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Landgericht Kiel Beschluss vom 15.10.2008 - 37 Qs (79/08) - Zur fehlenden Indizwirkung eines Fahrfehlers beim Linksabbiegen für eine Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums

LG Kiel v 15.10.2008: Zur fehlenden Indizwirkung eines Fahrfehlers beim Linksabbiegen für eine Fahruntüchtigkeit infolge Drogenkonsums


Das Landgericht Kiel (Beschluss vom 15.10.2008 - 37 Qs (79/08)) hat entschieden:
  1. Da eine dem absoluten Grenzwert der Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze derzeit nach Drogenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar ist, muss der Nachweis der Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund der rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen erbracht werden.

  2. Ein positiver Drogenschnelltest reicht für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht, da dieser keine Rückschlüsse auf die Wirkstoffkonzentration im Blut ermöglicht.

  3. Allein aus dem Umstand, dass ein Kfz-Führer einen Abbiegevorgang nicht rechtzeitig durch das Betätigen des Blinkers angekündigt und beim Abbiegen den entgegenkommenden Verkehr übersehen bzw. dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, begründet keinen relevanten Fahrfehler. Eine solche Fehleinschätzung der Verkehrssituation unterläuft auch Verkehrsteilnehmern, die keine Mittel im Sinne der §§ 315c, 316 StGB zu sich genommen haben, und stellt lediglich ein Augenblicksversagen dar und lässt keinen sicheren Schluss auf eine Fahrunsicherheit zu.

  4. Fehlt es an einer Dokumentation darüber, weshalb wegen Vorliegens einer Gefahr im Verzug eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung geboten war, muß die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben; eine vorläufige Entziehung kommt dann nicht in Betracht.

Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control


Zum Sachverhalt: Am 25. Juli 2008 gegen 17.27 Uhr befuhr der Beschuldigte mit dem PKW Ferrari F 131/360 Modena, mit dem amtlichen Kennzeichen … Bundesstraße 502 aus Kiel kommend in Richtung Schönberg. Kurz vor dem Einmündungsbereich zum Barsbeker Weg in Höhe Lutterbeck verlangsamte der Beschuldigte sein Fahrzeug und bog plötzlich nach links in den Barsbeker Weg ab, wobei derzeit offen bleiben muss, ob er kurz vor dem Abbiegevorgang oder im Abbiegevorgang den Blinker gesetzt hat. Die B 502 verläuft in diesem Bereich aus Kiel kommend in einer weit gezogenen Rechtskurve, so das der entgegenkommende Verkehr spät zu sehen ist.

Bei diesem Abbiegevorgang kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Zeugin … geführten PKW Citroen Xcara mit dem amtlichen Kennzeichen … welche die B 502 in entgegengesetzter Richtung befuhr.

Die Beschädigungen am PKW des Beschuldigte befinden sich hauptsächlich im Bereich des rechten Hinterrades. Die Beschädigungen am PKW der Zeugin … hauptsächlich im Bereich der rechten Front. Die Zeugin … kam mit ihrem PKW am Ende der trichterförmigen Einmündung zum Barsbeker Weg zum stehen. Der PKW des Geschädigten wurde durch den Zusammenstoß um 180 Grad herumgeschleudert und kam in Höhe der Fahrradspur - welche neben der B 502 verläuft - in Richtung B 502 zum Stehen.

Die hinzugezogenen Polizeibeamten der Polizeistation Probsteierhagen führten bei dem Beschuldigten zunächst einem Atemalkoholtest durch, welcher negativ verlief. Anschließend wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher sowohl auf Kokain als auch auf Medikamente positiv reagierte.

Die eingesetzten Beamten fertigten dann im Beisein des Beschuldigten einen Bildbericht und forderten einen Drogenspürhund an, welcher jedoch im Fahrzeug des Beschuldigten keine Betäubungsmittel fand.

Anschließend wurde der Beschuldigte auf ein Polizeirevier gebracht. Auf Anordnung von POK … entnahm der hinzugerufene Arzt … um 19.02 Uhr eine Blutprobe, welche im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein untersucht wurde.

Das Amtsgericht Kiel ordnete am 16.09.2008 die Beschlagnahme der Führerscheins und die Durchsuchung der Person, der Wohnung und des KFZ des Beschuldigten zum Zwecke der Sicherstellung an. Der Führerschein wurde in Umsetzung dieses Beschlusses am 02.10.2008 beschlagnahmt.

Hiergegen legte der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein. Er machte insbesondere geltend, dass keine Umstände vorlägen, die über eine allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Beschuldigte fahruntüchtig gewesen sei. Ferner sei das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 26.08.2008 nicht verwertbar, da keine richterliche Anordnung vorläge.

Die Beschwerde war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Zur Zeit bestehen nach Ansicht der Kammer keine dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird.

Die bisherigen Ermittlungen gegen den Beschuldigte rechtfertigen nicht den erforderlichen dringenden Verdacht sich gem. §§ 315c, 316 StGB strafbar gemacht zu haben.

