versicherer nicht entgegen halten, der Versicherer verhalte sich damit treuwidrig, wenn er selbst die gebotene Loyalität arglistig schuldig geblieben ist.

Der Kläger hat die Vorschäden arglistig verschwiegen. Von einem arglistigen Verschweigen ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern - wie der Versicherer beweisen muss - bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte (vgl.u.a. Prölss/Martin/Kollhosser, § 16 AFB Rdn. 5 ff.m.w.N.). Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße zu täuschen versucht. Davon ist auszugehen. Der Kläger hat auf eine klare und unmissverständliche Frage hin einen ganz erheblichen Vorschaden verschwiegen. Die Höhe der dafür veranschlagten Reparaturkosten erreichte nahezu den Wert des Fahrzeugs, den der Kläger seinem jetzigen Entschädigungsverlangen zugrunde legt. Auch wenn der nach dem Vorunfall tätige Sachverständige den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs vergleichsweise gering veranschlagt hat, ändert das nichts daran, dass er Wiederherstellungsaufwendungen großen Umfangs für erforderlich gehalten hat. Daher hatte die Beklagte nicht nur ein offenkundiges Interesse daran zu erfahren, dass ein solcher Vorschaden vorlag sondern auch daran zu hören und Belege zu erhalten, ob und wie die für notwendig gehaltenen Reparaturen vorgenommen worden sind und damit die Höhe der von ihr zu leistenden Entschädigung beeinflusst haben können. Wenn ihr der Kläger dies von vornherein verschwiegen hat, hat er sie über erhebliche wertrelevante Umstände bewusst und mit dem Ziel, die Regulierungsentscheidung in seinem Sinn zu beeinflussen, getäuscht, also die Obliegenheit zur Aufklärung auch arglistig verletzt. ..."



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