Dieses hätte den dringenden Verdacht vorrausgesetzt, dass der Beschuldigte infolge Genusses alkoholischer Gertränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war sein Fahrzeug sicher zu führen. Fahrunsicherheit i.S.d. Gesetzes wird angenommen, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Die psychophysische Leistungsfähigkeit des Fahrers ist dann so vermindert und seine Gesamtpersönlichkeit so verändert, dass er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewusstes Handeln zu genügen vermag (vgl. zu den Voraussetzungen der Fahrunsicherheit: BGH, DAR 2008, 390 f.).

Da eine dem absoluten Grenzwert der Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze derzeit nach Drogenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar ist, muss der Nachweis der Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund der rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen erbracht werden.

Bei der Ermittlung dieses rauschmittelbedingten Gesamtbildes „relativer“ Fahrunsicherheit können auch Auffälligkeiten im Verhalten in und nach der Anhaltesituation genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (BGH a.a.O.). Stets müssen verkehrsspezifische Untauglichkeitsindizien vorliegen, die mehr als nur eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen.

Dass sich der Beschuldigte bei der o.g. Fahrt im fahruntüchtigen Zustand befand, ergibt sich jedoch vorliegend nicht.

Dem Zeugen … welcher mit seinem PKW über eine längere Strecke unmittelbar hinter dem Beschuldigten herfuhr, sind keine Besonderheiten an der Fahrweise des Beschuldigen aufgefallen. Auch das Verhalten nach dem Unfall war für den unbeteiligten Zeugen unauffällig.

Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seinen Abbiegevorgang nicht rechtzeitig durch das Betätigen des Blinkers angekündigt hat und beim Abbiegen den entgegenkommenden Verkehr übersehen, bzw. dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, begründet keinen relevanten Fahrfehler. Insbesondere eine solche Fehleinschätzung der Verkehrssituation unterläuft auch Verkehrsteilnehmern, die keine Mittel im Sinne der §§ 315c, 316 StGB zu sich genommen haben, und stellt nach Ansicht der Kammer lediglich ein Augenblicksversagen dar und lässt keinen sicheren Schluss auf eine Fahrunsicherheit zu. Auch der Zeuge … konnte keine relevanten Fahrfehler beschreiben.

Auch die Feststellungen nach dem Unfall genügen nicht.

Ein positiver Drogenschnelltest reicht für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht, da dieser keine Rückschlüsse auf die Wirkstoffkonzentration im Blut ermöglicht.

Auch die pauschalen Angaben des Polizeibeamten R... zum Gesamteindruck des Beschuldigten, insb. allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums genügen nicht. Erforderlich sind vielmehr solche Auffälligkeiten, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit beziehen, z.B. schwerwiegende Einschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierten Bewegungen etc. Solche Auffälligkeiten werden jedoch nicht beschrieben.

Da vorliegend schon keine rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar sind, kommt es auf die Frage eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 26. August 2008 nicht an.

Die Kammer merkt jedoch an, dass bezüglich des Ergebnisses der Blutentnahme ein Beweisverwertungsverbot bestehen könnte, da diese unter Umgehung des Richtervorbehaltes aus § 81a Abs. 2 StPO unmittelbar durch die Polizei selbst angeordnet worden ist (vgl. BVerfG, VRR 2007, 150). Vorliegend haben die eingesetzten Polizeibeamten nach Aktenlage erst gar nicht versucht, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordneten.

Aus diesem Grunde fehlt auch eine, vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung postulierte Dokumentation der die Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründenden einzelfallbezogenen Tatsachen in den Ermittlungsakten.

Die Kammer kann nach derzeitigem Erkenntnisstand auch keinen Ausnahmefall erkennen, bei dem eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung bestanden hätte. Der Verkehrsunfall hat sich gegen 17.27 Uhr ereignet. Die Blutentnahme erfolgte um 19.02 Uhr. In der Zwischenzeit erfolgte ein Drogenschnelltest, der positiv war, ein Einsatz eines Drogenspürhundes und es wurden noch in Anwesenheit des Beschuldigten ein Bildbericht von Unfallort erstellt. Es wurde jedoch versäumt in dieser Zeit zumindest zu versuchen eine richterliche Anordnung einzuholen. Insbesondere muss für die Prüfung, ob Gefahr im Verzug vorliegt berücksichtigt werden, dass Kokain bzw. dessen Abbauprodukte wesentlich länger als Alkohol im Blut nachgewiesen werden können.

Ob das mögliche Beweiserhebungsverbot im vorliegenden Fall zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann, wird der einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müssen, in dem auf die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen einerseits sowie auf das staatliche Ahndungsinteresse und das gefährdete Rechtsgut andererseits abgestellt werden muss, und diese gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 2269).

Maßgeblich für diese Prüfung wird sein, ob die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruhte (vgl. BVerfG, a.a.O., 1425; BGH a.a.O.). ..."



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